Satzungstext - Kreis Recklinghausen
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 271<br />
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN - Extensive Pflege von Grünländern<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />
C.4.4<br />
Extensive Pflege von Grünländern<br />
Die Flächen sind mit den lfd. Nrn.<br />
1 - 4 in den nachfolgenden textlichen<br />
Festsetzungen beschrieben und in<br />
der Festsetzungskarte im Maßstab<br />
1: 15.000 in ihren Grenzen dargestellt.<br />
Größe gesamt ca.: 2,16 ha<br />
Die nachfolgenden Maßnahmen regeln<br />
die Mahdtermine und Intervalle<br />
auf bedeutenden Grünlandflächen<br />
innerhalb von Schutzgebieten.<br />
In der Regel sind Grünländer zweimal<br />
jährlich zu mähen, wobei die Mahd<br />
jeweils von innen nach außen zu erfolgen<br />
hat. Der erste Mahdtermin sollte<br />
nicht vor Mitte Juni erfolgen, der<br />
zweite nicht vor Mitte September.<br />
Grünländer sind durch anthropogene Nutzung geprägte und erhaltene Biotope.<br />
Langjährige Anpassungen an spezifische Standortbedingungen erfordern<br />
eine bestimmte Art und Häufigkeit der Nutzung zur Erhaltung des<br />
Grünlandes und der an sie angepassten Tier- und Pflanzenarten.<br />
Zudem sind Grünländer ein bedeutender kulturhistorischer Teil der Landschaft.<br />
Ihr dauerhafter Erhalt dient somit der Förderung des „Naturerlebens“<br />
von Erholungssuchenden.<br />
Die Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen enthält nicht alle schützenswerten<br />
und pflegebedürftigen Grünländer innerhalb der Schutzgebiete.<br />
Ausdrücklich ausgenommen sind die ausgedehnten Grünlandflächen innerhalb<br />
der Naturschutzgebiete „Die Burg“ und „Becklemer Busch“. Hervorgehoben<br />
sind hingegen isolierte und agrarisch z.T. nur schwer nutzbare Grünländer<br />
innerhalb von Schutzgebieten nach §§ 23 und 29 BNatSchG.<br />
Wenn möglich kann die Mahd durch landwirtschaftliche Betriebe erfolgen,<br />
die auch den Aufwuchs nutzen können.<br />
1. Mahd eines Grünlandes im NSG<br />
Nr. 2 „Hasseler Mühlenbach und<br />
Lammerottbach“, einmal jährlich<br />
(ab Mitte September). Das Mähgut<br />
ist aus dem Schutzgebiet zu entfernen.<br />
Größe ca.: 0,73 ha<br />
2. Mahd einer Grünlandfläche im<br />
NSG Nr. 4 „Loemühlenbachtal“<br />
maximal einmal pro Jahr. Das<br />
Mähgut ist aus dem Schutzgebiet<br />
zu entfernen.<br />
Größe ca.: 0,36 ha<br />
3. Mahd einer Grünlandfläche im<br />
Randbereich des LB Nr. 7 „Blitzkuhle“<br />
nach Bedarf. Das Mähgut<br />
ist aus dem Schutzgebiet zu entfernen.<br />
Größe ca.: 0,58 ha<br />
4. Mahd von zwei Wiesen im NSG<br />
Nr. 9 „Grenzgraben“ ein- bis zweimal<br />
jährlich. Das Mähgut ist aus<br />
dem Schutzgebiet zu entfernen.<br />
Größe ca.: 0,49 ha<br />
Die Mahd dient dem Erhalt des Grünlandes im Quellbereich des Lamerottbaches<br />
und ist von Gehölzbeständen umgeben.<br />
Der Bereich des Grünlandes ist zudem als geschützter Biotop kartiert.<br />
Die Mahd der Fläche dient dem langfristigen Erhalt des von Gehölzen umgebenen<br />
Biotops.<br />
Der Bereich des Grünlandes ist gleichzeitig auch als geschützter Biotop<br />
ausgewiesen.<br />
Die Mahd der Fläche dient de Erhalt des landschaftsbildprägenden Grünlandes.<br />
Dem Aspekt der Landschaftsbildprägung ist der Aspekt der ökologischen<br />
Funktion an dieser Stelle nachgeordnet. Da die Fläche sich derzeit in<br />
landwirtschaftlicher Nutzung befindet, kann die Mahd bei Bedarf auch mehrfach<br />
pro Jahr erfolgen.<br />
Der Bereich des Grünlandes ist zudem als Teil eines geschützten Biotopes<br />
kartiert.<br />
Im Bereich des Grenzgrabens ist der Bestand an bachnahen Grünländern<br />
derzeit sehr gering. Die beiden Flächen (0,13 ha und 0,36 ha) liegen in und<br />
an den kleinen Waldstücken im Knick des Grenzgrabens auf Höhe der Hofstelle<br />
Heitkämper.<br />
Die Mahd dient dem Erhalt der von Gehölzbeständen umgebenen Grünländer.