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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Unabhängig vom Gewährungs- und Unverfallbarkeitszeitpunkt der vom Erstanwender<br />

ausgegebenen in Eigenkapital zu erfüllenden aktienbasierten Vergütungen sind generell<br />

Angaben zu machen, die es den Adressaten ermöglichen, Art und Ausmaß der in der Periode<br />

vorhandenen Vereinbarungen über aktienbasierte Vergütungen nachzuvollziehen.<br />

Für einen Erstanwender beinhaltet dies ebenfalls eine begrenzte, aber noch immer wesentliche<br />

Anzahl von Angaben für alle in der Periode vorhandenen in Eigenkapital zu erfüllenden<br />

Transaktionen im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss (z.B. 2005 für Erstanwender mit Berichtszeitpunkt<br />

zum 31. Dezember 2005). Ein Erstanwender hat folgende beschreibenden<br />

Angaben zu machen:<br />

• Sämtliche Arten von Vereinbarungen über aktienbasierte Vergütungen einschließlich<br />

der Erfüllungsart (entweder in Barmitteln oder in Eigenkapital) sowie deren Unverfallbarkeitsbedingungen;<br />

• die Anzahl und den gewichteten durchschnittlichen Ausübungspreis für ausstehende<br />

Aktienoptionen anhand einer Überleitungsrechnung für die Veränderungen während<br />

der Periode;<br />

• den gewichteten durchschnittlichen Ausübungspreis von während der Periode ausgeübten<br />

Aktienoptionen im Zeitpunkt der Ausübung;<br />

• die Bandbreite der Ausübungspreise und die gewichtete durchschnittliche Vertragslaufzeit<br />

für zum Ende der Periode ausstehende Aktienoptionen.<br />

Des Weiteren hat ein Erstanwender gemäß <strong>IFRS</strong> 2 für in Eigenkapital zu erfüllende Transaktionen<br />

umfangreiche, detaillierte Angaben zu machen, die es den Adressaten des Abschlusses<br />

ermöglichen, die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes und die Auswirkungen<br />

der erfassten aktienbasierten Vergütungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

des Erstanwenders nachzuvollziehen.<br />

In Barmitteln zu erfüllende Transaktionen<br />

Unter <strong>IFRS</strong> 1 besteht auch für Schulden aus Transaktionen mit aktienbasierter Vergütung<br />

eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der retrospektiven Anwendung, ähnlich der für<br />

bereits nach <strong>IFRS</strong> bilanzierende Unternehmen. Ein Erstanwender hat demnach <strong>IFRS</strong> 2 für<br />

alle Schulden aus Transaktionen mit aktienbasierter Vergütung anzuwenden, wenn diese<br />

nicht zum späteren folgender beider Zeitpunkte erfüllt wurden:<br />

a) im Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong>; oder<br />

b) zum 1. Januar 2005.<br />

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