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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Beispiel K – Änderungen am Wertberichtigungsverfahren bei Forderungen aus<br />

Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt des Übergangs<br />

Unternehmen K hat unter seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ein Bewertungsverfahren<br />

für die Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen auf Grundlage von statistischen Vergangenheitswerten angewendet (z.B.<br />

dass 7% aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht wiedereinbringlich<br />

sind). Der erste <strong>IFRS</strong>-Berichtszeitraum von Unternehmen K endet zum 31. Dezember<br />

2005 (Zeitpunkt des Übergangs: 1. Januar 2004). Unternehmen K ist verpflichtet, das<br />

Wertberichtigungsverfahren gemäß <strong>IAS</strong> 39.58 (überarbeitet 2003) anzuwenden, wonach<br />

Wertberichtigungen nur auf der Grundlage objektiver Hinweise auf eine Wertminderung<br />

zu bilden sind.<br />

Obwohl Unternehmen K nicht zur Darstellung angepasster Vergleichsinformationen<br />

für 2004 in seinem ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss für 2005 verpflichtet ist, muss es dennoch<br />

• im Zeitpunkt des Übergangs sämtliche notwendigen Anpassungen auf Grund von<br />

Unterschieden in der Berechnung nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

und den Anforderungen von <strong>IAS</strong> 39 ermitteln. Die hieraus resultierenden Anpassungen<br />

sind im Zeitpunkt des Übergangs in den Gewinnrücklagen zu erfassen;<br />

und<br />

• sicherstellen, dass die Schätzungen unter <strong>IAS</strong> 39 im Zeitpunkt des Übergangs auf<br />

<strong>IFRS</strong> mit den Schätzungen nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

zum gleichen Zeitpunkt für jede einzelne Forderung übereinstimmen. Nur wenn<br />

objektive Hinweise vorliegen, dass diese Schätzungen fehlerhaft waren, ist Unternehmen<br />

K verpflichtet, seine vorherigen Schätzungen zu ändern und die Auswirkungen<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs in den Gewinnrücklagen zu erfassen.<br />

Aufspaltung und getrennte Bewertung von bestimmten eingebetteten Derivaten<br />

Beinhaltet ein Vertrag ein eingebettetes Derivat, das nicht in engem Zusammenhang mit<br />

dem Trägervertrag steht, erfordert <strong>IAS</strong> 39 den getrennten Ansatz des Derivats und dessen<br />

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Die Buchwerte von Trägervertrag und eingebettetem<br />

Derivat beim erstmaligen Ansatz werden auf Basis der Umstände zu dem<br />

Zeitpunkt ermittelt, in dem das Instrument erstmals die Ansatzkriterien von <strong>IAS</strong> 39 erfüllt<br />

hat. Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten<br />

Derivats zu ermitteln, wird er als Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden<br />

Zeitwert des strukturierten Produkts und dem beizulegenden Zeitwert des Trägervertrags<br />

ermittelt. Kann der Wert des eingebetteten Derivats nicht mittels dieses Modells ermittelt<br />

werden, wird das gesamte Instrument als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. In diesem<br />

Fall wird der beizulegende Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs ermittelt und die<br />

daraus resultierende Anpassung mit den Gewinnrücklagen verrechnet.<br />

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