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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />

Falls sich ein Erstanwender dafür entscheidet, <strong>IFRS</strong> 3 nicht retrospektiv anzuwenden, ist<br />

nach <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 zu verfahren. Ansatz und Bewertung von Sachanlagen und als<br />

Finanzinvestition gehaltenen Immobilien hängen dann davon ab, ob die Position nach<br />

vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzt wurde.<br />

<strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 – Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzte<br />

Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien<br />

Gemäß <strong>IAS</strong> 40 hat ein Erstanwender bei der Bewertung von als Finanzinvestition gehaltenen<br />

Immobilien das Wahlrecht, diese zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Übt das<br />

Unternehmen dieses Wahrecht aus, sind sämtliche als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien<br />

zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Wenn sich das Unternehmen für die<br />

generelle Bilanzierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zum beizulegenden<br />

Zeitwert entscheidet, sind diese zum beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs<br />

zu bewerten. Bei Ausübung dieses Wahlrechts ist der beizulegende Zeitwert im<br />

Zeitpunkt des Übergangs in Einklang mit allen dazugehörigen Richtlinien der <strong>IFRS</strong> für<br />

diese Position zu ermitteln.<br />

Ein Erstanwender hat das Wahlrecht,<br />

a) den Buchwert unmittelbar nach dem Erwerb zu verwenden und den entsprechenden<br />

Abschreibungsaufwand gemäß <strong>IFRS</strong> im Zeitpunkt des Übergangs zu ermitteln; oder<br />

b) den beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs zu ermitteln.<br />

Wendet ein Unternehmen das Zeitwertmodell bei der Bewertung von als Finanzinvestition<br />

gehaltenen Immobilien an, hat es diese zum beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt<br />

des Übergangs zu bewerten. Die sich ergebenden Anpassungen sind stets in den Gewinnrücklagen<br />

zu erfassen.<br />

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