IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
nungslegungsvorschriften vorgenommene planmäßige Geschäfts- oder Firmenwert-Abschreibungen<br />
im Konzernabschluss 2004 im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss 2005 zu stornieren<br />
und gegen die Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2004 zu verrechnen. Vergleichsinformationen<br />
für 2004 sind entsprechend anzupassen. Darüber hinaus ist der Geschäfts- oder<br />
Firmenwert zum 1. Januar 2004 einem Werthaltigkeitstest nach den Vorschriften des <strong>IAS</strong> 36<br />
(überarbeitet 2004) zu unterziehen. Ein etwaiger Wertberichtigungsbedarf ist mit den<br />
Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2004 zu verrechnen. Unternehmenszusammenschlüsse,<br />
bei denen der Erwerbszeitpunkt zwischen 2004 und 2005 liegt, sind nach <strong>IFRS</strong> 3 zu bilanzieren.<br />
Wenn ein Unternehmen beschließt, <strong>IFRS</strong> 3 für sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse<br />
nach einem früheren Zeitpunkt anzuwenden, z.B. ab dem 1. Januar 2002, sind neben<br />
der Umkehr der Geschäfts- oder Firmenwert-Abschreibungen für 2004 alle bisher gemäß<br />
den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommenen Geschäfts- oder Firmenwert-Abschreibungen<br />
in 2002 und 2003 für sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse,<br />
deren Erwerbszeitpunkt (das Datum der Kaufvertragsunterzeichnung) nach dem 1. Januar<br />
2002 liegt, zu stornieren. Dies erfordert, dass die für die rückwirkende Anwendung der<br />
Erwerbsmethode nach <strong>IFRS</strong> 3 notwendigen Informationen vorliegen. Der Geschäfts- oder<br />
Firmenwert ist ab dem 1. Januar 2002 jährlich auf Werthaltigkeit zu prüfen und ein etwaiger<br />
Wertberichtigungsbedarf in der Periode vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember<br />
2003 ist zum 1. Januar 2004 gegen die Gewinnrücklagen zu verrechnen.<br />
Anwendung des Erleichterungswahlrechts<br />
Klassifizierung früherer Unternehmenszusammenschlüsse<br />
Ein Unternehmenszusammenschluss kann unter Anwendung der <strong>IFRS</strong> zu einer anderen<br />
Klassifizierung führen als dies unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen der Fall<br />
war. Diese Unterschiede können aufgrund einer Vielzahl von Vorschriften unter den vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen auftreten, so zum Beispiel durch die Klassifizierung<br />
eines Unternehmenskaufs als<br />
• Interessenzusammenführung, die unter <strong>IFRS</strong> 3 nicht mehr gestattet ist, oder<br />
• der Klassifizierung eines Unternehmenszusammenschlusses anhand der rechtlichen<br />
Verhältnisse, obwohl dieser nach den Vorschriften des <strong>IFRS</strong> 3 als umgekehrter Unternehmenserwerb<br />
zu bilanzieren wäre.<br />
Wenn sich ein Unternehmen für die Ausübung des Erleichterungswahlrechts für Unternehmenszusammenschlüsse<br />
entscheidet, ist die Klassifizierung des Unternehmenszusammenschlusses<br />
nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen beizubehalten. Entscheidet<br />
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