IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Beispiel P – Übergang auf <strong>IFRS</strong> 2 durch einen Erstanwender in 2005<br />
Unternehmen P ist Erstanwender, Abschlussstichtag sei der 31. Dezember 2005, Zeitpunkt<br />
des Übergangs sei der 1. Januar 2004. Unternehmen P hat <strong>IFRS</strong> 2 für alle Transaktionen<br />
mit aktienbasierter Vergütung vollständig anzuwenden, die nach dem 7. November<br />
2002 gewährt wurden und zum 1. Januar 2005 noch nicht unverfallbar geworden<br />
sind. Für Transaktionen mit aktienbasierter Vergütung, die nach dem 7. November<br />
2002 gewährt wurden, aber bis spätestens zum 1. Januar 2005 unverfallbar<br />
geworden sind, kann Unternehmen P <strong>IFRS</strong> 2 nur anwenden, wenn es den beizulegenden<br />
Zeitwert für diese aktienbasierten Vergütungen, der im Gewährungszeitpunkt ermittelt<br />
wurde, gemäß <strong>IFRS</strong> 2 angegeben hat.<br />
Eine angemessene retrospektive Bewertung solcher Transaktionen mit aktienbasierter<br />
Vergütung durch einen Erstanwender (dies gilt auch für bestehende <strong>IFRS</strong>-Anwender) wird<br />
generell ein erhebliches Maß an Schätzungen und Ermessen erfordern. <strong>IFRS</strong> 1 enthält einige<br />
nützliche Hinweise zur Durchführung solcher Schätzungen und Einschränkungen zur<br />
Verwendung nachträglicher Erkenntnisse bei der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte<br />
von in Eigenkapital zu begleichenden Transaktionen zum beizulegenden Zeitwert.<br />
Beispiel Q – Bewertung von in Eigenkapital zu erfüllenden aktienbasierten<br />
Vergütungen<br />
Unternehmen Q ist Erstanwender. Zeitpunkt des Übergangs sei der 1. Januar 2004,<br />
der Berichtszeitpunkt der 31. Dezember 2005. Unternehmen Q hat am 30. Juni 2003<br />
Aktienoptionen ausgegeben, die zum 30. Juni 2006 unverfallbar werden. Die Transaktion<br />
wird als in Eigenkapital zu erfüllend eingestuft. Gemäß <strong>IFRS</strong> 1 ist Unternehmen Q<br />
verpflichtet, <strong>IFRS</strong> 2 auf die zum 30. Juni 2003 gewährten Aktienoptionen anzuwenden.<br />
Nach den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften hat Unternehmen Q den<br />
gemäß <strong>IFRS</strong> 2 zu ermittelnden beizulegenden Zeitwert am 30. Juni 2003 nicht geschätzt<br />
(oder offen gelegt). Da diese Schätzungen nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
nicht erforderlich waren, hat die Bewertung auf Basis der im Zeitpunkt<br />
des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> bestehenden Umweltbedingungen zu erfolgen (<strong>IFRS</strong> 1.33).<br />
Die Schätzung der erwarteten Volatilität, erwarteter Dividenden und der erwarteten<br />
Laufzeit der im Rahmen dieser in Eigenkapital zu erfüllenden Transaktion gewährten<br />
Optionen durch Unternehmen Q hat somit auf der Basis der zum 1. Januar 2004 verfügbaren<br />
Informationen zu erfolgen. Einige Daten des Bewertungsmodells basieren jedoch<br />
auf rein vertraglichen oder historischen Informationen. In dem Fall sind diese historischen<br />
Informationen bei der Berechnung zu Grunde zu legen. Daher müssen der<br />
Aktienkurs, der Ausübungspreis und der risikofreie Zinssatz anhand der im Gewährungszeitpunkt<br />
verfügbaren Informationen ermittelt werden – in diesem Fall zum<br />
30. Juni 2003.<br />
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