IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Ansatzkriterien für Rückstellungen nach <strong>IAS</strong> 37<br />
Start<br />
Gegenwärtige Verpflichtung<br />
aufgrund eines verpflichtenden<br />
Ereignisses?<br />
Nein<br />
Mögliche Verpflichtung?<br />
Nein<br />
Ja<br />
Ja<br />
Ressourcenabfluss<br />
wahrscheinlich?<br />
Nein<br />
Unwahrscheinlich?<br />
Ja<br />
Ja<br />
Zuverlässige Schätzung?<br />
Nein (selten)<br />
Nein<br />
Ja<br />
Rückstellungspflicht<br />
Angabe einer Eventualschuld<br />
Passivierungsverbot/<br />
keine Angaben<br />
Ein zur Bildung einer Rückstellung verpflichtendes Ereignis besteht in einer rechtlichen<br />
oder faktischen Verpflichtung des Unternehmens, der sich das Unternehmen nicht entziehen<br />
kann. Gleichzeitig müssen die oben genannten Punkte (b) und (c) erfüllt sein. Aus<br />
diesem Grund führt eine Entscheidung der Geschäftsleitung oder des Vorstands nicht automatisch<br />
zu einer faktischen Verpflichtung zum Bilanzstichtag, es sei denn, diese Entscheidung<br />
ist den Betroffenen vor dem Bilanzstichtag in einer ausreichend konkreten<br />
Weise mitgeteilt worden, um in diesen die berechtigte Erwartung zu wecken, dass das<br />
Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />
Für die Bilanzierung von Rückstellungen bestehen in <strong>IFRS</strong> 1 keine Erleichterungswahlrechte<br />
oder Anwendungsverbote. Daher ist der allgemeine Grundsatz der retrospektiven Anwendung<br />
der im Berichtszeitpunkt gültigen <strong>IFRS</strong> auch hier anzuwenden.<br />
Deshalb hat ein Erstanwender im Zeitpunkt des Übergangs alle nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
angesetzten Rückstellungen zu überprüfen und abzuwägen,<br />
ob diese die oben beschriebenen Ansatzkriterien von <strong>IAS</strong> 37 erfüllen. Wenn nach vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzte Rückstellungen diese Kriterien nicht erfüllen,<br />
z.B. weil das Unternehmen keine gegenwärtige Verpflichtung hat, besteht für die<br />
<strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz ein Passivierungsverbot, die Rückstellungen sind dann auszubuchen.<br />
Die korrespondierende Anpassung ist im Zeitpunkt des Übergangs in den Gewinnrücklagen<br />
zu erfassen.<br />
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