Satzungstext - Kreis Recklinghausen
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 256<br />
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />
Geschützter Landschaftsbestandteil Nr. 19 „Breiter Teich“<br />
Wallhecke auf einer kreisförmigen<br />
Geländekante mit ca. 400 m Durchmesser.<br />
Größe:<br />
2,47 ha<br />
1 Teilfläche<br />
Südlich an das Niederungsgebiet des "Esseler Bruchs" schließt sich die vollständig<br />
erhaltene ca. 1400 m lange Wallhecke auf 1 - 2 m hohen Geländekanten<br />
an, die sich im Süden und Westen mit ebenerdigen Hecken und einer<br />
Eschen-Reihe fortsetzt. Im Südosten fällt ein kleines Erlen-Feldgehölz im<br />
mittleren Baumholzalter auf. Die alten Wallhecken werden von Sträuchern<br />
wie Holunder und Weißdorn und teilweise alten Stieleichen, Eschen und<br />
Buchen geprägt (Stammdurchmesser vereinzelt bis 100 cm); den Unterwuchs<br />
bilden nitrophile Arten.<br />
Das Gebiet stellt ein wertvolles Relikt der ehemaligen, reich strukturierten<br />
Kulturlandschaft dar und ist u.a. für Heckenbrüter und Altholzbesiedler ein<br />
Trittstein- und Refugial-Lebensraum in der landwirtschaftlich intensiv genutzten<br />
Umgebung.<br />
Die innenliegende flache Mulde von etwa 400 Metern Durchmesser - eine<br />
ehemals quellige Grünlandfläche, bereits 1842 in der Preußischen Uraufnahme<br />
als solche erfasst – wird heute nach tiefwirkender Entwässerung<br />
durch 1-2 m tiefe, schnurgerade Gräben und Umbruch durch strukturarme<br />
Ackerflächen eingenommen.<br />
Es umfasst einen kleinen Teil im<br />
Entwicklungszielraum 6.2 Bachauenbereiche von Steinrapener Bach,<br />
Westerbach (mit Sauerkampgraben), Esseler Bruchgraben und Breiter<br />
Bach (mit Breiter Teich)<br />
mit dem Entwicklungsziel IV.II (Anreicherung der Bachauenbereiche)<br />
im Entwicklungsraum 6 - Freiraum Vestischer Höhenrücken<br />
Die Wallhecke des Breiten Teiches ist im Biotopkataster des LANUV unter<br />
der Nummer BK-4309-0150 beschrieben<br />
Die Festsetzung erfolgt<br />
gem. § 29 1), 2) und 3) BNatSchG<br />
zu 1)<br />
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung<br />
der Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />
- insbesondere aufgrund:<br />
- der gut ausgeprägten, alten und<br />
großflächigen Wallhecke<br />
Wallhecken haben wichtige Funktionen als Lebensraum und Verbreitungsbiotop<br />
im Arten- und Biotopschutz. In der ausgeräumten intensiv genutzten<br />
Feldflur sind sie zudem Refugial- und Trittstein-Biotop.<br />
Darüber hinaus tragen sie für den Naturhaushalt deutlich zur Regulation und<br />
Regeneration von Boden, Wasser und Luft bei.<br />
zu 2)<br />
zur Belebung, Gliederung oder Pflege<br />
des Orts- und Landschaftsbildes<br />
Hecken prägen, pflegen und beleben als wichtiger Bestandteil raumwirksamer<br />
Landschaftsstrukturen und als kulturlandschaftliches Erbe das Orts- und<br />
Landschaftsbild.<br />
Darüber hinaus sind sie maßgeblich an der Bedeutung der Landschaft für<br />
das Naturerlebnis und die Erholung beteiligt.<br />
zu 3)<br />
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />
Hecken haben inmitten der landwirtschaftlichen Flächen wind- und erosionsmindernde<br />
Wirkung.<br />
Es gelten die allgemeinen Ge- und<br />
Verbote gem. Ziffer C.1.4.1