IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
Bezüglich der Bewertung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />
im Übergangzeitpunkt ist eine Vielzahl von Problembereichen zu beachten. Regelungen<br />
hierzu beinhaltet die „Implementation Guidance“ zu <strong>IFRS</strong> 1 für die vier Kategorien finanzieller<br />
Vermögenswerte. Diese Grundsätze sind nachfolgend zusammengefasst:<br />
1. Für die Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte als „bis zur Endfälligkeit<br />
zu haltende“ Finanzinvestitionen ist die Halteabsicht und -fähigkeit des Unternehmens<br />
im Zeitpunkt des Übergangs entscheidend. Für Verkäufe solcher Investitionen<br />
vor dem Zeitpunkt des Übergangs sind die in <strong>IAS</strong> 39.9 festgelegten Regelungen<br />
zum „Tainting“ nicht anzuwenden. Dies hätte ansonsten zur Folge, dass<br />
finanzielle Vermögenswerte erst nach Ablauf von mindestens zwei vollen Geschäftsjahren<br />
wieder als „bis zur Endfälligkeit zu halten“ eingestuft werden könnten.<br />
Solche Investitionen sind gemäß <strong>IAS</strong> 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
zu bewerten.<br />
2. Bei der Einstufung von finanziellen Vermögenswerten als „Kredite und Forderungen“<br />
ist auf die Umstände bei Entstehung oder Erwerb des Postens abzustellen,<br />
d.h. als die Ansatzkriterien von <strong>IAS</strong> 39 erfüllt waren. Diese Vermögenswerte<br />
werden gemäß <strong>IAS</strong> 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.<br />
3. Derivate werden immer als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“<br />
eingestuft, es sei denn, sie sind als Sicherungsinstrument designiert und<br />
effektiv. In beiden Fällen werden die Derivate zum beizulegenden Zeitwert im<br />
Übergangszeitpunkt bewertet. Ein nicht-derivativer finanzieller Vermögenswert<br />
oder eine solche finanzielle Verbindlichkeit darf nur dann als „erfolgswirksam<br />
zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ klassifiziert werden, wenn er/sie:<br />
• grundsätzlich zum kurzfristigen Ver- oder Rückkauf erworben oder eingegangen<br />
wurde,<br />
• im Übergangszeitpunkt Teil eines Portfolios identifizierter und gemeinsam gemanagter<br />
Finanzinstrumente war, für die tatsächlich eine kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht<br />
festgestellt werden kann oder<br />
• die im Zeitpunkt des Übergangs „als freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden<br />
Zeitwert bewertet“ eingestuft wurden.<br />
4. Die Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ ist die Standardkategorie für alle<br />
finanziellen Vermögenswerte, die nicht in eine der drei anderen Kategorien fallen.<br />
Derivate können nicht als „zur Veräußerung verfügbar“ eingestuft werden. Zur<br />
Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden zum beizulegenden<br />
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