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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 197<br />

LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

- das saisonweise Aufstellen von Ständen zum Verkauf<br />

von im eigenen Betrieb gewonnenen landwirtschaftlichen<br />

und gartenbaulichen Freilandprodukten an der<br />

Stätte der Leistung einschließlich der Einrichtung von<br />

unbefestigten temporären Stellplätzen<br />

3. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen<br />

zu errichten, aufzustellen oder anzubringen<br />

oder wesentlich zu ändern<br />

Unberührt bleiben<br />

- das Aufstellen von Werbeanlagen an der Stätte und<br />

für die Dauer der Leistung im Sinne der BauO NRW<br />

- das Aufstellen oder Anbringen von Schildern, die<br />

ausschließlich auf die Schutzausweisungen oder<br />

Wegeführungen hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben<br />

sind<br />

Schutzgebiete werden durch den Landrat des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Recklinghausen</strong> als ULB im gesetzlichen<br />

Auftrag gem. § 48 (2) LG NRW i.V.m. § 13 DVO<br />

LG NRW durch entsprechende Schilder kenntlich<br />

gemacht. Ihre Beschilderung unterliegt deshalb<br />

nicht diesem Verbot.<br />

4. Aufschüttungen, Verfüllungen oder Abgrabungen<br />

vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise<br />

zu verändern<br />

5. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände außerhalb<br />

der Hofräume zu lagern oder abzulagern<br />

6. Straßen, Wege sowie Park-, Lager- und Stellplätze<br />

mit und ohne Oberflächenbefestigung anzulegen o-<br />

der auszubauen oder wesentlich zu ändern<br />

Unberührt bleiben<br />

- die Unterhaltung der o. g. Anlagen<br />

- der Bau von Forstwirtschaftswegen, für die ein Anzeigeverfahren<br />

nach § 6b Landesforstgesetz i.V.m.<br />

dem Erlass des MUNLV v. 1.09. 1999 durchgeführt<br />

worden ist<br />

Unter den Begriff "Wege" fallen auch Reit- und<br />

Wanderwege.<br />

Als befestigt sind z.B. alle Wege anzusehen, die<br />

durch Einbringung von Wegebaumaterial für das<br />

Befahren hergerichtet sind.<br />

7. Auf Flächen außerhalb der befestigten Straßen, Wege<br />

und Hofräume, der genehmigten Park- und Stellplätze<br />

Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, Pferdetransporter,<br />

Geräte etc. zu führen oder abzustellen<br />

Als befestigt sind z.B. alle Wege anzusehen, die<br />

durch Einbringung von Wegebaumaterial für das<br />

Befahren hergerichtet sind.<br />

8. Ober- und unterirdische Leitungen einschließlich der<br />

erforderlichen Nebenanlagen zu errichten, zu verlegen<br />

oder wesentlich zu ändern<br />

Unberührt bleiben<br />

- die Unterhaltung der o. g. Anlagen<br />

- die Verlegung von Leitungen in Geh- und Rad-<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen, die sich auf<br />

angrenzende Naturschutzschutzgebiete, Naturdenkmale<br />

und Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

auswirken können.

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