IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />
Falls sich ein Erstanwender dafür entscheidet, <strong>IFRS</strong> 3 nicht retrospektiv anzuwenden, ist<br />
nach <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 zu verfahren. Ansatz und Bewertung von Sachanlagen und als<br />
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien hängen dann davon ab, ob die Position nach<br />
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzt wurde.<br />
<strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 – Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzte<br />
Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien<br />
Gemäß <strong>IAS</strong> 40 hat ein Erstanwender bei der Bewertung von als Finanzinvestition gehaltenen<br />
Immobilien das Wahlrecht, diese zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Übt das<br />
Unternehmen dieses Wahrecht aus, sind sämtliche als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien<br />
zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Wenn sich das Unternehmen für die<br />
generelle Bilanzierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zum beizulegenden<br />
Zeitwert entscheidet, sind diese zum beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs<br />
zu bewerten. Bei Ausübung dieses Wahlrechts ist der beizulegende Zeitwert im<br />
Zeitpunkt des Übergangs in Einklang mit allen dazugehörigen Richtlinien der <strong>IFRS</strong> für<br />
diese Position zu ermitteln.<br />
Ein Erstanwender hat das Wahlrecht,<br />
a) den Buchwert unmittelbar nach dem Erwerb zu verwenden und den entsprechenden<br />
Abschreibungsaufwand gemäß <strong>IFRS</strong> im Zeitpunkt des Übergangs zu ermitteln; oder<br />
b) den beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs zu ermitteln.<br />
Wendet ein Unternehmen das Zeitwertmodell bei der Bewertung von als Finanzinvestition<br />
gehaltenen Immobilien an, hat es diese zum beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt<br />
des Übergangs zu bewerten. Die sich ergebenden Anpassungen sind stets in den Gewinnrücklagen<br />
zu erfassen.<br />
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