IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
B9) Versicherungsverträge<br />
B10) Änderungen in bestehenden Stilllegungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen<br />
Verpflichtungen<br />
Unternehmen, die eine dieser Befreiungen in Anspruch nehmen, sind jedoch nicht<br />
verpflichtet, weitere oder alle der Befreiungen zu nutzen. Eine analoge Anwendung<br />
der o.g. Befreiungen auf andere Sachverhalte ist nicht gestattet.<br />
B1: Unternehmenszusammenschlüsse<br />
Erstanwender haben das Wahlrecht, Unternehmenszusammenschlüsse aus dem Zeitraum<br />
vor dem Übergang auf <strong>IFRS</strong> in Übereinstimmung mit <strong>IFRS</strong> 3 Unternehmenszusammenschlüsse<br />
oder <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B zu bilanzieren. Die retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3<br />
auf vergangene Unternehmenszusammenschlüsse kann schwer, in bestimmten Fällen<br />
sogar unmöglich sein. Deshalb ist zu prüfen, ob <strong>IFRS</strong> 3 auf vergangene Unternehmenszusammenschlüsse<br />
hinreichend zuverlässig angewendet werden kann.<br />
Ein Unternehmen hat das Wahlrecht, <strong>IFRS</strong> 3 auf Unternehmenszusammenschlüsse vor<br />
dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> anwenden, vorausgesetzt, es hat zum Zeitpunkt<br />
des Unternehmenszusammenschlusses die zur Anwendung des <strong>IFRS</strong> 3 erforderlichen Informationen<br />
erhoben. Entscheidet sich ein Unternehmen, <strong>IFRS</strong> 3 zu einem früheren Zeitpunkt<br />
als dem Zeitpunkt des Übergangs anzuwenden, hat es <strong>IFRS</strong> 3 auf alle folgenden<br />
Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden. Unternehmenszusammenschlüsse aus<br />
dem Zeitraum vor der Anwendung des <strong>IFRS</strong> 3 sind in Übereinstimmung mit <strong>IFRS</strong> 1, Anhang<br />
B2 zu behandeln.<br />
Die wichtigsten Regelungen des <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 lauten wie folgt:<br />
• Die Klassifizierung des vergangenen Unternehmenszusammenschlusses (Erwerbsoder<br />
Interessenzusammenführungsmethode) ist beizubehalten.<br />
• Ursprünglich zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses (Erwerbszeitpunkt)<br />
bestimmte beizulegende Zeitwerte („fair values“) sind nicht neu zu berechnen.<br />
• Der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
angesetzt wurde, ist mit Ausnahme der im Folgenden beschriebenen<br />
speziellen Umstände nicht anzupassen.<br />
Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Vermögenswerte und<br />
Schulden sind in der Eröffnungsbilanz in Übereinstimmung mit den <strong>IFRS</strong> anzusetzen und<br />
zu bewerten. Grundsätzlich sind die entsprechenden Anpassungen direkt im Eigenkapital<br />
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