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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 156<br />

NATURSCHUTZGEBIETE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

Gebote<br />

1. Für alle Naturschutzgebiete sind vom Landrat des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Recklinghausen</strong> als Untere Landschaftsbehörde<br />

Pflege- und Entwicklungspläne aufzustellen,<br />

die die zur nachhaltigen Erhaltung oder Wiederherstellung<br />

von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten<br />

wildlebender Pflanzen- und Tierarten erforderlichen<br />

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

nach Art, Umfang und Rangfolge näher<br />

bestimmen.<br />

Die Pflege- und Entwicklungspläne sind auf der<br />

Grundlage umfassender ökologischer Untersuchungen<br />

und unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />

speziellen Situation aufzustellen. Sie werden mit<br />

der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung<br />

und Forstplanung abgestimmt.<br />

2. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind im Einvernehmen<br />

mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />

festzulegen.<br />

Der Umfang der Gewässerunterhaltung richtet sich<br />

nach § 39 WHG, insbesondere ist auf den Gewässerrandstreifen<br />

die Verwendung Pflanzenschutzmitteln<br />

nach § 90a Abs.2 LWG NRW verboten.<br />

Außerdem wird auf die Richtlinie für den naturnahen<br />

Ausbau von Gewässern (Blaue Richtlinie, Rd.<br />

Erl. d. MURL vom 31.03.2010, Mbl NRW Nr.<br />

10/2010) verwiesen.<br />

Kurzfristig anfallende, dringende Unterhaltungsmaßnahmen<br />

außerhalb der im Einvernehmen mit<br />

der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten<br />

Unterhaltungspläne sind im Benehmen mit der<br />

Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Das<br />

Benehmen ist von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde<br />

innerhalb einer Woche herzustellen.<br />

3. Die sukzessive Pflege von Feldhecken und Ufergehölzen<br />

(durch Auf-den-Stock-Setzen alle 10 - 12 Jahre)<br />

sowie von Kopfbäumen (durch Schneitelung alle<br />

6 - 8 Jahre) und von Obstbäumen und -wiesen ist zu<br />

gewährleisten.<br />

4. Wiederaufforstungen haben mit standortgerechten<br />

und heimischen Laubbaumarten stattzufinden.<br />

Dieses Gebot entspricht der Maßgabe des § 25 LG<br />

NRW. Auf einer separate zeichnerische Darstellung<br />

wird verzichtet.

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