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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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ENTWICKLUNGSZIELE UND ENTWICKLUNGSRÄUME Seite 20<br />

DARSTELLUNG DER ENTWICKLUNGSZIELE<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

Die Entwicklungsziele für die Landschaft<br />

geben gem. § 18 LG als räumlich-fachliche<br />

Leitbilder Auskunft über<br />

das Schwergewicht der im Plangebiet<br />

zu erfüllenden Aufgaben; sie beschreiben<br />

also die Grundzüge der Entwicklung<br />

der Landschaft.<br />

Bei der Darstellung der Entwicklungsziele<br />

für die Landschaft sind die im<br />

Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen<br />

Aufgaben und die wirtschaftlichen<br />

Funktionen der Grundstücke zu berücksichtigen.<br />

Die dargestellten Entwicklungsziele für<br />

die Landschaft sollen gem. § 33 (1) LG<br />

bei allen behördlichen Maßnahmen im<br />

Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen<br />

Vorschriften berücksichtigt werden.<br />

In § 18 LG gibt das Landschaftsgesetz einen nicht abschließenden Katalog<br />

von Entwicklungszielen vor. Der Landschaftsplan Vestischer Höhenrücken<br />

fußt auf diesen Entwicklungszielen.<br />

- für die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen<br />

natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten<br />

Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und<br />

Pflanzenarten oder die Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft<br />

mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten.<br />

- für die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen<br />

und mit gliedernden und belebenden Elementen.<br />

Gesonderte Entwicklungsziele wurden formuliert:<br />

- die Beachtung der Erfordernisse der Bauleitplanung<br />

- die Erhaltung der Freiraumfunktionen der städtischen Grünzüge<br />

- die Erhaltung von Landschaftsbereichen nach Ausgestaltung im Rahmen<br />

anderer Planverfahren<br />

- die Erhaltung innerstädtischen Bachauenbereiche<br />

- die Anreicherung der Bachauenbereiche in der freien Landschaft<br />

Diese "Behördenverbindlichkeit" gibt den Entwicklungszielen eine wichtige<br />

Steuerungs- und Bündelungsfunktion, indem alles behördliche Handeln an<br />

diesen formulierten Aufgaben der Landschaftsentwicklung auszurichten<br />

bzw. abzuprüfen ist. Dies reicht von der Selbstbindung des Planungsträgers<br />

mit seinen verschiedenen behördlichen Zuständigkeiten bis zur Unterstützung<br />

der Entwicklungsziele durch andere Behörden im Rahmen ihrer (fach-)<br />

gesetzlichen Möglichkeiten und Zuständigkeiten.<br />

Die dargestellten Entwicklungsziele betreffen somit ausschließlich die Behörden<br />

und nicht direkt die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte.<br />

Entschädigungsforderungen sind aus den Darstellungen der Entwicklungsziele<br />

nicht abzuleiten.<br />

Für das Gebiet des Landschaftsplanes<br />

Vestischer Höhenrücken werden in<br />

Text und Karte folgende Entwicklungsziele<br />

verbindlich dargestellt:

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