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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Es sind keine Anpassungen bei der Kaufpreisallokation auf die identifizierbaren Vermögenswerte<br />

und Schulden und somit auf den im Erwerbszeitpunkt berechneten Geschäftsoder<br />

Firmenwert vorzunehmen. Selbst wenn der Geschäfts- oder Firmenwert durch den<br />

Ansatz einer Rückstellung, die nach <strong>IFRS</strong> nicht ansatzfähig war, erhöht wird (z.B. eine<br />

Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen), so ist die Auflösung der Rückstellung in<br />

der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz gegen die Gewinnrücklagen vorzunehmen und nicht gegen<br />

den Geschäfts- oder Firmenwert. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist jedoch stets auf<br />

Wertminderungen zu überprüfen und ist daher gegebenenfalls trotzdem abzuschreiben.<br />

In diesem Fall ist die entsprechende Anpassung im Zeitpunkt des Übergangs gegen die<br />

Gewinnrücklagen zu buchen.<br />

Beispiel AB – Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht angesetzte,<br />

im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommene Rückstellung<br />

Unternehmen AB erwarb Tochterunternehmen B am 1. Januar 2001. Zu diesem Zeitpunkt<br />

bestanden bei Tochterunternehmen B abgegebene Garantieerklärungen. Im Erwerbszeitpunkt<br />

betrug die bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung der Verpflichtung<br />

erforderlichen Ressourcen 200 £. Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

wurde die Schuld weder bei Tochterunternehmen B noch im Rahmen der Kaufpreisallokation<br />

im Konzernabschluss von Unternehmen AB als Rückstellung angesetzt.<br />

Im Zeitpunkt des Übergangs (1. Januar 2004) beträgt die bestmögliche Schätzung der<br />

zur Erfüllung der Garantieverpflichtung benötigten Ressourcen 125 £. Die bilanzielle<br />

Behandlung der Rückstellung in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz hängt davon ab, ob Unternehmen<br />

AB auf den Erwerb von Tochterunternehmen B <strong>IFRS</strong> 3 oder die Ausnahmeregelung<br />

nach <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 anwendet. Die folgenden Buchungen sind im jeweiligen<br />

Fall vorzunehmen:<br />

Retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3<br />

Per Geschäfts- oder Firmenwert 200<br />

an Rückstellung (im Erwerbszeitpunkt) 200<br />

Per Rückstellung (Neubewertung im Zeitpunkt des Übergangs) 75<br />

an Gewinnrücklagen 75<br />

Anwendung der Ausnahmeregelung in <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2<br />

Per Gewinnrücklagen 125<br />

an Rückstellung (im Zeitpunkt des Übergangs) 125<br />

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