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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

In vier klar abgegrenzten Fällen ist die retrospektive Anwendung dieser Standards entweder<br />

nicht erforderlich (d.h. es besteht ein Wahlrecht bzgl. der retrospektiven Anwendung)<br />

oder verboten:<br />

• Hybride Finanzinstrumente (optional)<br />

• Designation eines zuvor angesetzten Finanzinstruments (optional)<br />

• Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (optional<br />

unter bestimmten Voraussetzungen)<br />

• Hedge Accounting (Verbot einer retrospektiven Designation von Sicherungsbeziehungen).<br />

Des Weiteren beinhaltet <strong>IFRS</strong> 1 einige Erleichterungen hinsichtlich der Darstellung von<br />

Vergleichsinformationen im ersten Abschluss nach <strong>IFRS</strong>, falls der Übergangszeitpunkt vor<br />

dem 1. Januar 2006 liegt. In diesem Falle müssen die Vergleichsinformationen nicht in Einklang<br />

mit <strong>IAS</strong> 32 und 39 erstellt werden (das Gleiche gilt für <strong>IFRS</strong> 4 Versicherungsverträge).<br />

Nimmt ein Erstanwender dieses Wahlrecht wahr, gilt der Beginn seiner ersten Berichtsperiode<br />

nach <strong>IFRS</strong> als Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IAS</strong> 39 (z.B. der 1. Januar 2005<br />

für Unternehmen, deren Berichtsperiode dem Kalenderjahr entspricht). Wenn ein Erstanwender<br />

seine Vergleichsinformationen nicht gemäß <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> 39 anpasst, sondern<br />

Finanzinstrumente nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert, sind<br />

folgende Angaben machen, um den hieraus resultierenden Mangel an Vergleichbarkeit<br />

auszugleichen:<br />

• Die Tatsache, dass Finanzinstrumente in den Vergleichsinformationen nach den vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert wurden sowie die von diesen vorgeschriebene<br />

Grundlage zur Ermittlung der bilanzierten Werte,<br />

• die Art der wesentlichen Anpassungen, die vorzunehmen wären, um eine Übereinstimmung<br />

mit <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> 39 zu erreichen (keine Quantifizierung erforderlich),<br />

• Sonstige Informationen gemäß <strong>IAS</strong> 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,<br />

Änderungen von Schätzungen und Fehler hinsichtlich der verwendeten Übergangsregelungen,<br />

der Art der Änderung der Bilanzierungsgrundsätze und der notwendigen<br />

Anpassungen im Übergangszeitpunkt.<br />

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