IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
zum Zeitpunkt des Übergangs berechnen. Der Grad der Aufteilung ist Ermessenssache.<br />
<strong>IAS</strong> 16 verlangt den getrennten Ansatz einer Komponente, wenn ihre Kosten im<br />
Vergleich zu den Gesamtkosten des Vermögenswerts wesentlich sind. Angenommen<br />
die Nutzungsdauer der Triebwerke und der anderen Komponenten liegt deutlich unter<br />
25 Jahren, dann unterscheidet sich der Abschreibungsaufwand nach <strong>IFRS</strong> für diese<br />
Komponenten von dem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen erfassten.<br />
Eine Anpassung wird im Zeitpunkt des Übergangs mit den Gewinnrücklagen verrechnet,<br />
falls der Unterschiedsbetrag für den Abschluss wesentlich ist.<br />
Nach <strong>IAS</strong> 16 besteht bei der Folgebewertung von Sachanlagen ein Wahlrecht zwischen<br />
der Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten und einem Neubewertungsmodell.<br />
Für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien („investment properties“) besteht<br />
gemäß <strong>IAS</strong> 40 ein Wahlrecht, diese entweder zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
oder zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Außerdem sind Sachanlagen (außer<br />
Grundstücke) planmäßig abzuschreiben. Dies gilt auch für als Finanzinvestition gehaltene<br />
Immobilien, die nach dem Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell des <strong>IAS</strong> 16 bewertet<br />
werden. Das Zeitwertmodell in <strong>IAS</strong> 40 verlangt keine (planmäßige) Abschreibung<br />
von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, jedoch sind Änderungen des beizulegenden<br />
Zeitwerts zu jedem Stichtag erfolgswirksam zu erfassen.<br />
In einigen Fällen führt die Erstellung oder die Inbetriebnahme eines Vermögenswertes zu<br />
einer Verpflichtung des Unternehmens zum Abriss oder zur Beseitigung des Vermögenswertes<br />
und zur Wiederherstellung des Standorts in seinen ursprünglichen Zustand. In solchen<br />
Fällen kann die Bildung einer Rückstellung gemäß <strong>IAS</strong> 37 erforderlich sein.<br />
Neben den üblichen Anforderungen des anzuwendenden <strong>IFRS</strong> steht dem Erstanwender<br />
eine Reihe von Wahlrechten bei der Bewertung von Sachanlagen und als Finanzinvestition<br />
gehaltenen Immobilien im Zeitpunkt des Übergangs offen. Grundsätzlich sind die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten so zu ermitteln, als ob schon immer nach <strong>IFRS</strong> bilanziert<br />
worden wäre, das bedeutet eine retrospektive Anwendung der <strong>IFRS</strong>.<br />
Wahlrecht der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert<br />
Gemäß <strong>IAS</strong> 40 hat ein Erstanwender ein Wahlrecht, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien<br />
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Bei Ausübung dieses Wahlrechts hat<br />
das bilanzierende Unternehmen im Zeitpunkt des Übergangs sämtliche als Finanzinvestition<br />
gehaltene Immobilien i.S.v. <strong>IAS</strong> 40 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.<br />
Nach <strong>IFRS</strong> 1 besteht ein Wahlrecht, nach dem Unternehmen im Zeitpunkt des Übergangs<br />
den beizulegenden Zeitwert von Sachanlagen, als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien<br />
und immateriellen Vermögenswerten als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
in diesem Zeitpunkt ansetzen können. Dies kann unabhängig von der ansonsten<br />
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