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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Allerdings wird die Anwendung von <strong>IFRS</strong> 2 auch für vor dem 1. Januar 2005 erfüllte aktienbasierte<br />

Vergütungen empfohlen. Vergleichsinformationen nach dem 7. November<br />

2002 sind anzupassen. Dies ist nachfolgend dargestellt.<br />

Erstmalige Anwendung von <strong>IFRS</strong> 2<br />

In Barmitteln zu erfüllende Transaktionen<br />

Schulden sind vor dem 1. Januar 2005<br />

erfüllt worden<br />

<strong>IFRS</strong> 2 kann angewendet werden;<br />

keine Pflicht<br />

Sonstige Schulden<br />

<strong>IFRS</strong> 2 ist retrospektiv anzuwenden, einschließlich<br />

Anpassung der Vergleichsinformationen<br />

Ebenso wie bei in Eigenkapital zu erfüllenden Transaktionen ist ein erhebliches Maß an<br />

Schätzungen und Ermessen notwendig, um den beizulegenden Zeitwert von in Barmitteln<br />

zu erfüllenden Transaktionen mit aktienbasierter Vergütung gemäß <strong>IFRS</strong> 2 zu ermitteln.<br />

Neue Berechnungsmethoden und -modelle können beim Übergang zu <strong>IFRS</strong> eingeführt<br />

werden, da <strong>IFRS</strong> 2 die Anwendung eines Optionspreismodells verlangt und einige<br />

Hinweise auf die Ermittlung der Daten für dieses Modell gibt.<br />

Beispiel R – Bewertung von in Barmitteln zu erfüllenden aktienbasierten Vergütungen<br />

bei erstmaliger Anwendung der <strong>IFRS</strong><br />

Unternehmen R ist Erstanwender mit Berichtszeitpunkt 31. Dezember 2005, somit ist der<br />

Übergangszeitpunkt der 1. Januar 2004. Unternehmen R hat am 30. November 2003<br />

Aktienoptionen ausgegeben, die zum 30. November 2005 unverfallbar werden. Die Aktienoptionen<br />

können nur in Barmitteln erfüllt werden und werden dementsprechend eingestuft.<br />

Die Unverfallbarkeit hängt nur von einem fortgesetzten Arbeitsverhältnis ab. Gemäß<br />

<strong>IFRS</strong> 1 ist Unternehmen R verpflichtet, <strong>IFRS</strong> 2 auf die Gewährung der Aktienoptionen<br />

im November 2003 anzuwenden, da diese Schuld nicht vor dem 1. November 2005 erfüllt<br />

wird. Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen hat Unternehmen R den zum<br />

30. November 2003 zu ermittelnden beizulegenden Zeitwert, wie er sich gemäß <strong>IFRS</strong> 2<br />

ergeben würde, nicht geschätzt (oder offen gelegt), hat jedoch die Schuld als Differenz<br />

zwischen Ausübungspreis und aktuellem Aktienkurs zum 31. Dezember 2003 in seinem<br />

Abschluss nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzt und bewertet.<br />

Im Zeitpunkt des Übergangs, dem 1. Januar 2004, und zu jedem Berichtszeitpunkt bis<br />

zur Erfüllung muss Unternehmen R die Verpflichtung anhand eines Optionspreismo-<br />

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