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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Ähnliches gilt, wenn ein Erstanwender Verbindlichkeiten eingegangen ist, die die Ansatzkriterien<br />

einer Rückstellung erfüllen, für die aber nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

keine Rückstellung gebildet wurde. In diesem Fall ist in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz<br />

eine im Zeitpunkt des Übergangs bewertete Rückstellung anzusetzen. Die entsprechende<br />

Anpassung ist in den Gewinnrücklagen zu erfassen.<br />

Eine nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf einer mit <strong>IAS</strong> 37 vergleichbaren<br />

Grundlage angestellte bestmögliche Schätzung („best estimate“) ist im Zeitpunkt<br />

des Übergangs nicht anzupassen. Wurde allerdings eine Rückstellung nach vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen nicht angesetzt, während nach <strong>IFRS</strong> eine Pflicht hierzu<br />

besteht, dann ist die bestmögliche Schätzung auf Grundlage der im Zeitpunkt des Übergangs<br />

herrschenden Verhältnisse zu ermitteln.<br />

Spezielle Kriterien für den Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen<br />

<strong>IAS</strong> 37 enthält spezielle Vorschriften zur Anwendung der allgemeinen Ansatzkriterien bei<br />

Restrukturierungsmaßnahmen. Diese können unter Umständen restriktiver sein als dies<br />

unter den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen der Fall war.<br />

Gemäß <strong>IAS</strong> 37 ist eine Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen nicht anzusetzen,<br />

solange das Unternehmen nicht über einen detaillierten formalen Restrukturierungsplan<br />

verfügt, in dem die spezifischen Details der Restrukturierung dargelegt werden, und das<br />

Unternehmen bei den Betroffenen keine gerechtfertigte Erwartung geweckt hat, dass die<br />

Restrukturierungsmaßnahmen auch durchgeführt werden. Dies kann entweder durch<br />

den Beginn der Umsetzung des Plans oder durch Ankündigung seiner wesentlichen Bestandteile<br />

an die von der Umsetzung betroffenen Mitarbeiter geschehen.<br />

Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen, die unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

angesetzt wurden, aber diese Ansatzkriterien nicht erfüllen, sind im<br />

Zeitpunkt des Übergangs aufzulösen und die sich ergebende Anpassung in den Gewinnrücklagen<br />

zu erfassen.<br />

Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommene Rückstellungen<br />

Retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3<br />

Im Rahmen eines rückwirkend nach <strong>IFRS</strong> 3 bilanzierten Unternehmenszusammenschlusses<br />

übernommene Rückstellungen, die im Erwerbszeitpunkt die Passivierungskriterien erfüllten,<br />

sind beim Unternehmenszusammenschluss im Rahmen der Allokation des Kaufpreises<br />

auf die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden anzusetzen. Die Rückstellung<br />

wird auf Basis der bestmöglichen Schätzung des Barwerts der zur Erfüllung der Verpflichtung<br />

notwendigen Ausgaben im Erwerbszeitpunkt unter Verwendung eines angemessenen<br />

aktuellen Zinssatzes ermittelt. Die Schätzung ist auf Basis der zu diesem Zeit-<br />

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