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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Wenn allerdings die zur retrospektiven Anwendung von <strong>IFRS</strong> 5 notwendigen Bewertungen<br />

und sonstigen Daten bereits zu dem Zeitpunkt erhoben wurden, zu dem die langfristigen<br />

Vermögenswerte erstmalig die Kriterien zur Klassifizierung als „zur Veräußerung<br />

gehalten“ erfüllten, hat das Unternehmen ein Wahlrecht, <strong>IFRS</strong> 5 bereits ab einem früheren<br />

Datum prospektiv anzuwenden.<br />

Diese Ausnahme ist demnach zeitlich begrenzt, da Unternehmen, deren Übergangszeitpunkt<br />

nach dem 1. Januar 2005 liegt, den Grundsatz der retrospektiven Anwendung zu<br />

befolgen haben.<br />

C. Darstellungs- und Angabeanforderungen<br />

Der erste <strong>IFRS</strong>-Abschluss ist in Übereinstimmung mit den Darstellungs- und Angabeanforderungen<br />

des <strong>IAS</strong> 1 Darstellung des Abschlusses sowie sonstigen Standards und Interpretationen<br />

der <strong>IFRS</strong> aufzustellen. <strong>IFRS</strong> 1 bietet keine Befreiung von den Darstellungsund<br />

Angabeanforderungen der einzelnen Standards.<br />

Nach <strong>IFRS</strong> 1 sind im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss eines Unternehmens in Übereinstimmung mit<br />

den <strong>IFRS</strong> erstellte Vergleichsinformationen für eine Periode darzustellen. Wenn das Unternehmen<br />

ausgewählte Informationen oder Kennzahlen weiter zurückliegender Perioden<br />

veröffentlicht, müssen diese laut <strong>IFRS</strong> 1 nicht den <strong>IFRS</strong> entsprechen. Allerdings hat das<br />

Unternehmen deutlich zu machen, dass die betroffenen Kennzahlen nicht in Übereinstimmung<br />

mit <strong>IFRS</strong> ermittelt worden sind. Die bedeutendsten Unterschiede zu den <strong>IFRS</strong><br />

sind zu benennen. Eine Verpflichtung zur Quantifizierung dieser Unterschiede besteht jedoch<br />

nicht.<br />

Im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss ist eine Vielzahl an Überleitungsrechnungen zwischen den vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen und <strong>IFRS</strong> vorzunehmen. Diese umfassen die<br />

Überleitung des Eigenkapitals zum Zeitpunkt des Übergangs und zum Beginn der gegenwärtigen<br />

Berichtsperiode sowie des Periodenergebnisses für die Vergleichsperiode, wie<br />

die folgende beispielhafte Abbildung für ein Unternehmen veranschaulicht, dessen Berichtszeitpunkt<br />

der 31. Dezember 2005 ist und das Vergleichsinformationen für ein Jahr<br />

veröffentlicht. Darüber hinaus sind im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss ergänzende Angaben zu<br />

machen, die für das Verständnis des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> erforderlich sind. Im Rahmen<br />

dieser Überleitungen ist zwischen Fehlern, welche unter den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

gemacht wurden (soweit vorhanden) und Anpassungen aus der Änderung<br />

der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu unterscheiden.<br />

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