17.01.2014 Aufrufe

IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

Bezüglich der Bewertung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

im Übergangzeitpunkt ist eine Vielzahl von Problembereichen zu beachten. Regelungen<br />

hierzu beinhaltet die „Implementation Guidance“ zu <strong>IFRS</strong> 1 für die vier Kategorien finanzieller<br />

Vermögenswerte. Diese Grundsätze sind nachfolgend zusammengefasst:<br />

1. Für die Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte als „bis zur Endfälligkeit<br />

zu haltende“ Finanzinvestitionen ist die Halteabsicht und -fähigkeit des Unternehmens<br />

im Zeitpunkt des Übergangs entscheidend. Für Verkäufe solcher Investitionen<br />

vor dem Zeitpunkt des Übergangs sind die in <strong>IAS</strong> 39.9 festgelegten Regelungen<br />

zum „Tainting“ nicht anzuwenden. Dies hätte ansonsten zur Folge, dass<br />

finanzielle Vermögenswerte erst nach Ablauf von mindestens zwei vollen Geschäftsjahren<br />

wieder als „bis zur Endfälligkeit zu halten“ eingestuft werden könnten.<br />

Solche Investitionen sind gemäß <strong>IAS</strong> 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

zu bewerten.<br />

2. Bei der Einstufung von finanziellen Vermögenswerten als „Kredite und Forderungen“<br />

ist auf die Umstände bei Entstehung oder Erwerb des Postens abzustellen,<br />

d.h. als die Ansatzkriterien von <strong>IAS</strong> 39 erfüllt waren. Diese Vermögenswerte<br />

werden gemäß <strong>IAS</strong> 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.<br />

3. Derivate werden immer als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“<br />

eingestuft, es sei denn, sie sind als Sicherungsinstrument designiert und<br />

effektiv. In beiden Fällen werden die Derivate zum beizulegenden Zeitwert im<br />

Übergangszeitpunkt bewertet. Ein nicht-derivativer finanzieller Vermögenswert<br />

oder eine solche finanzielle Verbindlichkeit darf nur dann als „erfolgswirksam<br />

zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ klassifiziert werden, wenn er/sie:<br />

• grundsätzlich zum kurzfristigen Ver- oder Rückkauf erworben oder eingegangen<br />

wurde,<br />

• im Übergangszeitpunkt Teil eines Portfolios identifizierter und gemeinsam gemanagter<br />

Finanzinstrumente war, für die tatsächlich eine kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht<br />

festgestellt werden kann oder<br />

• die im Zeitpunkt des Übergangs „als freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden<br />

Zeitwert bewertet“ eingestuft wurden.<br />

4. Die Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ ist die Standardkategorie für alle<br />

finanziellen Vermögenswerte, die nicht in eine der drei anderen Kategorien fallen.<br />

Derivate können nicht als „zur Veräußerung verfügbar“ eingestuft werden. Zur<br />

Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden zum beizulegenden<br />

57

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!