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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Beispiel V – Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener<br />

und nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht angesetzter immaterieller<br />

Vermögenswert<br />

Das Mutterunternehmen V hat Tochterunternehmen T am 1. Januar 2002 erworben.<br />

Bei Tochterunternehmen T sind bis zum Erwerbszeitpunkt 350 £ an Entwicklungskosten<br />

angefallen. Die Entwicklungskosten haben die Ansatzkriterien nach <strong>IAS</strong> 38 im Erwerbszeitpunkt<br />

erfüllt, jedoch wurde der Vermögenswert nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

nicht aktiviert. Die Entwicklungskosten sind in Zusammenhang<br />

mit einem Projekt angefallen, das eine Nutzungsdauer von sieben Jahren ab dem<br />

1. Januar 2002 hat. Es gibt keinen aktiven Markt, in dem derartige Kosten gehandelt<br />

werden. Mutterunternehmen V hat sich gemäß <strong>IAS</strong> 38 für eine Folgebewertung nach<br />

dem Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell entschieden. Der Zeitpunkt des<br />

Übergangs für Mutterunternehmen V sei der 1. Januar 2004. Die folgenden Buchungen<br />

sind vorzunehmen:<br />

Per Immaterieller Vermögenswert (Entwicklungskosten) 350<br />

an Kumulierte Abschreibungen (350 x 2/7) 100<br />

Geschäfts- oder Firmenwert (350 - 100) 250<br />

Das Wahlrecht der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert steht hier nicht<br />

zur Verfügung, da kein aktiver Markt vorhanden ist. Die Anpassung wird<br />

gegen den Geschäfts- oder Firmenwert vorgenommen, da der Vermögenswert<br />

zuvor im Geschäfts- oder Firmenwert erfasst war.<br />

Retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3<br />

Entscheidet sich ein Erstanwender für die retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3 auf im<br />

Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene immaterielle Vermögenswerte,<br />

so sind diese Vermögenswerte nach <strong>IAS</strong> 38 und <strong>IFRS</strong> 3 im Zeitpunkt des Übergangs<br />

anzusetzen. Die entsprechende Anpassung ist im Erwerbszeitpunkt gegen den Geschäfts-<br />

oder Firmenwert vorzunehmen. Dies erfordert praktisch die retrospektive Anwendung<br />

von <strong>IFRS</strong> 3 und kann zum Ansatz einer größeren Zahl von immateriellen Vermögenswerten<br />

führen.<br />

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