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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 237<br />

GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

Gebote<br />

1. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind im Einvernehmen<br />

mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />

festzulegen.<br />

Der Umfang der Gewässerunterhaltung richtet sich<br />

nach § 39 WHG, insbesondere ist auf den Gewässerrandstreifen<br />

die Verwendung Pflanzenschutzmitteln<br />

nach § 90a Abs.2 LWG NRW verboten.<br />

Außerdem wird auf die Richtlinie für den naturnahen<br />

Ausbau von Gewässern (Blaue Richtlinie, Rd.<br />

Erl. d. MURL vom 31.03.2010, Mbl NRW Nr.<br />

10/2010) verwiesen.<br />

2. Beseitigte Bäume oder Sträucher sind mit Pflanzen<br />

bodenständiger Arten durch den Planungsträger<br />

bzw. im Fall der wirtschaftlichen Nutzung gem. Unberührtheitsklausel<br />

zum Verbot Nr. 11. durch den<br />

Grundeigentümer zu ersetzen.<br />

Dieses Gebot gilt nur für die Bereiche mit Festsetzungen<br />

gem. §25 LG NRW (Forstliche Festsetzungen)<br />

Wenn die Maßnahmen des Gebotes Nr. 3. nicht<br />

vom Planungsträger selbst durchgeführt wird, ist<br />

zur Wahrung der Interessen des Natur- und Artenschutzes<br />

eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde<br />

erforderlich.<br />

3. Die sukzessive Pflege von Feldhecken und Ufergehölzen<br />

(durch Auf-den-Stock-Setzen alle 10 - 12 Jahre),<br />

sowie von Kopfbäumen (durch Schneitelung alle<br />

6 - 8 Jahre) und von Obstbäumen und -wiesen ist zu<br />

gewährleisten.<br />

4. Wiederaufforstungen haben mit standortgerechten<br />

und heimischen Laubbaumarten stattzufinden.<br />

Dieses Gebot entspricht der Maßgabe des § 25 LG<br />

NRW. Auf einer separate zeichnerische Darstellung<br />

in der Festsetzungskarte dieses Landschaftsplanes<br />

wird verzichtet.<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

Über die Befreiungsmöglichkeit gem. § 67 BNatSchG<br />

i.V.m. § 69 LG von den Ge- und Verboten hinaus erteilt<br />

die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme<br />

von den Verboten unter Ziffer C.1.4.1 (Allgemeine<br />

Festsetzungen für alle Geschützten Landschaftsbestandteile),<br />

wenn sie nach Standort und Gestaltung<br />

der Landschaft angepasst werden und der Schutzzweck<br />

nicht beeinträchtigt wird :<br />

- vom Verbot Nr. 8 für die Errichtung, die Änderung<br />

und Unterhaltung von Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen<br />

einschließlich Fernmeldeleitungen<br />

und -einrichtungen.

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