IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
den, wenn diese Änderungen vor dem späteren der folgenden beiden Zeitpunkte erfolgte:<br />
a) zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong>; oder<br />
b) zum 1. Januar 2005.<br />
Daher würde Unternehmen S die in Eigenkapital zu erfüllende aktienbasierte Vergütung<br />
vom 30. September 2004 nur dann in seinem ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss erfassen,<br />
wenn sie nach dem 1. Januar 2005 unverfallbar wird.<br />
Aus Gründen der Methodenstetigkeit darf Unternehmen S, wenn es die oben beschriebene<br />
Transaktion nicht nach <strong>IFRS</strong> 2 bilanziert, die Änderungshinweise des <strong>IFRS</strong> 2<br />
(Ansatz lediglich des zusätzlichen beizulegenden Zeitwerts) nicht anwenden, da ein<br />
Teil der Änderungen zum Bilanzstichtag noch gar nicht bestand. Entscheidet Unternehmen<br />
S sich andererseits für die Bilanzierung der oben genannten Transaktion<br />
gemäß <strong>IFRS</strong> 2, sind die Änderungshinweise in <strong>IFRS</strong> 2.26-29 verpflichtend anzuwenden.<br />
Weder <strong>IFRS</strong> 1 noch <strong>IFRS</strong> 2 geben bei Änderungen vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens<br />
des Standards sonderlich viel Hilfestellung. Die Mitarbeiter von Deloitte sind Ihnen bei<br />
speziellen Problemen und Fragen zu Änderungen der Erfüllungsart (oder anderen Änderungen)<br />
bei bestehenden aktienbasierten Vergütungsplänen gerne behilflich.<br />
H. Immaterielle Vermögenswerte<br />
Relevanter <strong>IFRS</strong>:<br />
<strong>IAS</strong> 38 Immaterielle Vermögenswerte<br />
Grundsätzlich verlangt <strong>IFRS</strong> 1 vom Erstanwender die Erfassung, Ausbuchung und Umgliederung<br />
von immateriellen Vermögenswerten gemäß den einschlägigen <strong>IFRS</strong>. Sich daraus<br />
ergebende Anpassungen sind grundsätzlich in den Gewinnrücklagen auszuweisen, außer<br />
in bestimmten Fällen, in denen die Anpassungen mit dem Geschäfts- oder Firmenwert zu<br />
verrechnen sind. Das bedeutet, dass immaterielle Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der<br />
Anschaffung oder Entwicklung den Ansatzkriterien von <strong>IAS</strong> 38 genügt hätten, im Zeitpunkt<br />
des Übergangs gemäß <strong>IAS</strong> 38 anzusetzen sind.<br />
<strong>IAS</strong> 38 verbietet den Ansatz eines selbst erstellten („originären“) Geschäfts- oder Firmenwerts,<br />
verlangt aber den Ansatz bestimmter selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte,<br />
solange die Ansatzkriterien erfüllt sind.<br />
Diese Kriterien bedingen die Durchführung und Dokumentation einer Schätzung zum Ursprungszeitpunkt,<br />
die belegt, dass einerseits zu diesem Zeitpunkt der Zufluss des dem<br />
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