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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

denen ein Erstanwender einen Total Return Swap auf seine eigenen Eigenkapitalinstrumente<br />

eingegangen ist. Die einzige Ausnahme besteht wenn das Instrument ein Forward<br />

auf den Kauf von Anteilen oder eine geschriebene Verkaufsoption auf Anteile ist, bei<br />

denen eine Erfüllungsmöglichkeit die tatsächliche Andienung ist. In diesem Fall wird eine<br />

finanzielle Verbindlichkeit zum Barwert des Rückzahlungsbetrags der Anteile erfasst.<br />

Falls Sie spezielle Probleme und Fragen bezüglich Derivaten auf eigene Eigenkapitalinstrumente<br />

mit Optionen zur Erfüllung in Barmitteln haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter<br />

von Deloitte gerne zur Verfügung.<br />

Zusammengesetzte Finanzinstrumente<br />

<strong>IAS</strong> 32 verlangt die Trennung von zusammengesetzten Finanzinstrumenten in Eigen- und<br />

Fremdkapitalkomponenten zum Zeitpunkt ihrer Begebung. Dabei ist der wirtschaftliche<br />

Gehalt der Vereinbarung ausschlaggebend und nicht die rechtliche Gestaltung („Substance<br />

over form“). Zum Beispiel erfordert <strong>IAS</strong> 32 die Trennung von Wandelanleihen (d.h.<br />

Anleihen, die vom Halter in eine feste Anzahl von Stammaktien gewandelt werden können)<br />

und von pflichtmäßig tilgenden, nichtkumulativen Vorzugsaktien mit im Ermessen<br />

des Emittenten stehenden Dividendenzahlungen in eine Eigenkapital- und eine Fremdkapitalkomponente.<br />

<strong>IAS</strong> 32 enthält eine Vielzahl von Hinweisen, die bei der Entscheidung,<br />

ob es sich um ein zusammengesetztes Instrument handelt und damit zu trennen ist, heranzuziehen<br />

sind. Die Hinweise konzentrieren sich auf die Fragestellung, inwieweit der<br />

Emittent eine Verpflichtung zur Erfüllung in Barmitteln hat.<br />

Grundsätzlich verlangt <strong>IFRS</strong> 1 vom Erstanwender die retrospektive Anwendung von <strong>IAS</strong> 32<br />

und damit eine Aufteilung aller zusammengesetzten Instrumente in ihre Eigen- und<br />

Fremdkapitalkomponenten. Die Einteilung der Komponenten basiert auf dem wirtschaftlichen<br />

Gehalt der Vereinbarung im Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Ansatzkriterien<br />

nach <strong>IAS</strong> 32. Später eingetretene Ereignisse nach diesem Zeitpunkt bleiben unberücksichtigt<br />

(es sei denn, es handelt sich um Änderungen der Vertragskonditionen). Die<br />

Buchwerte der Komponenten sind auf der Grundlage der herrschenden Verhältnisse im<br />

Ausgabezeitpunkt des Instruments und in Einklang mit der gültigen Fassung von <strong>IAS</strong> 32<br />

zum ersten <strong>IFRS</strong>-Abschlussstichtag zu ermitteln.<br />

Steht die Schuldkomponente nicht mehr aus, führt die retrospektive Anwendung von <strong>IAS</strong> 32<br />

zum Ausweis von zwei Eigenkapitalbestandteilen, nämlich den kumulierten Zinsen einerseits,<br />

die in den Gewinnrücklagen auszuweisen wären, sowie der ursprünglichen Eigenkapitalkomponente<br />

andererseits. Da die retrospektive Anwendung in diesem Falle nicht<br />

zu einer Veränderung des Eigenkapitals führen würde, sondern nur zu einer Verschiebung<br />

innerhalb der Eigenkapitalkomponenten, sieht <strong>IFRS</strong> 1 für diesen Fall eine weitere<br />

Ausnahmeregelung vor. Steht die Schuldkomponente des zusammengesetzten Finanzinstruments<br />

im Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> nicht länger aus, kann die Aufteilung des<br />

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