IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Ähnliches gilt, wenn ein Erstanwender Verbindlichkeiten eingegangen ist, die die Ansatzkriterien<br />
einer Rückstellung erfüllen, für die aber nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
keine Rückstellung gebildet wurde. In diesem Fall ist in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz<br />
eine im Zeitpunkt des Übergangs bewertete Rückstellung anzusetzen. Die entsprechende<br />
Anpassung ist in den Gewinnrücklagen zu erfassen.<br />
Eine nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf einer mit <strong>IAS</strong> 37 vergleichbaren<br />
Grundlage angestellte bestmögliche Schätzung („best estimate“) ist im Zeitpunkt<br />
des Übergangs nicht anzupassen. Wurde allerdings eine Rückstellung nach vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen nicht angesetzt, während nach <strong>IFRS</strong> eine Pflicht hierzu<br />
besteht, dann ist die bestmögliche Schätzung auf Grundlage der im Zeitpunkt des Übergangs<br />
herrschenden Verhältnisse zu ermitteln.<br />
Spezielle Kriterien für den Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen<br />
<strong>IAS</strong> 37 enthält spezielle Vorschriften zur Anwendung der allgemeinen Ansatzkriterien bei<br />
Restrukturierungsmaßnahmen. Diese können unter Umständen restriktiver sein als dies<br />
unter den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen der Fall war.<br />
Gemäß <strong>IAS</strong> 37 ist eine Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen nicht anzusetzen,<br />
solange das Unternehmen nicht über einen detaillierten formalen Restrukturierungsplan<br />
verfügt, in dem die spezifischen Details der Restrukturierung dargelegt werden, und das<br />
Unternehmen bei den Betroffenen keine gerechtfertigte Erwartung geweckt hat, dass die<br />
Restrukturierungsmaßnahmen auch durchgeführt werden. Dies kann entweder durch<br />
den Beginn der Umsetzung des Plans oder durch Ankündigung seiner wesentlichen Bestandteile<br />
an die von der Umsetzung betroffenen Mitarbeiter geschehen.<br />
Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen, die unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
angesetzt wurden, aber diese Ansatzkriterien nicht erfüllen, sind im<br />
Zeitpunkt des Übergangs aufzulösen und die sich ergebende Anpassung in den Gewinnrücklagen<br />
zu erfassen.<br />
Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommene Rückstellungen<br />
Retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3<br />
Im Rahmen eines rückwirkend nach <strong>IFRS</strong> 3 bilanzierten Unternehmenszusammenschlusses<br />
übernommene Rückstellungen, die im Erwerbszeitpunkt die Passivierungskriterien erfüllten,<br />
sind beim Unternehmenszusammenschluss im Rahmen der Allokation des Kaufpreises<br />
auf die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden anzusetzen. Die Rückstellung<br />
wird auf Basis der bestmöglichen Schätzung des Barwerts der zur Erfüllung der Verpflichtung<br />
notwendigen Ausgaben im Erwerbszeitpunkt unter Verwendung eines angemessenen<br />
aktuellen Zinssatzes ermittelt. Die Schätzung ist auf Basis der zu diesem Zeit-<br />
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