IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
In vier klar abgegrenzten Fällen ist die retrospektive Anwendung dieser Standards entweder<br />
nicht erforderlich (d.h. es besteht ein Wahlrecht bzgl. der retrospektiven Anwendung)<br />
oder verboten:<br />
• Hybride Finanzinstrumente (optional)<br />
• Designation eines zuvor angesetzten Finanzinstruments (optional)<br />
• Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (optional<br />
unter bestimmten Voraussetzungen)<br />
• Hedge Accounting (Verbot einer retrospektiven Designation von Sicherungsbeziehungen).<br />
Des Weiteren beinhaltet <strong>IFRS</strong> 1 einige Erleichterungen hinsichtlich der Darstellung von<br />
Vergleichsinformationen im ersten Abschluss nach <strong>IFRS</strong>, falls der Übergangszeitpunkt vor<br />
dem 1. Januar 2006 liegt. In diesem Falle müssen die Vergleichsinformationen nicht in Einklang<br />
mit <strong>IAS</strong> 32 und 39 erstellt werden (das Gleiche gilt für <strong>IFRS</strong> 4 Versicherungsverträge).<br />
Nimmt ein Erstanwender dieses Wahlrecht wahr, gilt der Beginn seiner ersten Berichtsperiode<br />
nach <strong>IFRS</strong> als Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IAS</strong> 39 (z.B. der 1. Januar 2005<br />
für Unternehmen, deren Berichtsperiode dem Kalenderjahr entspricht). Wenn ein Erstanwender<br />
seine Vergleichsinformationen nicht gemäß <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> 39 anpasst, sondern<br />
Finanzinstrumente nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert, sind<br />
folgende Angaben machen, um den hieraus resultierenden Mangel an Vergleichbarkeit<br />
auszugleichen:<br />
• Die Tatsache, dass Finanzinstrumente in den Vergleichsinformationen nach den vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert wurden sowie die von diesen vorgeschriebene<br />
Grundlage zur Ermittlung der bilanzierten Werte,<br />
• die Art der wesentlichen Anpassungen, die vorzunehmen wären, um eine Übereinstimmung<br />
mit <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> 39 zu erreichen (keine Quantifizierung erforderlich),<br />
• Sonstige Informationen gemäß <strong>IAS</strong> 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,<br />
Änderungen von Schätzungen und Fehler hinsichtlich der verwendeten Übergangsregelungen,<br />
der Art der Änderung der Bilanzierungsgrundsätze und der notwendigen<br />
Anpassungen im Übergangszeitpunkt.<br />
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