IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Vergleichsgeschäftsjahres und zum Zeitpunkt des Übergangs. Erstanwendern wird die<br />
Hinzuziehung eines Versicherungsmathematikers bei der Berechnung empfohlen, dies ist<br />
jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Unternehmen hat das Wahlrecht, diese Bewertungen<br />
auf Basis einer vollständigen versicherungsmathematischen Bewertung zu<br />
einem dieser Zeitpunkte durchzuführen und diese Bewertung auf die anderen Zeitpunkte<br />
rück- oder vorzurechnen, vorausgesetzt solche Rück- und Vorrechnungen berücksichtigen<br />
wesentliche Transaktionen und Ereignisse (einschließlich Veränderungen von Marktpreisen<br />
und Zinssätzen) zwischen diesen Zeitpunkten.<br />
Schätzungen<br />
Nach der Durchführung sämtlicher Anpassungen zur Abbildung von Änderungen der<br />
Rechnungslegungsvorschriften mit Bezug auf leistungsorientierte Pläne hat der Erstanwender<br />
sicherzustellen, dass die zum Zeitpunkt des Übergangs angewendeten versicherungsmathematischen<br />
Schätzungen in Einklang mit den unter den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften<br />
getroffenen Annahmen stehen, es sei denn, dass objektive Anzeichen<br />
auf die Fehlerhaftigkeit dieser Annahmen hindeuten. Wurden bestimmte versicherungsmathematische<br />
Annahmen unter den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften<br />
nicht getroffen, verlangt <strong>IFRS</strong> 1, dass diese Annahmen den Bedingungen zum Zeitpunkt<br />
des Übergangs zu entsprechen haben, z.B. mit Bezug auf angewendete Diskontierungszinssätze<br />
und die beizulegenden Zeitwerte des Planvermögens. Änderungen der versicherungsmathematischen<br />
Annahmen nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> haben<br />
keinen Einfluss auf die Bewertung der Pensionsverpflichtung zum Zeitpunkt des Übergangs.<br />
Nichterfasster nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand<br />
Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand stellt Veränderungen der leistungsorientierten<br />
Verpflichtung für Leistungen der Arbeitnehmer in früheren Perioden als Folge von in der<br />
aktuellen Periode vorgenommenen Plananpassungen dar. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand<br />
ist sofort erfolgswirksam zu erfassen, wenn der Aufwand ehemalige Arbeitnehmer<br />
oder Arbeitnehmer betrifft, deren Ansprüche bereits unverfallbar sind. Ansonsten<br />
ist er linear über den durchschnittlichen Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit der veränderten<br />
Ansprüche zu verteilen.<br />
<strong>IFRS</strong> 1 gewährt für die Anforderung, noch nicht unverfallbaren nachzuverrechnenden<br />
Dienstzeitaufwand im Zeitpunkt des Übergangs zu ermitteln und zu amortisieren, keine<br />
Ausnahmeregelung. Dies wird jedoch für weniger problematisch erachtet als die retrospektive<br />
Anwendung des „Korridor“-Ansatzes für versicherungsmathematische Gewinne<br />
und Verluste, da es nicht die nochmalige Generierung der Daten seit Beginn des Plans erfordert.<br />
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