IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Beispiel K – Änderungen am Wertberichtigungsverfahren bei Forderungen aus<br />
Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt des Übergangs<br />
Unternehmen K hat unter seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ein Bewertungsverfahren<br />
für die Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen auf Grundlage von statistischen Vergangenheitswerten angewendet (z.B.<br />
dass 7% aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht wiedereinbringlich<br />
sind). Der erste <strong>IFRS</strong>-Berichtszeitraum von Unternehmen K endet zum 31. Dezember<br />
2005 (Zeitpunkt des Übergangs: 1. Januar 2004). Unternehmen K ist verpflichtet, das<br />
Wertberichtigungsverfahren gemäß <strong>IAS</strong> 39.58 (überarbeitet 2003) anzuwenden, wonach<br />
Wertberichtigungen nur auf der Grundlage objektiver Hinweise auf eine Wertminderung<br />
zu bilden sind.<br />
Obwohl Unternehmen K nicht zur Darstellung angepasster Vergleichsinformationen<br />
für 2004 in seinem ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss für 2005 verpflichtet ist, muss es dennoch<br />
• im Zeitpunkt des Übergangs sämtliche notwendigen Anpassungen auf Grund von<br />
Unterschieden in der Berechnung nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
und den Anforderungen von <strong>IAS</strong> 39 ermitteln. Die hieraus resultierenden Anpassungen<br />
sind im Zeitpunkt des Übergangs in den Gewinnrücklagen zu erfassen;<br />
und<br />
• sicherstellen, dass die Schätzungen unter <strong>IAS</strong> 39 im Zeitpunkt des Übergangs auf<br />
<strong>IFRS</strong> mit den Schätzungen nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
zum gleichen Zeitpunkt für jede einzelne Forderung übereinstimmen. Nur wenn<br />
objektive Hinweise vorliegen, dass diese Schätzungen fehlerhaft waren, ist Unternehmen<br />
K verpflichtet, seine vorherigen Schätzungen zu ändern und die Auswirkungen<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs in den Gewinnrücklagen zu erfassen.<br />
Aufspaltung und getrennte Bewertung von bestimmten eingebetteten Derivaten<br />
Beinhaltet ein Vertrag ein eingebettetes Derivat, das nicht in engem Zusammenhang mit<br />
dem Trägervertrag steht, erfordert <strong>IAS</strong> 39 den getrennten Ansatz des Derivats und dessen<br />
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Die Buchwerte von Trägervertrag und eingebettetem<br />
Derivat beim erstmaligen Ansatz werden auf Basis der Umstände zu dem<br />
Zeitpunkt ermittelt, in dem das Instrument erstmals die Ansatzkriterien von <strong>IAS</strong> 39 erfüllt<br />
hat. Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten<br />
Derivats zu ermitteln, wird er als Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden<br />
Zeitwert des strukturierten Produkts und dem beizulegenden Zeitwert des Trägervertrags<br />
ermittelt. Kann der Wert des eingebetteten Derivats nicht mittels dieses Modells ermittelt<br />
werden, wird das gesamte Instrument als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. In diesem<br />
Fall wird der beizulegende Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs ermittelt und die<br />
daraus resultierende Anpassung mit den Gewinnrücklagen verrechnet.<br />
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