IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
kann ein Unternehmen, welches nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Nettoposition<br />
als Grundgeschäft designiert hat, einen Posten innerhalb dieser Nettoposition<br />
als Grundgeschäft definieren, soweit dies spätestens zum Zeitpunkt des Übergangs erfolgt.<br />
Sicherungsgeschäfte, welche nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als Sicherungsbeziehungen<br />
designiert waren, jedoch unter <strong>IAS</strong> 39 nicht für die Anwendung von<br />
Hedge Accounting in Frage kommen, sind in Übereinstimmung mit den Regelungen des<br />
<strong>IAS</strong> 39 zur Beendigung der Anwendung von Hedge Accounting zu behandeln. Diese Regelung<br />
gilt nur für Sicherungsbeziehungen, die zum Transaktionszeitpunkt designiert und<br />
dokumentiert waren.<br />
Nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen kann es möglich sein, dass ein Erstanwender<br />
Gewinne und Verluste aus einem designierten Fair Value Hedge, dessen Grundgeschäft<br />
nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, abgegrenzt oder nicht erfasst<br />
hat. In diesem Fall ist das Grundgeschäft in Übereinstimmung mit den Umsetzungshinweisen<br />
des <strong>IFRS</strong> 1 anzupassen.<br />
Ebenso kann es möglich sein, dass Gewinne und Verluste aus Cash Flow Hedges eines<br />
geplanten Geschäftsvorfalls nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen im Eigenkapital<br />
abgegrenzt worden sind. Ist der Geschäftsvorfall zum Zeitpunkt des Übergangs<br />
weiterhin sehr wahrscheinlich und wurde die Sicherungsbeziehung angemessen<br />
designiert und ihre Effektivität dokumentiert, kann in Übereinstimmung mit <strong>IAS</strong> 39 weiterhin<br />
Hedge Accounting angewendet werden. Ist der Geschäftsvorfall nicht sehr wahrscheinlich,<br />
wird sein Eintreten aber immer noch erwartet, ist der gesamte abgegrenzte<br />
Gewinn oder Verlust im Eigenkapital zu erfassen.<br />
V3: Schätzungen<br />
Unter <strong>IFRS</strong> erforderliche Schätzungen, welche nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
vorgenommen worden sind, sind nicht anzupassen, es sei denn, es handelt sich<br />
um Unterschiede in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder es liegen objektive<br />
Hinweise vor, dass diese Schätzungen fehlerhaft waren. Es kann vorkommen, dass ein<br />
Unternehmen zum Zeitpunkt der Anpassung der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz über Informationen<br />
zu Schätzungen verfügt, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Schätzung noch nicht<br />
vorlagen. Ziel dieser Ausnahmeregelung ist es, zu verhindern, dass Unternehmen Schätzungen,<br />
die in der Vergangenheit auf Basis der damals herrschenden Umstände und verfügbaren<br />
Informationen vorgenommen wurden, vor dem Hintergrund nachträglicher Erkenntnisse<br />
anpassen. Beispielsweise sind Wertberichtigungen auf Vorräte, die nach vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen gebildet worden sind, nicht anzupassen, es sei<br />
denn, die <strong>IFRS</strong> schreiben eine andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vor oder<br />
die Wertberichtigung war fehlerhaft. Die im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss veröffentlichten Vergleichsinformationen<br />
sind auf der gleichen Basis aufzubereiten.<br />
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