IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
nente des Eigenkapitals erfasst worden ist sowie die Überleitung der Eröffnungs- und<br />
Schlussbilanzwerte. Bei einer späteren Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs<br />
sind die dem ausländischen Geschäftsbetrieb zuzurechnenden kumulierten Umrechnungsdifferenzen<br />
in der Periode der Veräußerung als Teil des Veräußerungsgewinns oder<br />
-verlusts erfolgswirksam zu erfassen.<br />
Nach <strong>IFRS</strong> 1 kann der Erstanwender auf die retrospektive Ermittlung dieser Umrechnungsdifferenzen<br />
verzichten und die entsprechenden, in Übereinstimmung mit den bisherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten, Umrechnungsdifferenzen zum Zeitpunkt<br />
des Übergangs mit Null ansetzen. Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung<br />
des ausländischen Geschäftsbetriebs umfasst dann lediglich die nach dem Zeitpunkt des<br />
Übergangs entstandenen Umrechnungsdifferenzen.<br />
B5: Hybride Finanzinstrumente<br />
<strong>IFRS</strong> 1 verlangt vom Erstanwender grundsätzlich die retrospektive Anwendung des <strong>IAS</strong> 32<br />
und eine Aufteilung sämtlicher hybrider Finanzinstrumente in Fremd- und Eigenkapitalkomponenten.<br />
Die Klassifikation der Komponenten hat auf Grundlage der Verhältnisse<br />
zu erfolgen, die bei erstmaliger Erfüllung der Ansatzkriterien des <strong>IAS</strong> 32 vorlagen, ohne<br />
Berücksichtigung von Ereignissen nach diesem Zeitpunkt. Die Buchwerte der Komponenten<br />
sind auf Grundlage der Verhältnisse zum Emissionszeitpunkt des Instruments in Übereinstimmung<br />
mit der zum Berichtszeitpunkt gültigen Fassung von <strong>IAS</strong> 32 zu bestimmen.<br />
Steht die Fremdkapitalkomponente zum Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr aus, folgt<br />
aus der retrospektiven Anwendung des <strong>IAS</strong> 32 der Ausweis von zwei Eigenkapitalkomponenten:<br />
Den kumulierten Zinsen in den Gewinnrücklagen und der originären Eigenkapitalkomponente.<br />
Unter diesen Umständen würde die retrospektive Anwendung lediglich<br />
die Zusammensetzung des Eigenkapitals, nicht jedoch dessen Höhe beeinflussen. Aus<br />
diesem Grunde sieht die Befreiungsvorschrift vor, dass der angesetzte Betrag nicht in die<br />
Fremd- und Eigenkapitalkomponente zerlegt werden muss, soweit die Fremdkapitalkomponente<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr aussteht.<br />
B6: Vermögenswerte und Schulden von Tochterunternehmen<br />
Stellt ein Tochterunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt als sein Mutterunternehmen<br />
auf <strong>IFRS</strong> um, kann das Tochterunternehmen in seiner <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz diejenigen<br />
Buchwerte ansetzen, die in die Konzernbilanz des Mutterunternehmens eingingen (vor<br />
Konsolidierungsanpassungen). Alternativ kann das Tochterunternehmen <strong>IFRS</strong> 1 zum Zeitpunkt<br />
des Übergangs anwenden.<br />
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