IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
B. Assoziierte Unternehmen und Joint Ventures<br />
Relevante <strong>IFRS</strong>:<br />
<strong>IAS</strong> 28 Anteile an assoziierten Unternehmen<br />
<strong>IAS</strong> 31 Anteile an Joint Ventures<br />
Bilanzierung im Konzernabschluss<br />
Das Erleichterungswahlrecht für Unternehmenszusammenschlüsse der Vergangenheit ist<br />
ebenfalls auf vergangene Erwerbe von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und<br />
Joint Ventures (typischerweise Beteiligungen an Gesellschaften unter gemeinschaftlicher<br />
Kontrolle) anzuwenden.<br />
Bei Ausübung des Erleichterungswahlrechts für Unternehmenszusammenschlüsse sind<br />
die Vermögenswerte und Schulden in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz des nach der Equity-<br />
Methode oder der Quotenkonsolidierung einzubeziehenden assoziierten Unternehmens<br />
oder Joint Ventures in Übereinstimmung mit <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 anzusetzen und zu bewerten.<br />
Übt ein Unternehmen das Erleichterungswahlrecht für Unternehmenszusammenschlüsse<br />
aus, so ist der Geschäfts- oder Firmenwert einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen<br />
oder eines Joint Ventures nur in denselben seltenen Fällen wie bei der Bilanzierung<br />
von Tochterunternehmen anzupassen. Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert ist<br />
zu eliminieren.<br />
Ein assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture übernimmt <strong>IFRS</strong><br />
vor dem Investor<br />
Es kann vorkommen, dass ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture bereits<br />
vor dem Übergangszeitpunkt des Investors <strong>IFRS</strong> angewendet hat. In diesem Fall ist der Investor<br />
verpflichtet, die Vermögenswerte und Schulden des assoziierten Unternehmens<br />
oder Joint Ventures in der Konzerneröffnungsbilanz nach <strong>IFRS</strong> zum selben Buchwert wie<br />
im separaten Abschluss des assoziierten Unternehmens oder Joint Ventures anzusetzen,<br />
gegebenenfalls korrigiert um den Effekt der Anwendung der Equity-Methode oder der<br />
Quotenkonsolidierung und um den Effekt von Anpassungen aus dem Erwerb.<br />
Klassifikation von Tochterunternehmen, Gesellschaften unter gemeinschaftlicher<br />
Kontrolle oder assoziierten Unternehmen<br />
Etwaige Umklassifizierungen eines Erwerbs zwischen einem Tochterunternehmen, einer<br />
Gesellschaft unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder einem assoziierten Unternehmen<br />
sind lediglich prospektiv vom Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> anzupassen, allerdings sind<br />
• Beteiligungen, die unter den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als Tochterunternehmen,<br />
Gesellschaft unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder assoziiertes Un-<br />
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