IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Beispiel Z – Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht aktivierte<br />
Vermögenswerte aus Finanzierungsleasing<br />
Unternehmen Z (Leasingnehmer) ist am 1. Januar 2003 ein Leasingverhältnis (Laufzeit<br />
drei Jahre) eingegangen. Die Leasingrate beträgt 5.000 $ pro Jahr. Unternehmen Z hat<br />
dem Leasinggeber am 31. Dezember 2005 einen Restwert von 1.000 $ garantiert. Der<br />
erwartete Restwert des geleasten Vermögenswerts beträgt am Ende der Laufzeit des<br />
Leasingverhältnisses 100 $. Der beizulegende Zeitwert im Zeitpunkt des Erwerbs durch<br />
den Leasingnehmer betrug 13.186 $. Der dem Leasingverhältnis zu Grunde liegende<br />
Zinssatz beträgt daher 10%. Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen wurden<br />
die Leasingraten bei Anfall aufwandswirksam erfasst. Das Leasingverhältnis wird jedoch<br />
nach <strong>IFRS</strong> als Finanzierungsleasing eingestuft. Der Zeitpunkt des Übergangs auf<br />
<strong>IFRS</strong> für Unternehmen Z sei der 1. Januar 2004.<br />
Amortisierung der Leasingverpflichtung:<br />
Leasing-<br />
Zeitpunkt Leasingrate Zinsaufwand Tilgung verpflichtung<br />
1. Januar 2003 13.186<br />
31. Dezember 2003 5.000 1.319 3.681 9.505<br />
31. Dezember 2004 5.000 951 4.049 5.455<br />
31. Dezember 2005 5.000 546 4.454 1.000<br />
Abschreibung (13.186 - 100)/3 = 4.362 pro Jahr<br />
Die folgenden Buchungen sind im Zeitpunkt des Übergangs am 1. Januar 2004 erforderlich:<br />
Per Vermögenswert aus Finanzierungsleasing 13.186<br />
Gewinnrücklagen 681<br />
an Kumulierte Abschreibung (1 Jahr) 4.362<br />
Verbindlichkeit aus Finanzierungsleasing 9.505<br />
In einigen Fällen kann es sein, dass sich Leasingnehmer und Leasinggeber auf eine Änderung<br />
der Vertragsbedingungen des Leasingverhältnisses einigen (in einer Weise, die keine<br />
Erneuerung des Leasingverhältnisses darstellt). Hierdurch können sich die Konditionen<br />
des Leasingvertrags dergestalt ändern, dass, hätten die geänderten Konditionen bereits<br />
zu Beginn des Leasingverhältnisses gegolten, es zu einer anderen Klassifizierung des Leasingverhältnisses<br />
i.S.v. <strong>IAS</strong> 17 gekommen wäre. Ist dies der Fall, ist der geänderte Vertrag<br />
als neuer Vertrag über seine Laufzeit anzusehen. Schätzungsänderungen (zum Beispiel<br />
Änderungen bei der voraussichtlichen Nutzungsdauer oder dem Restwert des Leasinggegenstands)<br />
oder geänderte wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. Zahlungsausfall des Leasingnehmers)<br />
begründen jedoch keine neue Klassifizierung des Leasingverhältnisses.<br />
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