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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Beispiel P – Übergang auf <strong>IFRS</strong> 2 durch einen Erstanwender in 2005<br />

Unternehmen P ist Erstanwender, Abschlussstichtag sei der 31. Dezember 2005, Zeitpunkt<br />

des Übergangs sei der 1. Januar 2004. Unternehmen P hat <strong>IFRS</strong> 2 für alle Transaktionen<br />

mit aktienbasierter Vergütung vollständig anzuwenden, die nach dem 7. November<br />

2002 gewährt wurden und zum 1. Januar 2005 noch nicht unverfallbar geworden<br />

sind. Für Transaktionen mit aktienbasierter Vergütung, die nach dem 7. November<br />

2002 gewährt wurden, aber bis spätestens zum 1. Januar 2005 unverfallbar<br />

geworden sind, kann Unternehmen P <strong>IFRS</strong> 2 nur anwenden, wenn es den beizulegenden<br />

Zeitwert für diese aktienbasierten Vergütungen, der im Gewährungszeitpunkt ermittelt<br />

wurde, gemäß <strong>IFRS</strong> 2 angegeben hat.<br />

Eine angemessene retrospektive Bewertung solcher Transaktionen mit aktienbasierter<br />

Vergütung durch einen Erstanwender (dies gilt auch für bestehende <strong>IFRS</strong>-Anwender) wird<br />

generell ein erhebliches Maß an Schätzungen und Ermessen erfordern. <strong>IFRS</strong> 1 enthält einige<br />

nützliche Hinweise zur Durchführung solcher Schätzungen und Einschränkungen zur<br />

Verwendung nachträglicher Erkenntnisse bei der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte<br />

von in Eigenkapital zu begleichenden Transaktionen zum beizulegenden Zeitwert.<br />

Beispiel Q – Bewertung von in Eigenkapital zu erfüllenden aktienbasierten<br />

Vergütungen<br />

Unternehmen Q ist Erstanwender. Zeitpunkt des Übergangs sei der 1. Januar 2004,<br />

der Berichtszeitpunkt der 31. Dezember 2005. Unternehmen Q hat am 30. Juni 2003<br />

Aktienoptionen ausgegeben, die zum 30. Juni 2006 unverfallbar werden. Die Transaktion<br />

wird als in Eigenkapital zu erfüllend eingestuft. Gemäß <strong>IFRS</strong> 1 ist Unternehmen Q<br />

verpflichtet, <strong>IFRS</strong> 2 auf die zum 30. Juni 2003 gewährten Aktienoptionen anzuwenden.<br />

Nach den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften hat Unternehmen Q den<br />

gemäß <strong>IFRS</strong> 2 zu ermittelnden beizulegenden Zeitwert am 30. Juni 2003 nicht geschätzt<br />

(oder offen gelegt). Da diese Schätzungen nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

nicht erforderlich waren, hat die Bewertung auf Basis der im Zeitpunkt<br />

des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> bestehenden Umweltbedingungen zu erfolgen (<strong>IFRS</strong> 1.33).<br />

Die Schätzung der erwarteten Volatilität, erwarteter Dividenden und der erwarteten<br />

Laufzeit der im Rahmen dieser in Eigenkapital zu erfüllenden Transaktion gewährten<br />

Optionen durch Unternehmen Q hat somit auf der Basis der zum 1. Januar 2004 verfügbaren<br />

Informationen zu erfolgen. Einige Daten des Bewertungsmodells basieren jedoch<br />

auf rein vertraglichen oder historischen Informationen. In dem Fall sind diese historischen<br />

Informationen bei der Berechnung zu Grunde zu legen. Daher müssen der<br />

Aktienkurs, der Ausübungspreis und der risikofreie Zinssatz anhand der im Gewährungszeitpunkt<br />

verfügbaren Informationen ermittelt werden – in diesem Fall zum<br />

30. Juni 2003.<br />

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