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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 221<br />

LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 temp. „Marl“<br />

Die drei Teilflächen arrondieren die<br />

Ortslagen Lenkerbeck und Drewer<br />

in südlicher Richtung.<br />

Größe:<br />

59,63 ha<br />

3 Teilflächen<br />

Das gesamte temporäre Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich am Südrand<br />

der Stadt Marl über drei Teilflächen.<br />

Die westliche Arrondierung „Johannesstraße“ erstreckt sich mit ca. 33,26 ha<br />

über ca. 850 m in Nord-Süd-Ausrichtung und ca. 500 m in Ost-West-<br />

Ausrichtung zwischen der Herzlia-Allee (L 638) und dem geschützten Landschaftsbestandteil<br />

Freerbruchgraben nördlich der Recklinghäuser Straße (B<br />

225).<br />

Die mittlere Arrondierung „Wellerfeldweg“ erstreckt sich mit ca. 11,18 ha<br />

über ca. 350 m in Nord-Süd-Ausrichtung und ca. 320 m in Ost-West-<br />

Ausrichtung zwischen Langehegge und Wellerfeldweg nördlich der<br />

Freerbruchstraße.<br />

Die östliche Arrondierung „Breewiese“ erstreckt sich mit ca. 15,18 ha über<br />

ca. 550 m in Nord-Süd-Ausrichtung und ca. 350 m in Ost-West-Ausrichtung<br />

zwischen Ringerottstraße und Hülsbergstraße nördlich des Löntroper Grenzweges.<br />

Es umfasst den<br />

- Entwicklungsraum 4.6 – Städtische Entwicklungsbereiche, Marl:<br />

Johannesstraße, Wellerfeldweg, Breewiese<br />

mit dem Entwicklungsziel I.II (Erhaltung mit Befristung)<br />

Die Ausweisung dieses Bereiches als temporäres Landschaftsschutzgebiet<br />

soll die bestehenden positiven Funktionen des Bereichs für den Naturhaushalt,<br />

das Landschaftsbild und die Erholung bis zur Realisierung entgegenstehender<br />

Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem.<br />

§ 34 BauGB sichern<br />

Die Festsetzung erfolgt<br />

gem. § 26 (1) 1) und 3) BNatSchG<br />

zu 1)<br />

zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung<br />

der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts.<br />

Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes wird hier im Wesentlichen<br />

bestimmt durch:<br />

Die Festsetzung des temporären Landschaftsschutzgebietes Nr. 11 tritt mit<br />

der Rechtsverbindlichkeit eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer<br />

Satzung gem. § 34 Bau GB der Stadt Marl ganz oder in Teilen außer Kraft.<br />

- durch den offenen landwirtschaftlich<br />

genutzten Freiraum<br />

zu 3)<br />

wegen ihrer besonderen Bedeutung<br />

für die Erholung<br />

Neben seiner Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere ist dieser<br />

Freiraum auch Bereich für die Naherholung. Die Wohnungsnähe und Erreichbarkeit<br />

spielen dabei eine wichtige Rolle.<br />

Es gelten die allgemeinen<br />

Ge- und Verbote gem. Ziffer C.1.2.1

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