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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Ansatzkriterien für Rückstellungen nach <strong>IAS</strong> 37<br />

Start<br />

Gegenwärtige Verpflichtung<br />

aufgrund eines verpflichtenden<br />

Ereignisses?<br />

Nein<br />

Mögliche Verpflichtung?<br />

Nein<br />

Ja<br />

Ja<br />

Ressourcenabfluss<br />

wahrscheinlich?<br />

Nein<br />

Unwahrscheinlich?<br />

Ja<br />

Ja<br />

Zuverlässige Schätzung?<br />

Nein (selten)<br />

Nein<br />

Ja<br />

Rückstellungspflicht<br />

Angabe einer Eventualschuld<br />

Passivierungsverbot/<br />

keine Angaben<br />

Ein zur Bildung einer Rückstellung verpflichtendes Ereignis besteht in einer rechtlichen<br />

oder faktischen Verpflichtung des Unternehmens, der sich das Unternehmen nicht entziehen<br />

kann. Gleichzeitig müssen die oben genannten Punkte (b) und (c) erfüllt sein. Aus<br />

diesem Grund führt eine Entscheidung der Geschäftsleitung oder des Vorstands nicht automatisch<br />

zu einer faktischen Verpflichtung zum Bilanzstichtag, es sei denn, diese Entscheidung<br />

ist den Betroffenen vor dem Bilanzstichtag in einer ausreichend konkreten<br />

Weise mitgeteilt worden, um in diesen die berechtigte Erwartung zu wecken, dass das<br />

Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />

Für die Bilanzierung von Rückstellungen bestehen in <strong>IFRS</strong> 1 keine Erleichterungswahlrechte<br />

oder Anwendungsverbote. Daher ist der allgemeine Grundsatz der retrospektiven Anwendung<br />

der im Berichtszeitpunkt gültigen <strong>IFRS</strong> auch hier anzuwenden.<br />

Deshalb hat ein Erstanwender im Zeitpunkt des Übergangs alle nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

angesetzten Rückstellungen zu überprüfen und abzuwägen,<br />

ob diese die oben beschriebenen Ansatzkriterien von <strong>IAS</strong> 37 erfüllen. Wenn nach vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzte Rückstellungen diese Kriterien nicht erfüllen,<br />

z.B. weil das Unternehmen keine gegenwärtige Verpflichtung hat, besteht für die<br />

<strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz ein Passivierungsverbot, die Rückstellungen sind dann auszubuchen.<br />

Die korrespondierende Anpassung ist im Zeitpunkt des Übergangs in den Gewinnrücklagen<br />

zu erfassen.<br />

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