Satzungstext - Kreis Recklinghausen
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ENTWICKLUNGSZIELE UND ENTWICKLUNGSRÄUME Seite 19<br />
DARSTELLUNG DER ENTWICKLUNGSZIELE<br />
ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />
B.1 Entwicklungsziele<br />
Natur und Landschaft sind gem. § 1<br />
des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
(BNatSchG) aufgrund ihres eigenen<br />
Wertes und als Lebensgrundlagen des<br />
Menschen auch in Verantwortung für<br />
die künftigen Generationen im besiedelten<br />
und unbesiedelten Bereich zu<br />
schützen, zu pflegen, zu entwickeln<br />
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen<br />
und auf Dauer zu sichern.<br />
Der Landschaftsplan hat gem. § 16 (1)<br />
LG die örtlichen Erfordernisse und<br />
Maßnahmen zu Verwirklichung der<br />
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege darzustellen<br />
und rechtsverbindlich festzusetzen<br />
und dabei gem. § 16 (2) LG die<br />
Erfordernisse der Raumordnung und<br />
Landesplanung, die Darstellungen der<br />
Flächennutzungspläne sowie die planerischen<br />
Festsetzungen anderer<br />
Fachplanungsbehörden zu beachten.<br />
In den im Regionalplan (GEP) des Regierungsbezirkes<br />
Münster, Teilabschnitt<br />
Emscher-Lippe, dargestellten<br />
Siedlungsbereichen, Bereichen für<br />
gewerbliche und industrielle Nutzungen<br />
und Bereichen für bes. öff. Einrichtungen,<br />
für die Entwicklungsziele<br />
des Landschaftsplanes aufgestellt<br />
sind, gelten diese als "zeitlich begrenzte<br />
Ziele". Sie treten völlig außer Kraft,<br />
sobald die Darstellung durch eine entsprechende<br />
Festsetzung im Bebauungsplan<br />
rechtswirksam konkretisiert<br />
ist und soweit sie den Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes entgegenstehen.<br />
Eine Realisierung der im Regionalplan<br />
festgelegten Ziele für Straßen und<br />
Schienenwege nach den dafür vorgesehenen<br />
Verfahren bleibt von den<br />
Darstellungen und Festsetzungen dieses<br />
Landschaftsplanes unberührt.<br />
Die Darstellung dieser räumlichen Vorgaben erfolgt durch Entwicklungsziele,<br />
die den (Teil-) Entwicklungsräumen zugeordnet sind.<br />
Linienhafte oder punktuelle Vorgaben und Flächen mit besonderen Funktionen<br />
(Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie z.B. Wasserwirtschaft, Verkehr,<br />
Ver- und Entsorgung) werden gegebenenfalls textlich angesprochen und so<br />
in die Entwicklungszieldarstellung einbezogen. Sie sind dadurch in ihren<br />
Funktionen und Nutzungen nicht betroffen, unterliegen jedoch bei Veränderungen<br />
den Zielformulierungen und Bindungen der Entwicklungsziele.<br />
In Anwendung des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für Wirtschaft,<br />
Mittelstand und Verkehr und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft<br />
und Forsten vom 26.08.1981 wird gem. Ziffer 2 darauf hingewiesen,<br />
dass durch die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes die<br />
spätere Inanspruchnahme von Flächen für beachtenspflichtige Straßenbauvorhaben<br />
nicht beeinträchtigt wird. Die Straßenbaubehörde ist gem. Mbl.<br />
NW S. 1862 zu keinen Ersatzmaßnahmen für den Fortfall etwaiger, vom<br />
Landschaftsplan gem. § 26 LG festgesetzter Entwicklungs-, Pflege- und<br />
Erschließungsmaßnahmen, die temporären Charakter haben, verpflichtet.<br />
Mit der Inanspruchnahme der Flächen durch das Straßenbauvorhaben sind<br />
die Festsetzungen des Landschaftsplanes selbständig aufgehoben.<br />
Gleichwohl stellt sich die Realisierung derartiger Vorhaben in der Regel als<br />
Eingriff in Natur und Landschaft dar; gem. den Bestimmungen des LG (§§ 4-<br />
6) sind für die dadurch ausgelösten, unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />
Ausgleichs- und -Ersatzmaßnahmen vorzusehen.<br />
Die für die einzelnen Entwicklungsräume dargestellten Entwicklungsziele<br />
beeinträchtigen nicht die spätere Inanspruchnahme von Flächen für die als<br />
Planungsvorhaben geltenden Straßenbauvorhaben.<br />
Darüber hinaus stehen die Entwicklungsziele dem Rad- und Wanderwegebau<br />
entlang von klassifizierten Straßen in der Regel nicht entgegen.