Satzungstext - Kreis Recklinghausen
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 197<br />
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE - ALLGEMEIN<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />
- das saisonweise Aufstellen von Ständen zum Verkauf<br />
von im eigenen Betrieb gewonnenen landwirtschaftlichen<br />
und gartenbaulichen Freilandprodukten an der<br />
Stätte der Leistung einschließlich der Einrichtung von<br />
unbefestigten temporären Stellplätzen<br />
3. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen<br />
zu errichten, aufzustellen oder anzubringen<br />
oder wesentlich zu ändern<br />
Unberührt bleiben<br />
- das Aufstellen von Werbeanlagen an der Stätte und<br />
für die Dauer der Leistung im Sinne der BauO NRW<br />
- das Aufstellen oder Anbringen von Schildern, die<br />
ausschließlich auf die Schutzausweisungen oder<br />
Wegeführungen hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben<br />
sind<br />
Schutzgebiete werden durch den Landrat des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Recklinghausen</strong> als ULB im gesetzlichen<br />
Auftrag gem. § 48 (2) LG NRW i.V.m. § 13 DVO<br />
LG NRW durch entsprechende Schilder kenntlich<br />
gemacht. Ihre Beschilderung unterliegt deshalb<br />
nicht diesem Verbot.<br />
4. Aufschüttungen, Verfüllungen oder Abgrabungen<br />
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise<br />
zu verändern<br />
5. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände außerhalb<br />
der Hofräume zu lagern oder abzulagern<br />
6. Straßen, Wege sowie Park-, Lager- und Stellplätze<br />
mit und ohne Oberflächenbefestigung anzulegen o-<br />
der auszubauen oder wesentlich zu ändern<br />
Unberührt bleiben<br />
- die Unterhaltung der o. g. Anlagen<br />
- der Bau von Forstwirtschaftswegen, für die ein Anzeigeverfahren<br />
nach § 6b Landesforstgesetz i.V.m.<br />
dem Erlass des MUNLV v. 1.09. 1999 durchgeführt<br />
worden ist<br />
Unter den Begriff "Wege" fallen auch Reit- und<br />
Wanderwege.<br />
Als befestigt sind z.B. alle Wege anzusehen, die<br />
durch Einbringung von Wegebaumaterial für das<br />
Befahren hergerichtet sind.<br />
7. Auf Flächen außerhalb der befestigten Straßen, Wege<br />
und Hofräume, der genehmigten Park- und Stellplätze<br />
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, Pferdetransporter,<br />
Geräte etc. zu führen oder abzustellen<br />
Als befestigt sind z.B. alle Wege anzusehen, die<br />
durch Einbringung von Wegebaumaterial für das<br />
Befahren hergerichtet sind.<br />
8. Ober- und unterirdische Leitungen einschließlich der<br />
erforderlichen Nebenanlagen zu errichten, zu verlegen<br />
oder wesentlich zu ändern<br />
Unberührt bleiben<br />
- die Unterhaltung der o. g. Anlagen<br />
- die Verlegung von Leitungen in Geh- und Rad-<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen, die sich auf<br />
angrenzende Naturschutzschutzgebiete, Naturdenkmale<br />
und Geschützte Landschaftsbestandteile<br />
auswirken können.