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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

darf <strong>IFRS</strong> 2 auf solche Eigenkapitalinstrumente jedoch nur dann anwenden, wenn es bereits<br />

in der Vergangenheit den zum Bewertungszeitpunkt nach <strong>IFRS</strong> 2 ermittelten beizulegenden<br />

Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente veröffentlicht hat.<br />

Des Weiteren ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, die Bestimmungen des <strong>IFRS</strong> 2 bezüglich<br />

der Bilanzierung von Änderungen aktienbasierter Vergütungen auf Änderungen<br />

der Ausgabebestimmungen von Eigenkapitalinstrumenten jenseits des Anwendungsbereichs<br />

von <strong>IFRS</strong> 2 anzuwenden, wenn die Änderungen vor dem späteren Zeitpunkt aus<br />

(a) dem Zeitpunkt des Übergangs und (b) dem 1. Januar 2005 erfolgten. Führt die Konditionsänderung<br />

zu einer Verschiebung des Unverfallbarkeitszeitpunkts auf einen Zeitpunkt<br />

nach dem 1. Januar 2005, ist <strong>IFRS</strong> 2 auf die gesamte Transaktion anzuwenden.<br />

Macht der Erstanwender von der Befreiungsvorschrift Gebrauch, ist er dennoch verpflichtet,<br />

Angaben zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, Art und Umfang<br />

aktienbasierter Vergütungen während der Berichts- und der Vergleichsperiode nachzuvollziehen.<br />

In Ergänzung zu der für Eigenkapitalinstrumente gewährten Ausnahme hat ein Unternehmen<br />

das Wahlrecht, <strong>IFRS</strong> 2 auf aktienbasierte Verpflichtungen (mit Zahlungsmitteln<br />

zu begleichende Transaktionen), die vor dem Zeitpunkt des Übergangs oder dem 1. Januar<br />

2005 beglichen wurden, nicht retrospektiv anzuwenden. Für nach <strong>IFRS</strong> 2 zu bilanzierende<br />

Schulden sind die Vergleichsinformationen nach dem 7. November 2002 anzupassen.<br />

B9: Versicherungsverträge<br />

Anders als nach dem Grundprinzip des <strong>IFRS</strong> 1 darf ein Unternehmen, das Versicherungsverträge<br />

anbietet (Versicherer), zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die Übergangsvorschriften<br />

des <strong>IFRS</strong> 4 Versicherungsverträge anwenden. Aufgrund dieser Übergangsvorschriften<br />

haben Versicherer die Bestimmungen des <strong>IFRS</strong> 4 prospektiv für ab dem<br />

1. Januar 2005 beginnende Berichtsperioden anzuwenden. Es besteht ein Wahlrecht zur<br />

früheren Anwendung. Daraus folgt, dass Unternehmen, die 2005 Erstanwender sind,<br />

nicht zur Darstellung ihrer Vergleichsinformationen für 2004 nach <strong>IFRS</strong> 4 verpflichtet<br />

sind. <strong>IFRS</strong> 4 schränkt Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge<br />

ein.<br />

B10: Änderungen in bestehenden Stilllegungs-, Wiederherstellungs- und<br />

ähnlichen Verpflichtungen<br />

Gemäß IFRIC 1 Änderungen in bestehenden Stilllegungs-, Wiederherstellungsund<br />

ähnlichen Verpflichtungen sind Änderungen des geschätzten Zeitrahmens oder<br />

Betrages der abfließenden Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung bestehender<br />

Stilllegungs-, Wiederherstellungs- und ähnlicher Verpflichtungen oder Änderungen<br />

des Diskontierungssatzes den Kosten des entsprechenden Vermögenswertes hinzu-<br />

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