IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Des Weiteren sind die Bestimmungen des <strong>IAS</strong> 39.91 und <strong>IAS</strong> 39.101 (überarbeitet 2003)<br />
anzuwenden, die die Beendigung des Hedge Accounting regeln, falls eine unter vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen designierte Absicherung den Kriterien für Sicherungsbeziehungen<br />
nach <strong>IAS</strong> 39 nicht genügt.<br />
Beispiel N – Beendigung des Hedge Accounting<br />
Unternehmen N plant eine Transaktion, die im Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> nicht<br />
das Kriterium „sehr wahrscheinlich“ in <strong>IAS</strong> 39 Tz. 88(c) erfüllt.<br />
Die bilanzielle Behandlung des Saldos der kumulierten Gewinne und Verluste aus der<br />
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hängt davon ab, ob der Eintritt der Transaktion<br />
immer noch erwartet wird und kann wie folgt dargestellt werden:<br />
Beendigung des Hedge Accounting<br />
Wenn die Transaktion nicht mehr sehr<br />
wahrscheinlich ist, wird von ihr immer<br />
noch erwartet, dass sie eintritt?<br />
Ja<br />
Nein<br />
Die Absicherung eignet sich nicht für das<br />
Hedge Accounting nach <strong>IAS</strong> 39. Gewinne<br />
und Verluste sind mit den Gewinnrücklagen<br />
zu verrechnen.<br />
Die Absicherung eignet sich nicht für das<br />
prospektive Hedge Accounting nach<br />
<strong>IAS</strong> 39. Alle Gewinne und Verluste sind in<br />
einer gesonderten Eigenkapitalkomponente<br />
zu erfassen, bis die vorhergesehene<br />
Transaktion eintritt oder wenn nicht mehr<br />
länger erwartet wird, dass sie eintritt.<br />
Wenn anschließend nicht mehr länger erwartet<br />
wird, dass die Transaktion eintritt,<br />
ist die Eigenkapitalkomponente erfolgswirksam<br />
aufzulösen.<br />
•Wenn das Derivat zu Anschaffungskosten<br />
bewertet wurde<br />
- ist der volle Betrag der Anpassung des<br />
Vermögenswertes oder der Schuld in<br />
den Gewinnrücklagen zu erfassen.<br />
•Wenn das Derivat zu einem anderen als<br />
dem beizulegenden Zeitwert bewertet<br />
wurde und ein Abgrenzungsposten in<br />
der Bilanz bestand<br />
- ist der Abgrenzungsposten gegen die<br />
Gewinnrücklagen aufzulösen, wenn er<br />
nicht die Ansatzkriterien des entsprechen<br />
den <strong>IFRS</strong> erfüllt und<br />
- muss die Anpassung des beizulegenden<br />
Zeitwertes des Derivats in den Gewinnrücklagen<br />
erfasst werden.<br />
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