IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Im Zeitpunkt des Übergangs muss sich ein Erstanwender entweder für die Aktivierung<br />
von Fremdkapitalkosten oder deren sofortige aufwandswirksame Erfassung entscheiden.<br />
Die einmal gewählte Methode ist dann konsistent auf alle bei qualifizierten Vermögenswerten<br />
angefallenen Fremdkapitalkosten rückwirkend anzuwenden. Hat sich ein Unternehmen<br />
für die Aktivierung von Fremdkapitalkosten entschieden, hat es die einmal gewählte<br />
Methode auch später beizubehalten, es sei denn, die Umstellung erfüllt die in<br />
<strong>IAS</strong> 8 festgelegten Kriterien für eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.<br />
Wenn ein Erstanwender Fremdkapitalkosten nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
nicht aktiviert hat, dürfte eine retrospektive Aktivierung wahrscheinlich<br />
schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein, da dies erfordern würde, zum Teil vor langer<br />
Zeit angefallene Fremdkapitalkosten im Zusammenhang mit der Herstellung langlebiger<br />
Vermögenswerte wie z.B. Bürogebäuden, Schiffen, Infrastrukturelementen usw. rückwirkend<br />
zu identifizieren.<br />
Selbst wenn das Unternehmen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen Fremdkapitalkosten<br />
für alle Vermögenswerte aktiviert hat, die die Definition von qualifizierten<br />
Vermögenswerten gemäß <strong>IAS</strong> 23 erfüllen, kann es zu Unterschieden zwischen vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen und <strong>IAS</strong> 23 hinsichtlich der Bewertung der zu aktivierenden<br />
Fremdkapitalkosten kommen. Beispielsweise schreibt <strong>IAS</strong> 23 den Abzug von Erträgen<br />
aus der zeitweiligen Anlage von Mitteln vor ihrer Ausgabe für einen qualifizierten Vermögenswert<br />
von den angefallenen Fremdkapitalkosten vor, was in manchen Rechtsräumen<br />
nicht üblich ist.<br />
Der Erstanwender hat sämtliche nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen aktivierten<br />
Fremdkapitalkosten zu analysieren und muss, falls die ursprünglich angesetzten<br />
Fremdkapitalkosten nicht gemäß <strong>IAS</strong> 23 erfasst wurden, entweder die aktivierten Fremdkapitalkosten<br />
zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erfassung anpassen (wenn sich das Unternehmen<br />
für die generelle Aktivierung von Fremdkapitalkosten entscheidet) oder sämtliche<br />
aktivierten Fremdkapitalkosten ausbuchen und ab diesem Zeitpunkt alle künftigen<br />
Fremdkapitalkosten in der Periode aufwandswirksam erfassen, in der sie anfallen werden<br />
(wenn sich das Unternehmen für die aufwandswirksame Verrechnung aller Fremdkapitalkosten<br />
entscheidet).<br />
Bei der Bewertung von Positionen der Sachanlagen, der als Finanzinvestition gehaltenen<br />
Immobilien oder der immateriellen Vermögenswerte besteht für den Erstanwender ein<br />
Wahlrecht der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert oder zum Neubewertungsbetrag<br />
im Zeitpunkt des Übergangs. Wenn sich ein Unternehmen für die nachträgliche Aktivierung<br />
von Fremdkapitalkosten sowie für eine Bewertung der Position zum beizulegenden<br />
Zeitwert entscheidet, dann besteht für vor dem Zeitpunkt der Bewertung dieser Position<br />
angefallene Fremdkapitalkosten ein Aktivierungsverbot.<br />
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