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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Zeitwert bewertet, wobei jedoch die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts,<br />

sofern es sich nicht um Wertminderungsaufwendungen handelt, direkt im Eigenkapital<br />

zu erfassen sind. Wertminderungen sind immer erfolgswirksam zu erfassen.<br />

Daneben werden Wechselkursgewinne und -verluste von monetären zur Veräußerung<br />

verfügbaren Vermögenswerten erfolgswirksam erfasst, für nicht monetäre<br />

Vermögenswerte jedoch im Eigenkapital. Ist das Instrument verzinslich, sind Zinsen<br />

mittels der Effektivzinsmethode zu ermitteln und stets erfolgswirksam zu erfassen.<br />

Finanzielle Verbindlichkeiten sind generell zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten,<br />

es sei denn sie werden zu Handelszwecken gehalten oder freiwillig als „erfolgswirksam<br />

zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ designiert.<br />

In der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz eines Unternehmens sind die Buchwerte von zu fortgeführten<br />

Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten<br />

auf Basis der zu dem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu ermitteln, zu dem diese<br />

erstmals die Ansatzkriterien des <strong>IAS</strong> 39 erfüllten. Dies gilt nicht für finanzielle Vermögenswerte<br />

und finanzielle Verbindlichkeiten, die im Zuge eines früheren Unternehmenszusammenschlusses<br />

erworben wurden. Diese werden nach der Ausnahmeregelung gemäß<br />

<strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 behandelt. Wenn der erworbene finanzielle Vermögenswert bzw. die<br />

übernommene finanzielle Verbindlichkeit aus einem früheren Unternehmenserwerb zu<br />

fortgeführten Anschaffungskosten gemäß <strong>IAS</strong> 39 angesetzt werden, stellt der Buchwert<br />

nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen im Anschluss an den Unternehmenszusammenschluss<br />

den Ersatz für die Anschaffungskosten nach <strong>IFRS</strong> im Erwerbszeitpunkt<br />

dar. Zur Berechnung des <strong>IFRS</strong>-Buchwerts im Übergangszeitpunkt ist dieser Ersatz für die<br />

Anschaffungskosten seit dem Erwerbszeitpunkt nach <strong>IAS</strong> 39 mittels der Effektivzinsmethode<br />

zu amortisieren und der bisherige Buchwert entsprechend anzupassen.<br />

Wertminderungen von Krediten, Forderungen und zur Veräußerung verfügbaren finanziellen<br />

Vermögenswerten werden zum Zeitpunkt des Übergangs nach den unter vorherigen<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen durchgeführten Schätzungen ermittelt (nach Anpassungen<br />

zur Erfassung von Unterschieden in den Bilanzierungsmethoden), es sei denn, es<br />

deuten objektive Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit der Schätzungen hin. Anpassungen<br />

dieser Schätzungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs werden als Wertminderungsaufwand<br />

bzw. als Wertaufholung in der Periode erfasst, in der die Anpassung vorgenommen<br />

wurde.<br />

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