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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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ENTWICKLUNGSZIELE Seite 23<br />

DARSTELLUNG DER ENTWICKLUNGSZIELE<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

B.4 Entwicklungsziel I.III -<br />

Erhaltung der Freiraumfunktion der städtischen Grünzüge<br />

Dauerhafte Erhaltung der Freiraumfunktionen<br />

der im Zusammenhang<br />

mit dem baulichen Außenbereich stehenden<br />

städtischen Grünstrukturen<br />

und -achsen.<br />

Größe: ca. 465,08 ha<br />

Das Entwicklungsziel I.III wird für Flächen gewählt, die in den Flächennutzungsplänen<br />

der Städte Marl, Oer-Erkenschwick, Datteln, Herten, <strong>Recklinghausen</strong><br />

und Castrop-Rauxel als Grünflächen, Wasserflächen oder Wald<br />

dargestellt werden und als lineare Verbindungselemente inmitten der Stadtbereiche<br />

die sie umgebenden freien Landschaften miteinander verbinden<br />

und/oder punktuelle oder flächige grüne Inseln inmitten und am Rand der<br />

Städte bilden.<br />

Der Regionalplan Emscher-Lippe (Stand Nov. 2004) stellt die Entwicklungsräume<br />

der städtischen Grünzüge überwiegend als allgemeiner Freiraumund<br />

Agrarbereiche, Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten<br />

Erholung, Waldbereiche und Regionale Grünzüge dar.<br />

Die Darstellung der innerstädtischen Grünstrukturen erfolgt aufgrund von<br />

§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG. Demzufolge kann sich der Landschaftsplan unbeschadet<br />

der baurechtlichen Festsetzungen auch auf die Flächen erstrecken,<br />

die ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1<br />

Nr. 15: öffentliche und private Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,<br />

Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe<br />

Nr. 16: Wasserflächen, sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, für<br />

Hochwasserschutzanlagen und die Regelung des Wasserabflusses<br />

und<br />

Nr. 18 b: Wald<br />

des BauGB trifft und die im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich<br />

stehen.<br />

Er verwirklicht damit die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

gem. § 2 Abs. 1 LG insbesondere nach Maßgabe der folgenden dort aufgeführten<br />

Grundsätze:<br />

…<br />

- 4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und<br />

natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen…<br />

Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie<br />

möglich erfolgen<br />

…<br />

- 6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden… Wald und sonstige<br />

Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen<br />

sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen<br />

…<br />

- 10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände,<br />

wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie<br />

sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu<br />

entwickeln…<br />

- 11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt<br />

und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der<br />

dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr<br />

benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine<br />

Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen<br />

Entwicklung zu überlassen.<br />

…<br />

Die rein behördenverbindlichen und mit den Städten abgestimmten Entwicklungsziele<br />

unterstützen deshalb ausdrücklich die Bemühungen bei der<br />

Knüpfung innerstädtischer und darüber hinausgreifender ökologischer Vernetzungsstrukturen,<br />

der Durchgrünung und Durchlüftung der Stadtkörper<br />

und der Gestaltung siedlungsnaher Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten<br />

ohne durch die Festsetzung von Schutzausweisungen die Gestaltung und<br />

Nutzung der Flächen zu beschränken.

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