IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Unabhängig vom Gewährungs- und Unverfallbarkeitszeitpunkt der vom Erstanwender<br />
ausgegebenen in Eigenkapital zu erfüllenden aktienbasierten Vergütungen sind generell<br />
Angaben zu machen, die es den Adressaten ermöglichen, Art und Ausmaß der in der Periode<br />
vorhandenen Vereinbarungen über aktienbasierte Vergütungen nachzuvollziehen.<br />
Für einen Erstanwender beinhaltet dies ebenfalls eine begrenzte, aber noch immer wesentliche<br />
Anzahl von Angaben für alle in der Periode vorhandenen in Eigenkapital zu erfüllenden<br />
Transaktionen im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss (z.B. 2005 für Erstanwender mit Berichtszeitpunkt<br />
zum 31. Dezember 2005). Ein Erstanwender hat folgende beschreibenden<br />
Angaben zu machen:<br />
• Sämtliche Arten von Vereinbarungen über aktienbasierte Vergütungen einschließlich<br />
der Erfüllungsart (entweder in Barmitteln oder in Eigenkapital) sowie deren Unverfallbarkeitsbedingungen;<br />
• die Anzahl und den gewichteten durchschnittlichen Ausübungspreis für ausstehende<br />
Aktienoptionen anhand einer Überleitungsrechnung für die Veränderungen während<br />
der Periode;<br />
• den gewichteten durchschnittlichen Ausübungspreis von während der Periode ausgeübten<br />
Aktienoptionen im Zeitpunkt der Ausübung;<br />
• die Bandbreite der Ausübungspreise und die gewichtete durchschnittliche Vertragslaufzeit<br />
für zum Ende der Periode ausstehende Aktienoptionen.<br />
Des Weiteren hat ein Erstanwender gemäß <strong>IFRS</strong> 2 für in Eigenkapital zu erfüllende Transaktionen<br />
umfangreiche, detaillierte Angaben zu machen, die es den Adressaten des Abschlusses<br />
ermöglichen, die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes und die Auswirkungen<br />
der erfassten aktienbasierten Vergütungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
des Erstanwenders nachzuvollziehen.<br />
In Barmitteln zu erfüllende Transaktionen<br />
Unter <strong>IFRS</strong> 1 besteht auch für Schulden aus Transaktionen mit aktienbasierter Vergütung<br />
eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der retrospektiven Anwendung, ähnlich der für<br />
bereits nach <strong>IFRS</strong> bilanzierende Unternehmen. Ein Erstanwender hat demnach <strong>IFRS</strong> 2 für<br />
alle Schulden aus Transaktionen mit aktienbasierter Vergütung anzuwenden, wenn diese<br />
nicht zum späteren folgender beider Zeitpunkte erfüllt wurden:<br />
a) im Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong>; oder<br />
b) zum 1. Januar 2005.<br />
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