IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
(ii)<br />
nicht größer als ein Segment sein dürfen, das gemäß <strong>IAS</strong> 14 Segmentberichterstattung<br />
ermittelt wurde.<br />
Geschäfts- oder Firmenwert<br />
Der den identifizierten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnete Geschäftsoder<br />
Firmenwert ist im Zeitpunkt des Übergangs auf eine Wertminderung hin zu überprüfen<br />
(danach jährlich), unabhängig davon, ob Anzeichen dafür bestehen oder nicht.<br />
Gemäß <strong>IAS</strong> 36 wird der Geschäfts- oder Firmenwert den identifizierten zahlungsmittelgenerierenden<br />
Einheiten zugeordnet, die die unterste organisatorische Ebene darstellen,<br />
auf der der Geschäfts- oder Firmenwert von der Geschäftsleitung überwacht wird und<br />
die nicht größer als ein Segment gemäß <strong>IAS</strong> 14 Segmentberichterstattung sind. Die<br />
Kalkulation von Wertminderungsaufwendungen muss auf den gleichen Schätzungen basieren<br />
wie unter den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen, es sei denn, es bestehen<br />
objektive Anzeichen für deren Fehlerhaftigkeit oder dafür, dass die Schätzungen nicht in<br />
Einklang mit den <strong>IFRS</strong> stehen. Nach <strong>IFRS</strong> 3 wird ein Geschäfts- oder Firmenwert nicht<br />
mehr planmäßig abgeschrieben, sondern jährlich auf eine Wertminderung geprüft.<br />
Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer<br />
Ebenso sind immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzungsdauer zum Zeitpunkt des<br />
Übergangs als unbestimmbar eingestuft wurde, im Zeitpunkt des Übergangs (danach<br />
jährlich) durch Vergleich des Buchwerts mit ihrem erzielbaren Betrag gemäß <strong>IAS</strong> 36 auf<br />
Wertminderungen zu überprüfen.<br />
Wertminderungsaufwendungen<br />
Sämtliche Wertminderungsaufwendungen, die im Zuge des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> aufgrund<br />
von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entstehen, sind vom Erstanwender<br />
im Zeitpunkt des Übergangs in den Gewinnrücklagen zu erfassen (z.B. zum<br />
1. Januar 2004, wenn der erste <strong>IFRS</strong>-Abschluss für das Kalenderjahr 2005 aufgestellt<br />
wird). Hat ein Erstanwender nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine<br />
stichhaltige und <strong>IFRS</strong>-konforme Schätzung eines Wertminderungsaufwands durchgeführt,<br />
so darf er keinen zusätzlichen Wertminderungsaufwand erfassen oder zuvor angesetzte<br />
Wertminderungsaufwendungen rückgängig machen. Spätere Wertminderungsaufwendungen<br />
oder Wertaufholungen, einschließlich Aufwendungen, die vor dem Übergang erfasst<br />
wurden, sind gemäß <strong>IAS</strong> 36 erfolgswirksam zu erfassen.<br />
Nach dem Zeitpunkt des Übergangs besteht für einen Erstanwender ein Wertaufholungsverbot<br />
für angesetzte Wertminderungsaufwendungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert.<br />
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