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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 271<br />

ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN - Extensive Pflege von Grünländern<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

C.4.4<br />

Extensive Pflege von Grünländern<br />

Die Flächen sind mit den lfd. Nrn.<br />

1 - 4 in den nachfolgenden textlichen<br />

Festsetzungen beschrieben und in<br />

der Festsetzungskarte im Maßstab<br />

1: 15.000 in ihren Grenzen dargestellt.<br />

Größe gesamt ca.: 2,16 ha<br />

Die nachfolgenden Maßnahmen regeln<br />

die Mahdtermine und Intervalle<br />

auf bedeutenden Grünlandflächen<br />

innerhalb von Schutzgebieten.<br />

In der Regel sind Grünländer zweimal<br />

jährlich zu mähen, wobei die Mahd<br />

jeweils von innen nach außen zu erfolgen<br />

hat. Der erste Mahdtermin sollte<br />

nicht vor Mitte Juni erfolgen, der<br />

zweite nicht vor Mitte September.<br />

Grünländer sind durch anthropogene Nutzung geprägte und erhaltene Biotope.<br />

Langjährige Anpassungen an spezifische Standortbedingungen erfordern<br />

eine bestimmte Art und Häufigkeit der Nutzung zur Erhaltung des<br />

Grünlandes und der an sie angepassten Tier- und Pflanzenarten.<br />

Zudem sind Grünländer ein bedeutender kulturhistorischer Teil der Landschaft.<br />

Ihr dauerhafter Erhalt dient somit der Förderung des „Naturerlebens“<br />

von Erholungssuchenden.<br />

Die Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen enthält nicht alle schützenswerten<br />

und pflegebedürftigen Grünländer innerhalb der Schutzgebiete.<br />

Ausdrücklich ausgenommen sind die ausgedehnten Grünlandflächen innerhalb<br />

der Naturschutzgebiete „Die Burg“ und „Becklemer Busch“. Hervorgehoben<br />

sind hingegen isolierte und agrarisch z.T. nur schwer nutzbare Grünländer<br />

innerhalb von Schutzgebieten nach §§ 23 und 29 BNatSchG.<br />

Wenn möglich kann die Mahd durch landwirtschaftliche Betriebe erfolgen,<br />

die auch den Aufwuchs nutzen können.<br />

1. Mahd eines Grünlandes im NSG<br />

Nr. 2 „Hasseler Mühlenbach und<br />

Lammerottbach“, einmal jährlich<br />

(ab Mitte September). Das Mähgut<br />

ist aus dem Schutzgebiet zu entfernen.<br />

Größe ca.: 0,73 ha<br />

2. Mahd einer Grünlandfläche im<br />

NSG Nr. 4 „Loemühlenbachtal“<br />

maximal einmal pro Jahr. Das<br />

Mähgut ist aus dem Schutzgebiet<br />

zu entfernen.<br />

Größe ca.: 0,36 ha<br />

3. Mahd einer Grünlandfläche im<br />

Randbereich des LB Nr. 7 „Blitzkuhle“<br />

nach Bedarf. Das Mähgut<br />

ist aus dem Schutzgebiet zu entfernen.<br />

Größe ca.: 0,58 ha<br />

4. Mahd von zwei Wiesen im NSG<br />

Nr. 9 „Grenzgraben“ ein- bis zweimal<br />

jährlich. Das Mähgut ist aus<br />

dem Schutzgebiet zu entfernen.<br />

Größe ca.: 0,49 ha<br />

Die Mahd dient dem Erhalt des Grünlandes im Quellbereich des Lamerottbaches<br />

und ist von Gehölzbeständen umgeben.<br />

Der Bereich des Grünlandes ist zudem als geschützter Biotop kartiert.<br />

Die Mahd der Fläche dient dem langfristigen Erhalt des von Gehölzen umgebenen<br />

Biotops.<br />

Der Bereich des Grünlandes ist gleichzeitig auch als geschützter Biotop<br />

ausgewiesen.<br />

Die Mahd der Fläche dient de Erhalt des landschaftsbildprägenden Grünlandes.<br />

Dem Aspekt der Landschaftsbildprägung ist der Aspekt der ökologischen<br />

Funktion an dieser Stelle nachgeordnet. Da die Fläche sich derzeit in<br />

landwirtschaftlicher Nutzung befindet, kann die Mahd bei Bedarf auch mehrfach<br />

pro Jahr erfolgen.<br />

Der Bereich des Grünlandes ist zudem als Teil eines geschützten Biotopes<br />

kartiert.<br />

Im Bereich des Grenzgrabens ist der Bestand an bachnahen Grünländern<br />

derzeit sehr gering. Die beiden Flächen (0,13 ha und 0,36 ha) liegen in und<br />

an den kleinen Waldstücken im Knick des Grenzgrabens auf Höhe der Hofstelle<br />

Heitkämper.<br />

Die Mahd dient dem Erhalt der von Gehölzbeständen umgebenen Grünländer.

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