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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 195<br />

LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

C 1.2. Landschaftsschutzgebiete<br />

Die Landschaftsschutzgebiete sind mit den lfd. Nrn. 1<br />

bis 9 in den nachfolgenden textlichen Festsetzungen beschrieben<br />

und in der Festsetzungskarte im Maßstab 1:<br />

15.000 in ihren genauen Grenzen dargestellt.<br />

Größe gesamt:<br />

4058,70 ha<br />

Nach § 26 (1) BNatSchG werden Landschaftsschutzgebiete<br />

festgesetzt, soweit dies<br />

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung<br />

von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften<br />

bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,<br />

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen<br />

oder landeskundlichen Gründen oder<br />

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart<br />

oder hervorragenden Schönheit.<br />

erforderlich ist.<br />

Die Landschaftsschutzgebiete mit Befristung sind mit<br />

den lfd. Nrn. 10 - 13 in den nachfolgenden textlichen<br />

Festsetzungen beschrieben und in der Festsetzungskarte<br />

im Maßstab 1:15.000 in ihren genauen Grenzen dargestellt.<br />

Größe gesamt:<br />

139,71 ha<br />

Größe insgesamt: 4198,41 ha<br />

Nach § 29 Abs. 3 LG tritt der Landschaftsplan mit<br />

seinen temporären Darstellungen und Festsetzungen<br />

für die Bereiche außer Kraft, für die ein Flächennutzungsplan<br />

eine bauliche Nutzung vorsieht,<br />

sobald ein/eine:<br />

- Bebauungsplan<br />

oder<br />

- Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB<br />

in Kraft tritt.<br />

Nach § 29 Abs. 4 LG treten einem Flächennutzugsplan<br />

widersprechende Darstellungen und<br />

Festsetzungen des Landschaftsplanes, soweit der<br />

Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen<br />

hat,<br />

- bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung<br />

eines Bebauungsplanes und<br />

- bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

mit deren Rechtsverbindlichkeit außer Kraft.<br />

Für alle Landschaftsschutzgebiete gelten<br />

- die selbständig geltenden gesetzlichen Regelungen<br />

des BNatSchG, des LG NRW, des LFoG NRW und<br />

des Bußgeldkataloges Umwelt NRW<br />

- die unter C. 1.01 - 1.06 aufgelisteten allgemeinen<br />

Festsetzungen für alle besonders geschützten Teile<br />

von Natur und Landschaft<br />

- die unter C. 1.2.1 aufgelisteten allgemeinen Festsetzungen<br />

für alle Landschaftsschutzgebiete

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