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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 226<br />

NATURDENKMALE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

6. Straßen, Wege sowie Park-, Lager- und Stellplätze<br />

mit und ohne Oberflächenbefestigung anzulegen<br />

oder auszubauen.<br />

Unter den Begriff "Wege" fallen auch Reit- und<br />

Wanderwege.<br />

Zum Befestigen oder Verfestigen des Traufbereiches<br />

gehört u.a. ständiges Befahren und das Auftragen/Einbringen<br />

von Wegebaumaterial.<br />

7. Im Traufbereich Kraftfahrzeuge sowie Anhänger,<br />

Pferdetransporter, Baugeräte etc. zu führen oder abzustellen.<br />

8. Ober- und unterirdische Leitungen einschließlich der<br />

erforderlichen Nebenanlagen zu errichten, zu verlegen<br />

oder wesentlich zu ändern.<br />

Unberührt bleibt<br />

- die Unterhaltung der o.g. Anlagen im Einvernehmen<br />

mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />

9. Gewässer und Teiche einschließlich deren Ufer anzulegen,<br />

wesentlich zu ändern oder zu beseitigen.<br />

10. (In diesem Landschaftsplan besteht im Bereich von Naturdenkmalen<br />

kein Regelungsbedarf im Rahmen der Gewässerunterhaltung)<br />

11. (Das Verbot der Baumschädigung ist bereits über die Eingangsbestimmung<br />

( C.1.3.1 )geregelt).<br />

(Sie enthält das ausdrückliche Verbot aller Handlungen,<br />

die zu einer Zerstörung, Beschädigung<br />

oder Veränderung der Naturdenkmale führen können.)<br />

12. (In diesem Landschaftsplan besteht im Bereich von Naturdenkmalen<br />

kein Regelungsbedarf zur Grünlandumwandlung)<br />

13. Den Grundwasserflurabstand zu verändern Betroffen hiervon sind sämtliche Maßnahmen, die<br />

geeignet sind den Grundwasserflurabstand zu<br />

verändern.<br />

Auf die unberührten Tätigkeiten in den Allgemeinen<br />

Festsetzungen für alle besonders geschützten<br />

Teile von Natur und Landschaft (Ziffer C.1.05 Nrn.<br />

2 - 4) wird hingewiesen.<br />

Der Umfang der Gewässerunterhaltung richtet sich<br />

nach § 39 WHG, insbesondere ist auf den Gewässerrandstreifen<br />

die Verwendung Pflanzenschutzmitteln<br />

nach § 90a Abs.2 LWG NRW verboten.<br />

Außerdem wird auf die Richtlinie für den naturnahen<br />

Ausbau von Gewässern (Blaue Richtlinie, Rd.<br />

Erl. d. MURL vom 31.03.2010, Mbl NRW Nr.<br />

10/2010) verwiesen.<br />

14. Veranstaltungen jeglicher Art wie Feste, Ausstellungen,<br />

Volkswandertage, Reit-, Rad- und Motorsportveranstaltungen<br />

etc. durchzuführen.<br />

15. Flugmodell- und Flugsport zu betreiben.

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