Satzungstext - Kreis Recklinghausen
Satzungstext - Kreis Recklinghausen
Satzungstext - Kreis Recklinghausen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 196<br />
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE - ALLGEMEIN<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />
C 1.2.1 Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete<br />
Verbote<br />
In den Landschaftsschutzgebieten sind gemäß § 26<br />
Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung von § 5<br />
Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe der nachstehenden<br />
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den<br />
Charakter des Gebietes verändern können oder dem<br />
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, unabhängig<br />
davon, ob diese nach anderen Vorschriften einer behördlichen<br />
Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.<br />
Unberührte Tätigkeiten gelten nur soweit, wie unter<br />
C.1.05 und bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten<br />
unter C.1.2.2 nicht ausdrücklich etwas anderes festgesetzt<br />
ist.<br />
Insbesondere ist verboten :<br />
1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung<br />
NRW zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie<br />
keiner Baugenehmigung bedürfen.<br />
Unberührt bleiben<br />
- die Errichtung von notwendigen Stellplätzen und Garagen<br />
/ Carports auf den Haus- und Hofgrundstücken<br />
- die Errichtung von eingeschossigen untergeordneten<br />
Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs.1<br />
BauNVO wie Gartengerätehäuser, Gartengewächshäuser,<br />
Terrassen, Wege etc. für zugelassene oder<br />
rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen auf den<br />
Haus- und Hofgrundstücken<br />
- die Errichtung von Feuerwachttürmen und Wetterschutzhütten<br />
und nach Art und Größe ortsüblichen offenen<br />
Viehunterständen, die einem landwirtschaftlichen<br />
Betrieb dienen<br />
- die Errichtung von nach Art und Größe ortsüblichen<br />
Weide- und Forstkulturzäunen für die land- und<br />
forstwirtschaftliche Nutzung<br />
- die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen<br />
- die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich<br />
der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen<br />
in planungsrechtlich abgesicherten Konzentrationszonen<br />
Bauliche Anlagen sind auch<br />
- Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen<br />
hergestellte Einfriedungen;<br />
- Lager- und Ausstellungsplätze;<br />
- Landungs- , Boots- und Angelstege;<br />
- am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers<br />
verankerte Fischzuchtanlagen und Hausboote;<br />
- Dauercamping und Zeltplätze;<br />
- Sport- und Spielplätze.<br />
2. Verkaufsbuden, Verkaufsstände, Verkaufswagen,<br />
Bauwagen, Wohnwagen, Zelte oder sonstige temporäre<br />
baulichen Anlagen aufzustellen<br />
Unberührt bleibt<br />
Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere<br />
Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime.