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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Des Weiteren sind die Bestimmungen des <strong>IAS</strong> 39.91 und <strong>IAS</strong> 39.101 (überarbeitet 2003)<br />

anzuwenden, die die Beendigung des Hedge Accounting regeln, falls eine unter vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen designierte Absicherung den Kriterien für Sicherungsbeziehungen<br />

nach <strong>IAS</strong> 39 nicht genügt.<br />

Beispiel N – Beendigung des Hedge Accounting<br />

Unternehmen N plant eine Transaktion, die im Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> nicht<br />

das Kriterium „sehr wahrscheinlich“ in <strong>IAS</strong> 39 Tz. 88(c) erfüllt.<br />

Die bilanzielle Behandlung des Saldos der kumulierten Gewinne und Verluste aus der<br />

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hängt davon ab, ob der Eintritt der Transaktion<br />

immer noch erwartet wird und kann wie folgt dargestellt werden:<br />

Beendigung des Hedge Accounting<br />

Wenn die Transaktion nicht mehr sehr<br />

wahrscheinlich ist, wird von ihr immer<br />

noch erwartet, dass sie eintritt?<br />

Ja<br />

Nein<br />

Die Absicherung eignet sich nicht für das<br />

Hedge Accounting nach <strong>IAS</strong> 39. Gewinne<br />

und Verluste sind mit den Gewinnrücklagen<br />

zu verrechnen.<br />

Die Absicherung eignet sich nicht für das<br />

prospektive Hedge Accounting nach<br />

<strong>IAS</strong> 39. Alle Gewinne und Verluste sind in<br />

einer gesonderten Eigenkapitalkomponente<br />

zu erfassen, bis die vorhergesehene<br />

Transaktion eintritt oder wenn nicht mehr<br />

länger erwartet wird, dass sie eintritt.<br />

Wenn anschließend nicht mehr länger erwartet<br />

wird, dass die Transaktion eintritt,<br />

ist die Eigenkapitalkomponente erfolgswirksam<br />

aufzulösen.<br />

•Wenn das Derivat zu Anschaffungskosten<br />

bewertet wurde<br />

- ist der volle Betrag der Anpassung des<br />

Vermögenswertes oder der Schuld in<br />

den Gewinnrücklagen zu erfassen.<br />

•Wenn das Derivat zu einem anderen als<br />

dem beizulegenden Zeitwert bewertet<br />

wurde und ein Abgrenzungsposten in<br />

der Bilanz bestand<br />

- ist der Abgrenzungsposten gegen die<br />

Gewinnrücklagen aufzulösen, wenn er<br />

nicht die Ansatzkriterien des entsprechen<br />

den <strong>IFRS</strong> erfüllt und<br />

- muss die Anpassung des beizulegenden<br />

Zeitwertes des Derivats in den Gewinnrücklagen<br />

erfasst werden.<br />

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