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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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UMWELTBERICHT Seite 311<br />

Bei beiden geplanten Maßnahmenarten besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die im § 2 UVPG<br />

beschriebenen Schutzgüter beeinträchtigt werden. Ziel aller Maßnahmen ist es, eventuelle und<br />

vorübergehende Umweltauswirkungen einkalkulierend, dauerhaft positive Umweltauswirkungen zu<br />

erzeugen.<br />

Im Kapitel C.4 des Landschaftsplanes werden folgende Pflegemaßnahmen festgesetzt:<br />

Pflege von Stillgewässern, Extensive Pflege von Grünländern und Gehölzen; Erhaltung von Offenlandbereichen;<br />

Alt- und Totholzerhaltung; Waldrandgestaltung und.<br />

Herstellungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen:<br />

Fließgewässerdynamisierung und -renaturierung, Anlage und Pflege von Aufforstungen, Anlage<br />

von Uferstreifen und Säumen.<br />

Negative Umweltauswirkungen:<br />

Grundsätzlich zieht jede der o.g. Maßnahmen zumindest temporäre negative Umweltauswirkungen<br />

nach sich. Eine Ausnahme bilden hierbei die ausschließlichen passiven Pflegemaßnahmen<br />

wie die Erhaltung von Altbäumen und Totholz. Andere „aktive“ Pflegemaßnahmen ziehen grundsätzlich<br />

eine Beunruhigung von Tieren im Umfeld der Tätigkeiten nach sich. Eine temporären<br />

Schädigung der aktuellen Vegetation ist dabei anzunehmen. Bei der Verwendung von schweren<br />

Geräten bei den Pflegemaßnahmen ist zudem von einer Bodenverdichtung bzw. einer Umlagerung<br />

des Bodens auszugehen. Bei Eingriffen in Gewässer ist eine temporäre Trübung der Gewässer<br />

unumgänglich. Bei einer eventuellen Umbauten von Gewässern kann auch von einem u.U.<br />

weit reichenden Eingriff in die bestehende Biotopstruktur ausgegangen werden. Bei Pflanzungen,<br />

Gehölzbeseitigungen und Umnutzungen wird zusätzlich das Landschaftsbild verändert.<br />

Der Landschaftsplan „Vestischer Höhenrücken“ nimmt in seinen Maßnahmenbeschreibungen unmittelbar<br />

Bezug auf das Konzept zur naturnahen Entwicklung des Silvertbaches und seiner Nebengewässer.<br />

Grundsätzlich werden in diesem Landschaftsplan alle Maßnahmen zur Umgestaltung<br />

und Renaturierung der Gewässer unterstützt. Als Maßnahmen werden jedoch im Wesentlichen<br />

die oben beschriebenen Maßnahmen festgesetzt. Unmittelbare bauliche Eingriffe in Querund<br />

Längsbauwerke der Gewässer, teilweise mit weitreichenden temporären Umweltauswirkungen<br />

werden von den Festsetzungen nach § 26 LG nicht berührt.<br />

Durch die Maßnahmen an und in Fließgewässern ist grundsätzlich keine negative Umweltauswirkung<br />

auf den sensiblen Bereich des Natura 2000 Gebietes zu erwarten, da die Maßnahmen zum<br />

einen auf die Verbesserung der Umfeldstruktur sowie eine Veränderung der Gewässerstruktur<br />

abzielen, die als mittelfristige Folge eine Verbesserung der Strukturgüte sowie der Wasserqualität<br />

nach sich ziehen soll. Als eine Folge wird sich möglicherweise eine Verringerung der Fließgeschwindigkeit<br />

der Bäche ergeben. Diese wird nicht zu einer Absenkung des Gewässerspiegels<br />

oder einer Änderung der Lebensbedingung der betroffenen Fauna in den besonders sensiblen und<br />

streng geschützten Bereichen der Fließgewässer führen.<br />

Eine endgültige Abwägung möglicher Auswirkungen kann aber erst bei Vorliegen von konkreten<br />

Planungen der Eingriffe in die Gewässerkörper erfolgen.

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