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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 196<br />

LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

C 1.2.1 Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete<br />

Verbote<br />

In den Landschaftsschutzgebieten sind gemäß § 26<br />

Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung von § 5<br />

Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe der nachstehenden<br />

Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den<br />

Charakter des Gebietes verändern können oder dem<br />

besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, unabhängig<br />

davon, ob diese nach anderen Vorschriften einer behördlichen<br />

Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.<br />

Unberührte Tätigkeiten gelten nur soweit, wie unter<br />

C.1.05 und bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten<br />

unter C.1.2.2 nicht ausdrücklich etwas anderes festgesetzt<br />

ist.<br />

Insbesondere ist verboten :<br />

1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung<br />

NRW zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie<br />

keiner Baugenehmigung bedürfen.<br />

Unberührt bleiben<br />

- die Errichtung von notwendigen Stellplätzen und Garagen<br />

/ Carports auf den Haus- und Hofgrundstücken<br />

- die Errichtung von eingeschossigen untergeordneten<br />

Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs.1<br />

BauNVO wie Gartengerätehäuser, Gartengewächshäuser,<br />

Terrassen, Wege etc. für zugelassene oder<br />

rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen auf den<br />

Haus- und Hofgrundstücken<br />

- die Errichtung von Feuerwachttürmen und Wetterschutzhütten<br />

und nach Art und Größe ortsüblichen offenen<br />

Viehunterständen, die einem landwirtschaftlichen<br />

Betrieb dienen<br />

- die Errichtung von nach Art und Größe ortsüblichen<br />

Weide- und Forstkulturzäunen für die land- und<br />

forstwirtschaftliche Nutzung<br />

- die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen<br />

- die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich<br />

der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen<br />

in planungsrechtlich abgesicherten Konzentrationszonen<br />

Bauliche Anlagen sind auch<br />

- Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen<br />

hergestellte Einfriedungen;<br />

- Lager- und Ausstellungsplätze;<br />

- Landungs- , Boots- und Angelstege;<br />

- am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers<br />

verankerte Fischzuchtanlagen und Hausboote;<br />

- Dauercamping und Zeltplätze;<br />

- Sport- und Spielplätze.<br />

2. Verkaufsbuden, Verkaufsstände, Verkaufswagen,<br />

Bauwagen, Wohnwagen, Zelte oder sonstige temporäre<br />

baulichen Anlagen aufzustellen<br />

Unberührt bleibt<br />

Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere<br />

Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime.

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