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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 155<br />

NATURSCHUTZGEBIETE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

Der Umfang der Gewässerunterhaltung richtet sich<br />

nach § 39 WHG, insbesondere ist auf den Gewässerrandstreifen<br />

die Verwendung Pflanzenschutzmitteln<br />

nach § 90a Abs.2 LWG NRW verboten.<br />

Außerdem wird auf die Richtlinie für den naturnahen<br />

Ausbau von Gewässern (Blaue Richtlinie, Rd.<br />

Erl. d. MURL vom 31.03.2010, Mbl NRW Nr.<br />

10/2010) verwiesen.<br />

14. Veranstaltungen jeglicher Art wie Feste Ausstellungen,<br />

Volkswandertage, Reit-, Rad- und Motorsportveranstaltungen<br />

etc. durchzuführen.<br />

15. Flugmodell- und Flugsport zu betreiben.<br />

16. Dränagen zu verlegen oder zu ändern sowie sonstige<br />

Maßnahmen durchzuführen, die darauf gerichtet<br />

sind, feuchte oder vernässte Flächen zu entwässern.<br />

17. Die Stillgewässer innerhalb der Naturschutzgebiete<br />

mit Fischen zu besetzen, zu düngen oder zu kalken<br />

oder Fische zu füttern. Dieses gilt auch für neuangelegte<br />

Gewässer.<br />

Unberührt bleibt<br />

- der Besatz mit biogeografisch heimischen Kleinfischarten<br />

im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen in angrenzenden<br />

Flächen oder Gebieten, die sich auf das Naturschutzgebiet<br />

auswirken.<br />

Auf die unberührten Tätigkeiten in den Allgemeinen<br />

Festsetzungen für alle besonders geschützten<br />

Teile von Natur und Landschaft (Ziffer C.1.05 Nr.2<br />

- Nr.4) wird hingewiesen.<br />

Eine Gefährdung des ökologischen Gleichgewichts<br />

des Gewässers ist auszuschließen<br />

18. Gewässer mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren.<br />

19. Wild zu füttern, Wildfütterungen oder Wildäcker anzulegen<br />

oder zu betreiben.<br />

Unberührt bleibt die Fütterung in Notzeiten gemäß<br />

§ 25 Landesjagdgesetz.<br />

Damit dem Wild zu Beginn einer Notzeit die Fütterungseinrichtungen<br />

bekannt sind, beinhaltet dies<br />

auch die Durchführung notwendiger Gewöhnungsfütterungen<br />

20. Erstaufforstungen einschließlich der Anlage von<br />

Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder<br />

Baumschulen vorzunehmen.<br />

21. Außer auf gekennzeichneten Wegen zu reiten sowie<br />

Hunde im gesamten Gebiet frei laufen zu lassen.<br />

22. Kahlschläge oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommende<br />

Lichthauungen >0,5 ha innerhalb eines<br />

Jahres<br />

Unberührt bleibt hiervon der Kahlschlag von Nadelwald-<br />

und Pappelbeständen.<br />

Hinweis: Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Hunde<br />

außerhalb des jagdlichen Gebrauches. Frei<br />

laufend ist hierbei gleichbedeutend mit unangeleint.<br />

Dieses Verbot entspricht der Maßgabe des § 25<br />

LG NRW. Auf einer separate zeichnerische Darstellung<br />

wird verzichtet.

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