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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Im Zeitpunkt des Übergangs muss sich ein Erstanwender entweder für die Aktivierung<br />

von Fremdkapitalkosten oder deren sofortige aufwandswirksame Erfassung entscheiden.<br />

Die einmal gewählte Methode ist dann konsistent auf alle bei qualifizierten Vermögenswerten<br />

angefallenen Fremdkapitalkosten rückwirkend anzuwenden. Hat sich ein Unternehmen<br />

für die Aktivierung von Fremdkapitalkosten entschieden, hat es die einmal gewählte<br />

Methode auch später beizubehalten, es sei denn, die Umstellung erfüllt die in<br />

<strong>IAS</strong> 8 festgelegten Kriterien für eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.<br />

Wenn ein Erstanwender Fremdkapitalkosten nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

nicht aktiviert hat, dürfte eine retrospektive Aktivierung wahrscheinlich<br />

schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein, da dies erfordern würde, zum Teil vor langer<br />

Zeit angefallene Fremdkapitalkosten im Zusammenhang mit der Herstellung langlebiger<br />

Vermögenswerte wie z.B. Bürogebäuden, Schiffen, Infrastrukturelementen usw. rückwirkend<br />

zu identifizieren.<br />

Selbst wenn das Unternehmen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen Fremdkapitalkosten<br />

für alle Vermögenswerte aktiviert hat, die die Definition von qualifizierten<br />

Vermögenswerten gemäß <strong>IAS</strong> 23 erfüllen, kann es zu Unterschieden zwischen vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen und <strong>IAS</strong> 23 hinsichtlich der Bewertung der zu aktivierenden<br />

Fremdkapitalkosten kommen. Beispielsweise schreibt <strong>IAS</strong> 23 den Abzug von Erträgen<br />

aus der zeitweiligen Anlage von Mitteln vor ihrer Ausgabe für einen qualifizierten Vermögenswert<br />

von den angefallenen Fremdkapitalkosten vor, was in manchen Rechtsräumen<br />

nicht üblich ist.<br />

Der Erstanwender hat sämtliche nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen aktivierten<br />

Fremdkapitalkosten zu analysieren und muss, falls die ursprünglich angesetzten<br />

Fremdkapitalkosten nicht gemäß <strong>IAS</strong> 23 erfasst wurden, entweder die aktivierten Fremdkapitalkosten<br />

zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erfassung anpassen (wenn sich das Unternehmen<br />

für die generelle Aktivierung von Fremdkapitalkosten entscheidet) oder sämtliche<br />

aktivierten Fremdkapitalkosten ausbuchen und ab diesem Zeitpunkt alle künftigen<br />

Fremdkapitalkosten in der Periode aufwandswirksam erfassen, in der sie anfallen werden<br />

(wenn sich das Unternehmen für die aufwandswirksame Verrechnung aller Fremdkapitalkosten<br />

entscheidet).<br />

Bei der Bewertung von Positionen der Sachanlagen, der als Finanzinvestition gehaltenen<br />

Immobilien oder der immateriellen Vermögenswerte besteht für den Erstanwender ein<br />

Wahlrecht der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert oder zum Neubewertungsbetrag<br />

im Zeitpunkt des Übergangs. Wenn sich ein Unternehmen für die nachträgliche Aktivierung<br />

von Fremdkapitalkosten sowie für eine Bewertung der Position zum beizulegenden<br />

Zeitwert entscheidet, dann besteht für vor dem Zeitpunkt der Bewertung dieser Position<br />

angefallene Fremdkapitalkosten ein Aktivierungsverbot.<br />

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