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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Gegenüberstellung des Erleichterungswahlrechts in <strong>IFRS</strong> 1 und <strong>IFRS</strong> 3<br />

Sachverhalt<br />

Anwendung des Erleichterungswahlrechts<br />

des <strong>IFRS</strong> 1<br />

Retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3<br />

Klassifizierung • Beibehaltung der vorherigen Klassifi zierung<br />

(Erwerb/Interessenzusammenführung/umgekehrter<br />

Unternehmenserwerb)<br />

• Identifi kation des Erwerbers und des erworbenen<br />

Unternehmens gemäß <strong>IFRS</strong> 3 (Erwerb)<br />

Ansatz<br />

Bewertung<br />

Identifi kation von Vermögenswerten und Schulden zum<br />

Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> und:<br />

• Ansatz von Vermögenswerten und Schulden in Übereinstimmung<br />

mit <strong>IFRS</strong> (mit Ausnahme bestimmter,<br />

unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

ausgebuchter fi nanzieller Vermögenswerte und<br />

Schulden). Dies bedeutet, dass beide Ansatzkriterien<br />

– Wahrscheinlichkeit und verlässliche Bewertung –<br />

für alle Vermögenswerte und Schulden erfüllt werden<br />

müssen.<br />

• Nichtansatz von Vermögenswerten und Schulden, die<br />

nach <strong>IFRS</strong> nicht ansatzfähig sind<br />

Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abweichende<br />

Bewertungsbasis:<br />

• Derartige Vermögenswerte und Schulden sind auf dieser<br />

anderen Basis zum Zeitpunkt des Übergangs auf<br />

<strong>IFRS</strong> zu bewerten, z.B. zum beizulegenden Zeitwert.<br />

Zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertete<br />

Vermögenswerte und Schulden:<br />

• Diese Vermögenswerte und Schulden sind zum Buchwert<br />

unter vorherigen Rechnungslegungsvorschriften<br />

sofort nach dem Unternehmenszusammenschluss<br />

abzüglich anschließender kumulierter Abschreibungen<br />

unter <strong>IFRS</strong> zu bewerten.<br />

Unter vorherigen Rechnungslegungsvorschriften nicht<br />

bilanzierte Vermögenswerte und Schulden:<br />

• Diese Vermögenswerte und Schulden sind so zu<br />

bilanzieren, als ob das erworbene Unternehmen selbst<br />

rückwirkend <strong>IFRS</strong> angewendet hätte.<br />

Identifi kation von Vermögenswerten und Schulden zum<br />

Erwerbszeitpunkt und:<br />

• Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entsprechend<br />

der Vorschriften des <strong>IFRS</strong> 3, inklusive selbst<br />

geschaffener immaterieller Vermögenswerte und<br />

Eventualschulden des erworbenen Unternehmens (vor<br />

dem Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses),<br />

die verlässlich bewertet werden können, jedoch<br />

nicht zwangsläufi g das Wahrscheinlichkeitskriterium<br />

erfüllen müssen.<br />

• Nichtansatz von Vermögenswerten und Schulden, die<br />

nach <strong>IFRS</strong> nicht ansatzfähig sind<br />

Alle bilanzierten Vermögenswerte und Schulden sind:<br />

• Zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt,<br />

angepasst in Übereinstimmung mit den relevanten<br />

<strong>IFRS</strong>, zu bewerten.<br />

Bewertung des<br />

Geschäfts- oder<br />

Firmenwerts<br />

Unter den vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

nicht<br />

konsolidierte Tochterunternehmen<br />

Beibehaltung des Buchwerts des Geschäfts- oder<br />

Firmenwerts zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> mit<br />

Ausnahme folgender Anpassungen:<br />

• Ansatz bzw. Ausbuchung immaterieller Vermögenswerte<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong><br />

• Bedingte Kaufpreisanpassungen<br />

• Wertminderungsaufwand aus Impairment-Test<br />

Unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen mit dem<br />

Eigenkapital verrechneter Geschäfts- oder Firmenwert ist<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> in den Gewinnrücklagen<br />

zu erfassen.<br />

Ansatz und Bewertung der Vermögenswerte und Schulden<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> so, als ob das Tochterunternehmen<br />

schon immer <strong>IFRS</strong> angewendet hätte.<br />

Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwerts zum<br />

Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> als Differenz aus<br />

• dem Anteil des Mutterunternehmens an den angepassten<br />

Buchwerten und<br />

• den Anschaffungskosten der Beteiligung am Tochterunternehmen.<br />

• Der Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich aus der<br />

Differenz zwischen den Kosten eines Unternehmenszusammenschlusses<br />

und den zum beizulegenden<br />

Zeitwert bewerteten Vermögenswerten, Schulden und<br />

Eventualschulden zum Erwerbszeitpunkt abzüglich<br />

anschließender Wertminderungen des Geschäfts- oder<br />

Firmenwerts.<br />

• Diese Vorgehensweise führt wahrscheinlich zu einer<br />

Anpassung des Buchwertes des Geschäfts- oder<br />

Firmenwerts unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen,<br />

einschließlich des Wiederaufl ebens von<br />

vormals vom Eigenkapital abgesetztem Geschäftsoder<br />

Firmenwert.<br />

• Umkehrung ehemals vorgenommener Abschreibungen<br />

des Geschäfts- oder Firmenwerts.<br />

Anwendung der allgemeinen Vorschriften wie bereits oben<br />

ausgeführt.<br />

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