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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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EINLEITUNG Seite 11<br />

A.6. Ziele der Landschaftsentwicklung - Zielkonzept<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und<br />

als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im<br />

besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass<br />

1. die biologische Vielfalt,<br />

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit<br />

und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie<br />

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich,<br />

die Wiederherstellung von Natur und Landschaft<br />

Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind nach § 2 Abs. 3 BNatSchG untereinander und<br />

gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft in angemessener<br />

Weise abzuwägen.<br />

Der Regionalplan der Bezirksregierung Münster, Teilabschnitt „Emscher-Lippe“, erfüllt gemäß<br />

§ 15 Abs. 2 LG die Funktion des Landschaftsrahmenplanes. Er wägt für seine Planungsebene<br />

die sich aus den §§ 1 und 2 LG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen sonstige<br />

Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft ab und legt den Rahmen zukünftiger<br />

Nutzungsentwicklungen des Landschaftsraumes fest. Diese Vorgaben des Regionalplanes sind<br />

bei der Ausarbeitung des Landschaftsplanes „Vestischer Höhenrücken“ zu beachten.<br />

Zur langfristigen Sicherung bestehender naturnaher Lebensräume und -gemeinschaften und<br />

zur Entwicklung der ökologischen Stabilität im Biotopverbund ist die Verflechtung der Biotope<br />

unerlässlich. Daher gilt es, ein möglichst dichtes Netz wertvoller Biotopstrukturen zu erhalten<br />

und weiter auszubauen. Als Richtschnur und exemplarisches Beispiel für die ökologische Gestaltung<br />

von Fließgewässern im Plangebiet gilt das im Jahre 2008 erstellte Konzept zur naturnahen<br />

Entwicklung von Fließgewässern für das Bachsystem des Silvert- und Loemühlenbaches.<br />

Zur Sicherung von Naturerlebnis und Erholung gehört die Erhaltung eines vielfältigen und typischen<br />

Landschaftsbildes. Im Planungsraum gilt es daher, die Bach- und Grabensysteme als<br />

Rückgrad der Landschaft ebenso zu erhalten wie die Waldgebiete, die ausgeprägten Alleen<br />

und die noch intakten Grünlandbereiche mit den für die Silvertbach- und Loemühlenbachauen<br />

kennzeichnenden Sekundärbiotopen.<br />

Im stadtnahen Umfeld der dicht besiedelten Städte Marl, <strong>Recklinghausen</strong> und Herten sind die<br />

Höhen des Höhenrückens mit seinen Alleen und Wäldern sowie die Talauen der Lippezuflüsse<br />

mit ihren Grünlandbereichen von großer Bedeutung für die Freizeit- und Erholungsnutzung. Bei<br />

der gleichzeitigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des überwiegenden Plangebietes<br />

kommt der Landschaftsplanung in diesem Bereich, neben der besonderen Bedeutung für den<br />

Natur- und Landschaftsschutz auch eine hohe Verantwortung für die Erhaltung und den Ausbau<br />

der Erholungsfunktion des Planungsraumes zu. Gleichzeitig gilt es die beiden wesentlichen<br />

Anforderungen sinnvoll zu verbinden und sowohl dem Natur- und Landschaftsschutz wie auch<br />

der Erholungsfunktion des Raumes gerecht zu werden. Als exemplarisch hierfür kann die begonnene<br />

Besucherlenkung im Naturschutzgebiet „Die Burg“ gelten.<br />

Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung des Biotopverbundes erstrecken sich im Wesentlichen<br />

auf die Anlage bzw. Entwicklung und Pflege von mit dem Schutzzweck von Schutzgütern<br />

direkt verknüpften Vegetationsstrukturen (z.B. Feld- und Ufergehölze, Saumgesellschaften,<br />

Hecken) entlang einzelner wichtiger landschaftlicher Leitlinien oder der Schutzgebiete.<br />

Dargestellt werden in diesem Zielkonzept Vorrangbereiche zur Sicherung bzw. Entwicklung der<br />

genannten Faktoren: konkretisiert und detailliert werden die vorgestellten Ziele und auch solche<br />

Bereiche, die zwar bedeutsam sind, aber nicht zu den Vorrangbereichen gehören, in der anschließenden<br />

Planung (Entwicklungsziele und Festsetzungen).<br />

Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind - sofern integrierund<br />

konkretisierbar - in die Zielkonzeption eingeflossen

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