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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

nente des Eigenkapitals erfasst worden ist sowie die Überleitung der Eröffnungs- und<br />

Schlussbilanzwerte. Bei einer späteren Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs<br />

sind die dem ausländischen Geschäftsbetrieb zuzurechnenden kumulierten Umrechnungsdifferenzen<br />

in der Periode der Veräußerung als Teil des Veräußerungsgewinns oder<br />

-verlusts erfolgswirksam zu erfassen.<br />

Nach <strong>IFRS</strong> 1 kann der Erstanwender auf die retrospektive Ermittlung dieser Umrechnungsdifferenzen<br />

verzichten und die entsprechenden, in Übereinstimmung mit den bisherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten, Umrechnungsdifferenzen zum Zeitpunkt<br />

des Übergangs mit Null ansetzen. Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung<br />

des ausländischen Geschäftsbetriebs umfasst dann lediglich die nach dem Zeitpunkt des<br />

Übergangs entstandenen Umrechnungsdifferenzen.<br />

B5: Hybride Finanzinstrumente<br />

<strong>IFRS</strong> 1 verlangt vom Erstanwender grundsätzlich die retrospektive Anwendung des <strong>IAS</strong> 32<br />

und eine Aufteilung sämtlicher hybrider Finanzinstrumente in Fremd- und Eigenkapitalkomponenten.<br />

Die Klassifikation der Komponenten hat auf Grundlage der Verhältnisse<br />

zu erfolgen, die bei erstmaliger Erfüllung der Ansatzkriterien des <strong>IAS</strong> 32 vorlagen, ohne<br />

Berücksichtigung von Ereignissen nach diesem Zeitpunkt. Die Buchwerte der Komponenten<br />

sind auf Grundlage der Verhältnisse zum Emissionszeitpunkt des Instruments in Übereinstimmung<br />

mit der zum Berichtszeitpunkt gültigen Fassung von <strong>IAS</strong> 32 zu bestimmen.<br />

Steht die Fremdkapitalkomponente zum Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr aus, folgt<br />

aus der retrospektiven Anwendung des <strong>IAS</strong> 32 der Ausweis von zwei Eigenkapitalkomponenten:<br />

Den kumulierten Zinsen in den Gewinnrücklagen und der originären Eigenkapitalkomponente.<br />

Unter diesen Umständen würde die retrospektive Anwendung lediglich<br />

die Zusammensetzung des Eigenkapitals, nicht jedoch dessen Höhe beeinflussen. Aus<br />

diesem Grunde sieht die Befreiungsvorschrift vor, dass der angesetzte Betrag nicht in die<br />

Fremd- und Eigenkapitalkomponente zerlegt werden muss, soweit die Fremdkapitalkomponente<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr aussteht.<br />

B6: Vermögenswerte und Schulden von Tochterunternehmen<br />

Stellt ein Tochterunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt als sein Mutterunternehmen<br />

auf <strong>IFRS</strong> um, kann das Tochterunternehmen in seiner <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz diejenigen<br />

Buchwerte ansetzen, die in die Konzernbilanz des Mutterunternehmens eingingen (vor<br />

Konsolidierungsanpassungen). Alternativ kann das Tochterunternehmen <strong>IFRS</strong> 1 zum Zeitpunkt<br />

des Übergangs anwenden.<br />

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