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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Entscheidungsbaum für Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte<br />

und als Finanzinvestition gehaltene Vermögenswerte<br />

Ist die Position unter <strong>IFRS</strong><br />

ansatzpflichtig?<br />

Nein<br />

Ausbuchung 1<br />

Ja<br />

Ersatz für die Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten („deemed<br />

cost“) im Zeitpunkt des Übergangs<br />

gleich Neubewertungsbetrag<br />

nach vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

oder ereignisinduzierter<br />

Wert. Der Betrag<br />

wird gemäß <strong>IFRS</strong> abgeschrieben.<br />

Ist die Position eine zum<br />

beizulegenden Zeitwert angesetzte<br />

Position oder<br />

möchte das Unternehmen das<br />

Wahlrecht der Bilanzierung zum<br />

beizulegenden Zeitwert in <strong>IFRS</strong> 1<br />

anwenden? 2<br />

Ja<br />

Bewertung zum beizulegenden<br />

Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs<br />

gemäß <strong>IFRS</strong>. 3<br />

Ja<br />

Nein<br />

Entscheidet sich das Unternehmen<br />

für die Bewertung nach<br />

vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

oder zu einem<br />

anderen, ereignisreduzierten<br />

Wert? 4<br />

Ja<br />

Wurde die Position nach vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

neubewertet oder<br />

ist ein ereignisinduzierter Wert<br />

verfügbar?<br />

Nein<br />

Nein<br />

Wurde die Position im Rahmen<br />

eines Unternehmenszusammenschlusses<br />

erworben?<br />

Ja<br />

Ist <strong>IFRS</strong> 3 auf den Unternehmenszusammenschluss<br />

anzuwenden,<br />

in dem die Position erworben<br />

wurde?<br />

Ja<br />

Bewertung gemäß <strong>IFRS</strong> 3, d.h.<br />

beizulegender Zeitwert im Erwerbszeitpunkt.<br />

Retrospektive<br />

Anwendung.<br />

Nein<br />

Nein<br />

Bewertung gemäß <strong>IFRS</strong>.<br />

Vollständige retrospektive Anwendung.<br />

Wurde die Position nach vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

angesetzt?<br />

Ja<br />

Buchwert unmittelbar nach dem<br />

Unternehmenszusammenschluss<br />

stellt die „deemed cost“ nach<br />

<strong>IFRS</strong> dar.<br />

Nein<br />

Ansatz und Bewertung auf der<br />

Basis, die gemäß <strong>IFRS</strong> im separaten<br />

Abschluss des erworbenen<br />

Unternehmens erforderlich wäre. 5<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Ist die ausgebuchte Position ein im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener immaterieller Vermögenswert,<br />

so ist die sich ergebende Anpassung im Geschäfts- oder Firmenwert zu erfassen. Ansonsten erfolgt eine Erfassung in<br />

den Gewinnrücklagen.<br />

Das Wahlrecht kann für immaterielle Vermögenswerte nur ausgeübt werden, wenn die Ansatz- und Neubewertungskriterien<br />

in <strong>IAS</strong> 38 erfüllt sind (einschließlich der Existenz eines aktiven Marktes).<br />

Für Positionen, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden, stellt der beizulegende Zeitwert im Zeitpunkt<br />

des Übergangs die „deemed cost“ nach <strong>IFRS</strong> dar. Die Folgebewertung erfolgt gemäß den entsprechenden <strong>IFRS</strong>. Handelt es<br />

sich bei Positionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, um immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen<br />

eines Unternehmenszusammenschlusses erworben und zuvor im Geschäfts- oder Firmenwert erfasst wurden, wird der beizulegende<br />

Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs gegen den Geschäfts- oder Firmenwert angepasst.<br />

Dieses Wahlrecht ist nur anwendbar, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit Positionen der Sachanlagen neu bewertet<br />

hat und die Neubewertung weitgehend mit dem beizulegenden Zeitwert oder dem um Preisänderungen angepassten Wert<br />

vergleichbar war. Ein Unternehmen kann sich auch für einen ereignisinduzierten Wert entscheiden, wenn dieser Wert auf<br />

dem beizulegenden Zeitwert basiert. Wenn ein Unternehmen dieses Wahlrecht ausübt, stellt der Buchwert den Ersatz für die<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, vermindert um die gemäß <strong>IFRS</strong> vorgenommenen Abschreibungen bis zum Zeitpunkt<br />

des Übergangs.<br />

Handelt es sich bei der Position um einen immateriellen Vermögenswert, der ursprünglich im Geschäfts- oder Firmenwert erfasst<br />

war, so sind die sich ergebenden Änderungen im Geschäfts- oder Firmenwert zu erfassen. In allen anderen Fällen wird<br />

die sich ergebende Änderung in den Gewinnrücklagen erfasst.<br />

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