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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

kann ein Unternehmen, welches nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Nettoposition<br />

als Grundgeschäft designiert hat, einen Posten innerhalb dieser Nettoposition<br />

als Grundgeschäft definieren, soweit dies spätestens zum Zeitpunkt des Übergangs erfolgt.<br />

Sicherungsgeschäfte, welche nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als Sicherungsbeziehungen<br />

designiert waren, jedoch unter <strong>IAS</strong> 39 nicht für die Anwendung von<br />

Hedge Accounting in Frage kommen, sind in Übereinstimmung mit den Regelungen des<br />

<strong>IAS</strong> 39 zur Beendigung der Anwendung von Hedge Accounting zu behandeln. Diese Regelung<br />

gilt nur für Sicherungsbeziehungen, die zum Transaktionszeitpunkt designiert und<br />

dokumentiert waren.<br />

Nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen kann es möglich sein, dass ein Erstanwender<br />

Gewinne und Verluste aus einem designierten Fair Value Hedge, dessen Grundgeschäft<br />

nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, abgegrenzt oder nicht erfasst<br />

hat. In diesem Fall ist das Grundgeschäft in Übereinstimmung mit den Umsetzungshinweisen<br />

des <strong>IFRS</strong> 1 anzupassen.<br />

Ebenso kann es möglich sein, dass Gewinne und Verluste aus Cash Flow Hedges eines<br />

geplanten Geschäftsvorfalls nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen im Eigenkapital<br />

abgegrenzt worden sind. Ist der Geschäftsvorfall zum Zeitpunkt des Übergangs<br />

weiterhin sehr wahrscheinlich und wurde die Sicherungsbeziehung angemessen<br />

designiert und ihre Effektivität dokumentiert, kann in Übereinstimmung mit <strong>IAS</strong> 39 weiterhin<br />

Hedge Accounting angewendet werden. Ist der Geschäftsvorfall nicht sehr wahrscheinlich,<br />

wird sein Eintreten aber immer noch erwartet, ist der gesamte abgegrenzte<br />

Gewinn oder Verlust im Eigenkapital zu erfassen.<br />

V3: Schätzungen<br />

Unter <strong>IFRS</strong> erforderliche Schätzungen, welche nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

vorgenommen worden sind, sind nicht anzupassen, es sei denn, es handelt sich<br />

um Unterschiede in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder es liegen objektive<br />

Hinweise vor, dass diese Schätzungen fehlerhaft waren. Es kann vorkommen, dass ein<br />

Unternehmen zum Zeitpunkt der Anpassung der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz über Informationen<br />

zu Schätzungen verfügt, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Schätzung noch nicht<br />

vorlagen. Ziel dieser Ausnahmeregelung ist es, zu verhindern, dass Unternehmen Schätzungen,<br />

die in der Vergangenheit auf Basis der damals herrschenden Umstände und verfügbaren<br />

Informationen vorgenommen wurden, vor dem Hintergrund nachträglicher Erkenntnisse<br />

anpassen. Beispielsweise sind Wertberichtigungen auf Vorräte, die nach vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen gebildet worden sind, nicht anzupassen, es sei<br />

denn, die <strong>IFRS</strong> schreiben eine andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vor oder<br />

die Wertberichtigung war fehlerhaft. Die im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss veröffentlichten Vergleichsinformationen<br />

sind auf der gleichen Basis aufzubereiten.<br />

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