IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Wenn allerdings die zur retrospektiven Anwendung von <strong>IFRS</strong> 5 notwendigen Bewertungen<br />
und sonstigen Daten bereits zu dem Zeitpunkt erhoben wurden, zu dem die langfristigen<br />
Vermögenswerte erstmalig die Kriterien zur Klassifizierung als „zur Veräußerung<br />
gehalten“ erfüllten, hat das Unternehmen ein Wahlrecht, <strong>IFRS</strong> 5 bereits ab einem früheren<br />
Datum prospektiv anzuwenden.<br />
Diese Ausnahme ist demnach zeitlich begrenzt, da Unternehmen, deren Übergangszeitpunkt<br />
nach dem 1. Januar 2005 liegt, den Grundsatz der retrospektiven Anwendung zu<br />
befolgen haben.<br />
C. Darstellungs- und Angabeanforderungen<br />
Der erste <strong>IFRS</strong>-Abschluss ist in Übereinstimmung mit den Darstellungs- und Angabeanforderungen<br />
des <strong>IAS</strong> 1 Darstellung des Abschlusses sowie sonstigen Standards und Interpretationen<br />
der <strong>IFRS</strong> aufzustellen. <strong>IFRS</strong> 1 bietet keine Befreiung von den Darstellungsund<br />
Angabeanforderungen der einzelnen Standards.<br />
Nach <strong>IFRS</strong> 1 sind im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss eines Unternehmens in Übereinstimmung mit<br />
den <strong>IFRS</strong> erstellte Vergleichsinformationen für eine Periode darzustellen. Wenn das Unternehmen<br />
ausgewählte Informationen oder Kennzahlen weiter zurückliegender Perioden<br />
veröffentlicht, müssen diese laut <strong>IFRS</strong> 1 nicht den <strong>IFRS</strong> entsprechen. Allerdings hat das<br />
Unternehmen deutlich zu machen, dass die betroffenen Kennzahlen nicht in Übereinstimmung<br />
mit <strong>IFRS</strong> ermittelt worden sind. Die bedeutendsten Unterschiede zu den <strong>IFRS</strong><br />
sind zu benennen. Eine Verpflichtung zur Quantifizierung dieser Unterschiede besteht jedoch<br />
nicht.<br />
Im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss ist eine Vielzahl an Überleitungsrechnungen zwischen den vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen und <strong>IFRS</strong> vorzunehmen. Diese umfassen die<br />
Überleitung des Eigenkapitals zum Zeitpunkt des Übergangs und zum Beginn der gegenwärtigen<br />
Berichtsperiode sowie des Periodenergebnisses für die Vergleichsperiode, wie<br />
die folgende beispielhafte Abbildung für ein Unternehmen veranschaulicht, dessen Berichtszeitpunkt<br />
der 31. Dezember 2005 ist und das Vergleichsinformationen für ein Jahr<br />
veröffentlicht. Darüber hinaus sind im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss ergänzende Angaben zu<br />
machen, die für das Verständnis des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> erforderlich sind. Im Rahmen<br />
dieser Überleitungen ist zwischen Fehlern, welche unter den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
gemacht wurden (soweit vorhanden) und Anpassungen aus der Änderung<br />
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu unterscheiden.<br />
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