IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Zeitwert bewertet, wobei jedoch die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts,<br />
sofern es sich nicht um Wertminderungsaufwendungen handelt, direkt im Eigenkapital<br />
zu erfassen sind. Wertminderungen sind immer erfolgswirksam zu erfassen.<br />
Daneben werden Wechselkursgewinne und -verluste von monetären zur Veräußerung<br />
verfügbaren Vermögenswerten erfolgswirksam erfasst, für nicht monetäre<br />
Vermögenswerte jedoch im Eigenkapital. Ist das Instrument verzinslich, sind Zinsen<br />
mittels der Effektivzinsmethode zu ermitteln und stets erfolgswirksam zu erfassen.<br />
Finanzielle Verbindlichkeiten sind generell zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten,<br />
es sei denn sie werden zu Handelszwecken gehalten oder freiwillig als „erfolgswirksam<br />
zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ designiert.<br />
In der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz eines Unternehmens sind die Buchwerte von zu fortgeführten<br />
Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten<br />
auf Basis der zu dem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu ermitteln, zu dem diese<br />
erstmals die Ansatzkriterien des <strong>IAS</strong> 39 erfüllten. Dies gilt nicht für finanzielle Vermögenswerte<br />
und finanzielle Verbindlichkeiten, die im Zuge eines früheren Unternehmenszusammenschlusses<br />
erworben wurden. Diese werden nach der Ausnahmeregelung gemäß<br />
<strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 behandelt. Wenn der erworbene finanzielle Vermögenswert bzw. die<br />
übernommene finanzielle Verbindlichkeit aus einem früheren Unternehmenserwerb zu<br />
fortgeführten Anschaffungskosten gemäß <strong>IAS</strong> 39 angesetzt werden, stellt der Buchwert<br />
nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen im Anschluss an den Unternehmenszusammenschluss<br />
den Ersatz für die Anschaffungskosten nach <strong>IFRS</strong> im Erwerbszeitpunkt<br />
dar. Zur Berechnung des <strong>IFRS</strong>-Buchwerts im Übergangszeitpunkt ist dieser Ersatz für die<br />
Anschaffungskosten seit dem Erwerbszeitpunkt nach <strong>IAS</strong> 39 mittels der Effektivzinsmethode<br />
zu amortisieren und der bisherige Buchwert entsprechend anzupassen.<br />
Wertminderungen von Krediten, Forderungen und zur Veräußerung verfügbaren finanziellen<br />
Vermögenswerten werden zum Zeitpunkt des Übergangs nach den unter vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen durchgeführten Schätzungen ermittelt (nach Anpassungen<br />
zur Erfassung von Unterschieden in den Bilanzierungsmethoden), es sei denn, es<br />
deuten objektive Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit der Schätzungen hin. Anpassungen<br />
dieser Schätzungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs werden als Wertminderungsaufwand<br />
bzw. als Wertaufholung in der Periode erfasst, in der die Anpassung vorgenommen<br />
wurde.<br />
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