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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Vergleichsgeschäftsjahres und zum Zeitpunkt des Übergangs. Erstanwendern wird die<br />

Hinzuziehung eines Versicherungsmathematikers bei der Berechnung empfohlen, dies ist<br />

jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Unternehmen hat das Wahlrecht, diese Bewertungen<br />

auf Basis einer vollständigen versicherungsmathematischen Bewertung zu<br />

einem dieser Zeitpunkte durchzuführen und diese Bewertung auf die anderen Zeitpunkte<br />

rück- oder vorzurechnen, vorausgesetzt solche Rück- und Vorrechnungen berücksichtigen<br />

wesentliche Transaktionen und Ereignisse (einschließlich Veränderungen von Marktpreisen<br />

und Zinssätzen) zwischen diesen Zeitpunkten.<br />

Schätzungen<br />

Nach der Durchführung sämtlicher Anpassungen zur Abbildung von Änderungen der<br />

Rechnungslegungsvorschriften mit Bezug auf leistungsorientierte Pläne hat der Erstanwender<br />

sicherzustellen, dass die zum Zeitpunkt des Übergangs angewendeten versicherungsmathematischen<br />

Schätzungen in Einklang mit den unter den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften<br />

getroffenen Annahmen stehen, es sei denn, dass objektive Anzeichen<br />

auf die Fehlerhaftigkeit dieser Annahmen hindeuten. Wurden bestimmte versicherungsmathematische<br />

Annahmen unter den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften<br />

nicht getroffen, verlangt <strong>IFRS</strong> 1, dass diese Annahmen den Bedingungen zum Zeitpunkt<br />

des Übergangs zu entsprechen haben, z.B. mit Bezug auf angewendete Diskontierungszinssätze<br />

und die beizulegenden Zeitwerte des Planvermögens. Änderungen der versicherungsmathematischen<br />

Annahmen nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> haben<br />

keinen Einfluss auf die Bewertung der Pensionsverpflichtung zum Zeitpunkt des Übergangs.<br />

Nichterfasster nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand<br />

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand stellt Veränderungen der leistungsorientierten<br />

Verpflichtung für Leistungen der Arbeitnehmer in früheren Perioden als Folge von in der<br />

aktuellen Periode vorgenommenen Plananpassungen dar. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand<br />

ist sofort erfolgswirksam zu erfassen, wenn der Aufwand ehemalige Arbeitnehmer<br />

oder Arbeitnehmer betrifft, deren Ansprüche bereits unverfallbar sind. Ansonsten<br />

ist er linear über den durchschnittlichen Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit der veränderten<br />

Ansprüche zu verteilen.<br />

<strong>IFRS</strong> 1 gewährt für die Anforderung, noch nicht unverfallbaren nachzuverrechnenden<br />

Dienstzeitaufwand im Zeitpunkt des Übergangs zu ermitteln und zu amortisieren, keine<br />

Ausnahmeregelung. Dies wird jedoch für weniger problematisch erachtet als die retrospektive<br />

Anwendung des „Korridor“-Ansatzes für versicherungsmathematische Gewinne<br />

und Verluste, da es nicht die nochmalige Generierung der Daten seit Beginn des Plans erfordert.<br />

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