IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Die vier Verbote umfassen<br />
V1) Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten<br />
V2) Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen („Hedge Accounting“)<br />
V3) Schätzungen<br />
V4) Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und eingestellte<br />
Geschäftsbereiche<br />
V1: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten<br />
Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz in<br />
Übereinstimmung mit der zum Berichtszeitpunkt gültigen Version des <strong>IAS</strong> 39 anzusetzen<br />
und zu bewerten, beispielsweise zum 31. Dezember 2005 für in der EU börsennotierte<br />
Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Als Ausnahme von diesem<br />
Grundprinzip sind finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß<br />
den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem 1. Januar 2004 ausgebucht worden<br />
sind, nicht erneut in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz anzusetzen. Diese Regelung stimmt<br />
mit der gegenwärtigen Übergangsregelung des <strong>IAS</strong> 39 für bestehende <strong>IFRS</strong>-Anwender überein.<br />
Der Erstanwender darf jedoch die Ausbuchungskriterien des <strong>IAS</strong> 39 retrospektiv zu einem<br />
früheren Zeitpunkt anwenden, wenn die hierzu erforderlichen Informationen bereits zum<br />
Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes des Geschäftsvorfalls erhoben worden sind.<br />
V2: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen („Hedge Accounting“)<br />
Ein Erstanwender muss in seiner <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz<br />
• alle derivativen Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewerten und<br />
• alle aus derivativen Finanzinstrumenten entstandenen abgegrenzten Verluste und<br />
Gewinne ausbuchen, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als Vermögenswerte<br />
oder Schulden ausgewiesen wurden.<br />
Im Sinne des <strong>IAS</strong> 39 kommt ein Sicherungsgeschäft für die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung<br />
(„Hedge Accounting“) nur dann in Frage, wenn bestimmte Kriterien erfüllt<br />
sind, einschließlich angemessener Designation und Dokumentation der Effektivität zu Beginn<br />
der Sicherungsbeziehung und in den Folgeperioden. Infolgedessen muss bereits zum<br />
Transaktionszeitpunkt (zum Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung) die Sicherungsbeziehung<br />
in Übereinstimmung mit <strong>IAS</strong> 39 in vollem Umfang designiert und ihre<br />
Effektivität dokumentiert worden sein, damit die Sicherungsbeziehung für die Anwendung<br />
von Hedge Accounting zum Zeitpunkt des Übergangs herangezogen werden kann.<br />
Die Designation einer Sicherungsbeziehung darf nicht rückwirkend erfolgen. Dennoch<br />
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