IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Gegenüberstellung des Erleichterungswahlrechts in <strong>IFRS</strong> 1 und <strong>IFRS</strong> 3<br />
Sachverhalt<br />
Anwendung des Erleichterungswahlrechts<br />
des <strong>IFRS</strong> 1<br />
Retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3<br />
Klassifizierung • Beibehaltung der vorherigen Klassifi zierung<br />
(Erwerb/Interessenzusammenführung/umgekehrter<br />
Unternehmenserwerb)<br />
• Identifi kation des Erwerbers und des erworbenen<br />
Unternehmens gemäß <strong>IFRS</strong> 3 (Erwerb)<br />
Ansatz<br />
Bewertung<br />
Identifi kation von Vermögenswerten und Schulden zum<br />
Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> und:<br />
• Ansatz von Vermögenswerten und Schulden in Übereinstimmung<br />
mit <strong>IFRS</strong> (mit Ausnahme bestimmter,<br />
unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
ausgebuchter fi nanzieller Vermögenswerte und<br />
Schulden). Dies bedeutet, dass beide Ansatzkriterien<br />
– Wahrscheinlichkeit und verlässliche Bewertung –<br />
für alle Vermögenswerte und Schulden erfüllt werden<br />
müssen.<br />
• Nichtansatz von Vermögenswerten und Schulden, die<br />
nach <strong>IFRS</strong> nicht ansatzfähig sind<br />
Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abweichende<br />
Bewertungsbasis:<br />
• Derartige Vermögenswerte und Schulden sind auf dieser<br />
anderen Basis zum Zeitpunkt des Übergangs auf<br />
<strong>IFRS</strong> zu bewerten, z.B. zum beizulegenden Zeitwert.<br />
Zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertete<br />
Vermögenswerte und Schulden:<br />
• Diese Vermögenswerte und Schulden sind zum Buchwert<br />
unter vorherigen Rechnungslegungsvorschriften<br />
sofort nach dem Unternehmenszusammenschluss<br />
abzüglich anschließender kumulierter Abschreibungen<br />
unter <strong>IFRS</strong> zu bewerten.<br />
Unter vorherigen Rechnungslegungsvorschriften nicht<br />
bilanzierte Vermögenswerte und Schulden:<br />
• Diese Vermögenswerte und Schulden sind so zu<br />
bilanzieren, als ob das erworbene Unternehmen selbst<br />
rückwirkend <strong>IFRS</strong> angewendet hätte.<br />
Identifi kation von Vermögenswerten und Schulden zum<br />
Erwerbszeitpunkt und:<br />
• Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entsprechend<br />
der Vorschriften des <strong>IFRS</strong> 3, inklusive selbst<br />
geschaffener immaterieller Vermögenswerte und<br />
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens (vor<br />
dem Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses),<br />
die verlässlich bewertet werden können, jedoch<br />
nicht zwangsläufi g das Wahrscheinlichkeitskriterium<br />
erfüllen müssen.<br />
• Nichtansatz von Vermögenswerten und Schulden, die<br />
nach <strong>IFRS</strong> nicht ansatzfähig sind<br />
Alle bilanzierten Vermögenswerte und Schulden sind:<br />
• Zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt,<br />
angepasst in Übereinstimmung mit den relevanten<br />
<strong>IFRS</strong>, zu bewerten.<br />
Bewertung des<br />
Geschäfts- oder<br />
Firmenwerts<br />
Unter den vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
nicht<br />
konsolidierte Tochterunternehmen<br />
Beibehaltung des Buchwerts des Geschäfts- oder<br />
Firmenwerts zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> mit<br />
Ausnahme folgender Anpassungen:<br />
• Ansatz bzw. Ausbuchung immaterieller Vermögenswerte<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong><br />
• Bedingte Kaufpreisanpassungen<br />
• Wertminderungsaufwand aus Impairment-Test<br />
Unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen mit dem<br />
Eigenkapital verrechneter Geschäfts- oder Firmenwert ist<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> in den Gewinnrücklagen<br />
zu erfassen.<br />
Ansatz und Bewertung der Vermögenswerte und Schulden<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> so, als ob das Tochterunternehmen<br />
schon immer <strong>IFRS</strong> angewendet hätte.<br />
Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwerts zum<br />
Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> als Differenz aus<br />
• dem Anteil des Mutterunternehmens an den angepassten<br />
Buchwerten und<br />
• den Anschaffungskosten der Beteiligung am Tochterunternehmen.<br />
• Der Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich aus der<br />
Differenz zwischen den Kosten eines Unternehmenszusammenschlusses<br />
und den zum beizulegenden<br />
Zeitwert bewerteten Vermögenswerten, Schulden und<br />
Eventualschulden zum Erwerbszeitpunkt abzüglich<br />
anschließender Wertminderungen des Geschäfts- oder<br />
Firmenwerts.<br />
• Diese Vorgehensweise führt wahrscheinlich zu einer<br />
Anpassung des Buchwertes des Geschäfts- oder<br />
Firmenwerts unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen,<br />
einschließlich des Wiederaufl ebens von<br />
vormals vom Eigenkapital abgesetztem Geschäftsoder<br />
Firmenwert.<br />
• Umkehrung ehemals vorgenommener Abschreibungen<br />
des Geschäfts- oder Firmenwerts.<br />
Anwendung der allgemeinen Vorschriften wie bereits oben<br />
ausgeführt.<br />
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