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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 264<br />

ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

Kapitel 4.11 beschreibt die Landschaftsräume, die gemäß § 26 (3) LG NRW<br />

keine konkreten Festsetzungen für Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

nach § 26 (1) LG NRW enthalten. Hier können zum Ausgleich<br />

ökologischer Defizite, zur Gliederung des Landschaftsraumes usw.<br />

Maßnahmen nach § 26 (1) LG NRW festgesetzt werden. Insbesondere in<br />

diesen Räumen können Ausgleichs- oder Ersatzbedürfnisse Dritter umgesetzt<br />

werden. Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll auf die Forstbehörde<br />

übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 Landesforstgesetz über<br />

tätige Mithilfe finden sinngemäß Anwendung.<br />

Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften<br />

des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb<br />

des Plangebietes, so sind sie zur Durchführung der im Landschaftsplan<br />

hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege und Erschließungsmaßnahmen<br />

verpflichtet (§ 37 LG NRW).

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