Satzungstext - Kreis Recklinghausen
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EINLEITUNG Seite 11<br />
A.6. Ziele der Landschaftsentwicklung - Zielkonzept<br />
Gemäß § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und<br />
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im<br />
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass<br />
1. die biologische Vielfalt,<br />
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit<br />
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie<br />
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich,<br />
die Wiederherstellung von Natur und Landschaft<br />
Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind nach § 2 Abs. 3 BNatSchG untereinander und<br />
gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft in angemessener<br />
Weise abzuwägen.<br />
Der Regionalplan der Bezirksregierung Münster, Teilabschnitt „Emscher-Lippe“, erfüllt gemäß<br />
§ 15 Abs. 2 LG die Funktion des Landschaftsrahmenplanes. Er wägt für seine Planungsebene<br />
die sich aus den §§ 1 und 2 LG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen sonstige<br />
Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft ab und legt den Rahmen zukünftiger<br />
Nutzungsentwicklungen des Landschaftsraumes fest. Diese Vorgaben des Regionalplanes sind<br />
bei der Ausarbeitung des Landschaftsplanes „Vestischer Höhenrücken“ zu beachten.<br />
Zur langfristigen Sicherung bestehender naturnaher Lebensräume und -gemeinschaften und<br />
zur Entwicklung der ökologischen Stabilität im Biotopverbund ist die Verflechtung der Biotope<br />
unerlässlich. Daher gilt es, ein möglichst dichtes Netz wertvoller Biotopstrukturen zu erhalten<br />
und weiter auszubauen. Als Richtschnur und exemplarisches Beispiel für die ökologische Gestaltung<br />
von Fließgewässern im Plangebiet gilt das im Jahre 2008 erstellte Konzept zur naturnahen<br />
Entwicklung von Fließgewässern für das Bachsystem des Silvert- und Loemühlenbaches.<br />
Zur Sicherung von Naturerlebnis und Erholung gehört die Erhaltung eines vielfältigen und typischen<br />
Landschaftsbildes. Im Planungsraum gilt es daher, die Bach- und Grabensysteme als<br />
Rückgrad der Landschaft ebenso zu erhalten wie die Waldgebiete, die ausgeprägten Alleen<br />
und die noch intakten Grünlandbereiche mit den für die Silvertbach- und Loemühlenbachauen<br />
kennzeichnenden Sekundärbiotopen.<br />
Im stadtnahen Umfeld der dicht besiedelten Städte Marl, <strong>Recklinghausen</strong> und Herten sind die<br />
Höhen des Höhenrückens mit seinen Alleen und Wäldern sowie die Talauen der Lippezuflüsse<br />
mit ihren Grünlandbereichen von großer Bedeutung für die Freizeit- und Erholungsnutzung. Bei<br />
der gleichzeitigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des überwiegenden Plangebietes<br />
kommt der Landschaftsplanung in diesem Bereich, neben der besonderen Bedeutung für den<br />
Natur- und Landschaftsschutz auch eine hohe Verantwortung für die Erhaltung und den Ausbau<br />
der Erholungsfunktion des Planungsraumes zu. Gleichzeitig gilt es die beiden wesentlichen<br />
Anforderungen sinnvoll zu verbinden und sowohl dem Natur- und Landschaftsschutz wie auch<br />
der Erholungsfunktion des Raumes gerecht zu werden. Als exemplarisch hierfür kann die begonnene<br />
Besucherlenkung im Naturschutzgebiet „Die Burg“ gelten.<br />
Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung des Biotopverbundes erstrecken sich im Wesentlichen<br />
auf die Anlage bzw. Entwicklung und Pflege von mit dem Schutzzweck von Schutzgütern<br />
direkt verknüpften Vegetationsstrukturen (z.B. Feld- und Ufergehölze, Saumgesellschaften,<br />
Hecken) entlang einzelner wichtiger landschaftlicher Leitlinien oder der Schutzgebiete.<br />
Dargestellt werden in diesem Zielkonzept Vorrangbereiche zur Sicherung bzw. Entwicklung der<br />
genannten Faktoren: konkretisiert und detailliert werden die vorgestellten Ziele und auch solche<br />
Bereiche, die zwar bedeutsam sind, aber nicht zu den Vorrangbereichen gehören, in der anschließenden<br />
Planung (Entwicklungsziele und Festsetzungen).<br />
Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind - sofern integrierund<br />
konkretisierbar - in die Zielkonzeption eingeflossen