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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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ENTWICKLUNGSZIELE UND ENTWICKLUNGSRÄUME Seite 19<br />

DARSTELLUNG DER ENTWICKLUNGSZIELE<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

B.1 Entwicklungsziele<br />

Natur und Landschaft sind gem. § 1<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

(BNatSchG) aufgrund ihres eigenen<br />

Wertes und als Lebensgrundlagen des<br />

Menschen auch in Verantwortung für<br />

die künftigen Generationen im besiedelten<br />

und unbesiedelten Bereich zu<br />

schützen, zu pflegen, zu entwickeln<br />

und, soweit erforderlich, wiederherzustellen<br />

und auf Dauer zu sichern.<br />

Der Landschaftsplan hat gem. § 16 (1)<br />

LG die örtlichen Erfordernisse und<br />

Maßnahmen zu Verwirklichung der<br />

Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege darzustellen<br />

und rechtsverbindlich festzusetzen<br />

und dabei gem. § 16 (2) LG die<br />

Erfordernisse der Raumordnung und<br />

Landesplanung, die Darstellungen der<br />

Flächennutzungspläne sowie die planerischen<br />

Festsetzungen anderer<br />

Fachplanungsbehörden zu beachten.<br />

In den im Regionalplan (GEP) des Regierungsbezirkes<br />

Münster, Teilabschnitt<br />

Emscher-Lippe, dargestellten<br />

Siedlungsbereichen, Bereichen für<br />

gewerbliche und industrielle Nutzungen<br />

und Bereichen für bes. öff. Einrichtungen,<br />

für die Entwicklungsziele<br />

des Landschaftsplanes aufgestellt<br />

sind, gelten diese als "zeitlich begrenzte<br />

Ziele". Sie treten völlig außer Kraft,<br />

sobald die Darstellung durch eine entsprechende<br />

Festsetzung im Bebauungsplan<br />

rechtswirksam konkretisiert<br />

ist und soweit sie den Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes entgegenstehen.<br />

Eine Realisierung der im Regionalplan<br />

festgelegten Ziele für Straßen und<br />

Schienenwege nach den dafür vorgesehenen<br />

Verfahren bleibt von den<br />

Darstellungen und Festsetzungen dieses<br />

Landschaftsplanes unberührt.<br />

Die Darstellung dieser räumlichen Vorgaben erfolgt durch Entwicklungsziele,<br />

die den (Teil-) Entwicklungsräumen zugeordnet sind.<br />

Linienhafte oder punktuelle Vorgaben und Flächen mit besonderen Funktionen<br />

(Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie z.B. Wasserwirtschaft, Verkehr,<br />

Ver- und Entsorgung) werden gegebenenfalls textlich angesprochen und so<br />

in die Entwicklungszieldarstellung einbezogen. Sie sind dadurch in ihren<br />

Funktionen und Nutzungen nicht betroffen, unterliegen jedoch bei Veränderungen<br />

den Zielformulierungen und Bindungen der Entwicklungsziele.<br />

In Anwendung des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für Wirtschaft,<br />

Mittelstand und Verkehr und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft<br />

und Forsten vom 26.08.1981 wird gem. Ziffer 2 darauf hingewiesen,<br />

dass durch die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes die<br />

spätere Inanspruchnahme von Flächen für beachtenspflichtige Straßenbauvorhaben<br />

nicht beeinträchtigt wird. Die Straßenbaubehörde ist gem. Mbl.<br />

NW S. 1862 zu keinen Ersatzmaßnahmen für den Fortfall etwaiger, vom<br />

Landschaftsplan gem. § 26 LG festgesetzter Entwicklungs-, Pflege- und<br />

Erschließungsmaßnahmen, die temporären Charakter haben, verpflichtet.<br />

Mit der Inanspruchnahme der Flächen durch das Straßenbauvorhaben sind<br />

die Festsetzungen des Landschaftsplanes selbständig aufgehoben.<br />

Gleichwohl stellt sich die Realisierung derartiger Vorhaben in der Regel als<br />

Eingriff in Natur und Landschaft dar; gem. den Bestimmungen des LG (§§ 4-<br />

6) sind für die dadurch ausgelösten, unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />

Ausgleichs- und -Ersatzmaßnahmen vorzusehen.<br />

Die für die einzelnen Entwicklungsräume dargestellten Entwicklungsziele<br />

beeinträchtigen nicht die spätere Inanspruchnahme von Flächen für die als<br />

Planungsvorhaben geltenden Straßenbauvorhaben.<br />

Darüber hinaus stehen die Entwicklungsziele dem Rad- und Wanderwegebau<br />

entlang von klassifizierten Straßen in der Regel nicht entgegen.

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