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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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ENTWICKLUNGSZIELE Seite 22<br />

DARSTELLUNG DER ENTWICKLUNGSZIELE<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

B.3 Entwicklungsziel I.II – Erhaltung mit Befristung<br />

Temporäre Erhaltung der gegenwärtigen<br />

Landschaftsstruktur bis zur Realisierung<br />

entgegenstehender Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplanes oder<br />

einer entgegenstehenden rechtskräftigen<br />

Plangenehmigung.<br />

Größe: ca. 139,71 ha<br />

Das Entwicklungsziel I.II wird für Flächen gewählt, die in den Flächennutzungsplänen<br />

der Städte Marl, Oer-Erkenschwick, Datteln, Herten, <strong>Recklinghausen</strong><br />

und Castrop-Rauxel als Wohnbauflächen dargestellt sind, nach der<br />

städtebaulichen Zielsetzung Wohnbauflächen werden sollen, aber noch<br />

nicht im Rahmen der Bauleitplanung dieser Zweckbestimmung zugeführt<br />

worden sind oder genutzt werden, oder für Bereiche, in denen rechtskräftige<br />

Plangenehmigungen derzeit noch nicht in Anspruch genommen wurden.<br />

Die Festsetzung des Entwicklungszieles I.II erfolgt auf Basis des § 16 Abs. 2<br />

Satz 2 LG. Diesem zufolge sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne<br />

im Landschaftsplan zu beachten und sinngemäß auch die aufgeführten<br />

Plangenehmigungen anzuwenden.<br />

Das Entwicklungsziel steht einer Inanspruchnahme der betreffenden Flächen<br />

durch die vorgesehene Nutzung nicht entgegen. Mit Rechtskraft eines<br />

Bebauungsplanes tritt der Geltungsbereich des Landschaftsplanes für diesen<br />

Bereich automatisch zurück.<br />

Der Landschaftsplan bezieht auch die von Planungsvorgaben oder Genehmigungen<br />

belegten Bereiche in seine Untersuchungen und Bewertungen ein<br />

und kommt im Rahmen des zulässigen Interpretationsspielraumes der Planungsvorgaben<br />

anhand der örtlichen landschaftlichen Gegebenheiten zur<br />

Abgrenzung dieses besonderen Entwicklungszieles, sowie zu seiner eventuellen<br />

Ausweisung als temporäres Landschaftsschutzgebiet und in Ausnahmefällen<br />

auch zu angemessenen Maßnahmenfestsetzungen.<br />

Entsprechend den in § 1 BauGB formulierten Grundsätzen der Bauleitpläne<br />

sind u.a. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie<br />

die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu berücksichtigen.<br />

Der Landschaftsplan gibt dafür in seiner detaillierten Bestandsaufnahme<br />

und Bewertung der landschaftlichen Gegebenheiten wertvolle<br />

Hinweise.<br />

Über Festsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB besteht auch in Bebauungsplänen<br />

die Möglichkeit, die im Landschaftsplan getroffenen Schutzausweisungen<br />

zu übernehmen.<br />

Nachfolgende Entwicklungsräume mit dem Schwergewicht - Erhaltung mit<br />

Befristung - sind in ihren Grenzen in der Karte der Entwicklungsziele im<br />

Maßstab 1 : 15.000 sowie textlich dargestellt und erläutert:<br />

2.3 Städtische Entwicklungsbereiche, Herten<br />

- Schulungs- und Freizeithof Hof Wessels<br />

- Langenbochum - Polsumer Straße<br />

- Scherlebeck - Beckers Feld<br />

- Scherlebeck - Elper Straße<br />

4.6 Städtische Entwicklungsbereiche, Marl<br />

- Johannesstraße<br />

- Wellerfeldweg<br />

- Breewiese<br />

7.2 Städtische Entwicklungsbereiche, Oer-Erkenschwick<br />

- Geistfeldweg<br />

- Schüttacker<br />

8.2 Städtische Entwicklungsbereiche, <strong>Recklinghausen</strong><br />

- Hochlar<br />

- Knappschaftskrankenhaus<br />

- Nordviertel<br />

- Dortmunder Straße<br />

- Ickerottweg

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