IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Antwort<br />
In der Eröffnungsbilanz ist keine Anpassung nötig. Gemäß <strong>IAS</strong> 39 muss jedoch jede frühere<br />
Buchwertanpassung der abgesicherten Position über die verbleibende Laufzeit des<br />
Schuldinstruments erfolgswirksam amortisiert werden (<strong>IAS</strong> 39.92). Daher ist der Anfangsbestand<br />
der Gewinnrücklagen für diese Position nicht anzupassen.<br />
Unternehmen, deren Zeitpunkt des Übergangs vor dem 1. Januar 2006 liegt, sind nicht<br />
verpflichtet, ihre Vergleichszahlen nach <strong>IAS</strong> 39 darzustellen. Stellt Unternehmen H daher<br />
zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember 2005 auf <strong>IFRS</strong> um (Zeitpunkt des Übergangs wäre<br />
somit der 1. Januar 2004), so ist die Anpassung ab dem 1. Januar 2005 erfolgswirksam<br />
zu amortisieren.<br />
Frage E2: Absicherung einer vorhergesehenen Transaktion<br />
Frage<br />
Erfüllt eine vorhergesehene Transaktion im Zeitpunkt des Übergangs nicht das in<br />
<strong>IAS</strong> 39.88 (c) festgelegte Kriterium der „hohen Wahrscheinlichkeit“, wie sind dann die<br />
kumulierten Netto-Gewinne oder -Verluste aus der Bewertung des Sicherungsinstruments<br />
zum beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs bilanziell zu behandeln?<br />
Antwort<br />
Die Antwort hängt davon ab, ob der Eintritt der vorhergesehenen Transaktion immer<br />
noch erwartet wird, auch wenn sie nicht „sehr wahrscheinlich“ ist. Des Weiteren hängt<br />
die Antwort auch davon ab, wie das Sicherungsinstrument und dessen Zeitwertänderungen<br />
nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen behandelt wurden.<br />
Der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument wurde nach<br />
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen direkt im Eigenkapital ausgewiesen<br />
Wenn im Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> die vorhergesehene Transaktion nicht sehr<br />
wahrscheinlich ist, ihr Eintritt aber immer noch erwartet wird, sind die kumulierten Gewinne<br />
oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
direkt im Eigenkapital ausgewiesen wurden, als eigener Bestandteil<br />
des Eigenkapitals im Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> umzugliedern bzw. verbleiben<br />
dort gemäß <strong>IAS</strong> 39.101(b) bis zum Eintritt der vorhergesehenen Transaktion. Anschließend<br />
ist, wenn der Eintritt der vorhergesehenen Transaktion nicht länger erwartet wird,<br />
gemäß <strong>IAS</strong> 39.101(c) jeder mit ihr im Zusammenhang stehende Gewinn- oder Verlustsaldo,<br />
der im Zeitpunkt des Übergangs als getrennter Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert<br />
wurde, erfolgswirksam zu erfassen.<br />
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