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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

L. Leasingverhältnisse<br />

Relevante <strong>IFRS</strong>:<br />

<strong>IAS</strong> 17 Leasingverhältnisse<br />

SIC 15 Operating-Leasingverhältnisse – Anreizvereinbarungen<br />

Im Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> hat ein Leasingnehmer oder ein Leasinggeber seine<br />

Leasingverhältnisse auf Grundlage der Umstände im Zeitpunkt des Beginns des Leasingverhältnisses<br />

entweder als Operating- oder als Finanzierungsleasingverhältnisse i.S.v. <strong>IAS</strong> 17<br />

zu klassifizieren. Der Barwert der Mindestleasingzahlungen bei Finanzierungsleasing ist<br />

auf Grundlage des dem Leasingverhältnis zu Grunde liegenden Zinssatzes zu berechnen<br />

und zu aktivieren. Die bei Operating-Leasing geleisteten Zahlungen werden beim Leasingnehmer<br />

bei Anfall erfolgswirksam erfasst.<br />

Das Erleichterungswahlrecht in <strong>IFRS</strong> 1, das einem Erstanwender die Bewertung von Sachanlagen,<br />

als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sowie immateriellen Vermögenswerten<br />

zum beizulegenden Zeitwert gestattet, kann auch auf solche Positionen angewendet<br />

werden, die im Abschluss als Finanzierungsleasing aktiviert wurden. Ein Erstanwender<br />

kann daher diese Positionen zum beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs<br />

bewerten. Die Verbindlichkeit aus dem Finanzierungsleasing darf demgegenüber<br />

nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und ist zum Barwert der Leasingzahlungen<br />

zu erfassen (d.h. zu fortgeführten Anschaffungskosten im Sinne von <strong>IAS</strong> 39).<br />

Es bestehen keine expliziten Erleichterungswahlrechte oder Anwendungsverbote in <strong>IFRS</strong> 1<br />

hinsichtlich der retrospektiven Anwendung von <strong>IAS</strong> 17. Daher hat ein Erstanwender<br />

sämtliche Vermögenswerte aus Finanzierungsleasingverhältnissen im Zeitpunkt des Übergangs<br />

anzusetzen. Falls diese nicht schon zuvor angesetzt wurden, erfordert dies auch<br />

die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes zu Beginn des Leasingverhältnisses (oder<br />

falls niedriger, des Barwerts der Mindestleasingzahlungen). Dieser ist um die Abschreibungen<br />

bis zum Zeitpunkt des Übergangs zu vermindern. Ebenso ist eine Verbindlichkeit<br />

aus Finanzierungsleasing auf der Basis des dem Leasingverhältnis zu Grunde liegenden<br />

Zinssatzes (Effektivzinsmethode) anzusetzen. Obwohl die Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwerts von unter Leasingverhältnissen erworbenen Vermögenswerten in der Praxis<br />

schwierig bis unmöglich sein kann, besteht hier dennoch das Erleichterungswahlrecht des<br />

<strong>IFRS</strong> 1, solche Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Übergangs<br />

zu bewerten.<br />

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