IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
zu erfassen, wobei in den folgenden drei Fällen die Anpassungen über den Geschäftsoder<br />
Firmenwert vorzunehmen sind:<br />
• Ansatz von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />
erworben wurden und nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
nicht angesetzt worden sind (zum Erwerbszeitpunkt im Geschäfts- oder<br />
Firmenwert subsumiert worden sind)<br />
• Ausbuchung von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen<br />
immateriellen Vermögenswerten, die zum Erwerbszeitpunkt die Ansatzkriterien des<br />
<strong>IAS</strong> 38 Immaterielle Vermögenswerte nicht erfüllt haben<br />
• Bedingte Kaufpreisanpassungen für das erworbene Unternehmen<br />
Ab dem Zeitpunkt des Übergangs ist der Geschäfts- oder Firmenwert nicht mehr planmäßig<br />
abzuschreiben. Infolgedessen fordert <strong>IFRS</strong> 1 die Durchführung eines Werthaltigkeitstests<br />
für den Geschäfts- oder Firmenwert in Übereinstimmung mit <strong>IAS</strong> 36 Wertminderung<br />
von Vermögenswerten zum Zeitpunkt des Übergangs, unabhängig davon, ob<br />
Hinweise für eine Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts vorliegen. Das Ergebnis<br />
einer im Zuge dieser Prüfung festgestellten Wertminderung ist vom Eigenkapital (für<br />
gewöhnlich der Gewinnrücklage) in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz abzuziehen.<br />
Ein nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen mit dem Eigenkapital verrechneter<br />
Geschäfts- oder Firmenwert ist weder als Vermögenswert in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz<br />
auszuweisen noch ist er im Falle einer späteren Veräußerung oder Wertminderung des<br />
Tochterunternehmens, dem er zuzurechnen ist, erfolgswirksam zu erfassen.<br />
Wurde ein Tochterunternehmen bisher nicht im Konzernabschluss konsolidiert, schreibt<br />
<strong>IFRS</strong> 1 vor, dass Erstanwender die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden des<br />
Tochterunternehmens auf die Beträge, die nach <strong>IFRS</strong> im separaten Abschluss des Tochterunternehmens<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs auszuweisen wären, anzupassen haben.<br />
Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt des Übergangs ein Geschäfts- oder Firmenwert zu berechnen<br />
und anzusetzen. Der Ersatz für die Anschaffungskosten des Geschäfts- oder Firmenwerts<br />
ergibt sich aus der Differenz zwischen (i) dem Anteil des Mutterunternehmens<br />
am Eigenkapital des Tochterunternehmens nach einer zum Zeitpunkt des Übergangs erfolgten<br />
Anpassung an die <strong>IFRS</strong> und (ii) den Kosten des Anteilserwerbs des Mutterunternehmens<br />
an dem Tochterunternehmen zum Erwerbszeitpunkt.<br />
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